Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen Unterbringungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 78/63
- Datum
- 30.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht feststellt, dass das strafbare Verhalten auf einer geistigen Erkrankung beruht und eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass künftig erhebliche strafbare Handlungen zu einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit führen.
Für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme sind konkrete, widerspruchsfreie und umfassende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, zur Art und Häufigkeit früherer Straftaten sowie zur voraussichtlichen Gefährlichkeit des Täters erforderlich.
Die bloße Behauptung, familiäre Verhältnisse (z. B. die Absicht zu heiraten oder bei der Familie zu leben) minderten die Gefährlichkeit, genügt nicht; es muss festgestellt werden, dass Angehörige tatsächlich bereit und in der Lage sind, eine Überwachung zu gewährleisten.
Eine Revision, die auf die Nichtanordnung einer Sicherungsmaßnahme beschränkt ist, ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung die Strafzumessung beeinflusst hat; ist dies nicht auszuschließen, kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 16. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alois Josef S. ██ aus K., dort geboren am ██████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████████████ Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. November 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis (Einzelstrafen: ein Jahr vier Monate und drei Monate) unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Unterbringung des infolge Schwachsinns mittleren Grades erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Nach § 42b StGB ordnet das Gericht die Unterbringung des Täters in einer Heiloder Pflegeanstalt an, wenn sein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, daß er in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143; 10, 355, 357). Dabei muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß von dem Täter künftig eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht, eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise als durch die Unterbringung nicht zu erreichen ist (RGSt 69, 150, 151; 73, 303, 304; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305). Auch kommt die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn die vom Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung ein erhebliches Gewicht haben; Verfehlungen geringeren Umfangs genügen nicht (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305; BGH LM Nr. 12 zu § 42b StGB).
Das Landgericht scheint zwar davon auszugehen, daß die Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist, Ausfluß seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gewesen sind. Klare Feststellungen dazu fehlen jedoch. Das Landgericht wird sie in der neuen Hauptverhandlung treffen müssen, weil sie Voraussetzung dafür sind, daß der Angeklagte überhaupt nach § 42b StGB untergebracht werden kann.
Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht wahrscheinlich, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft infolge seines Schwachsinns erhebliche Straftaten begehen werde. Diese Darlegungen sind jedoch nicht frei von Widerspruch und Rechtsirrtum.
Widersprüchlich sind die Ausführungen des Landgerichts darüber, ob eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß von dem Angeklagten in Zukunft eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht. Es führt einerseits in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus, daß von dem Angeklagten Straftaten, wie er sie bisher begangen habe, auch für die Zukunft dann zu erwarten seien, wenn er sich selbst überlassen bleibe. Es meint aber, diese Gefahr werde dadurch vermindert, daß er seine geschiedene Ehefrau wieder heiraten und zu seiner Familie zurückkehren wolle. Ein solcher Wille des Angeklagten kann für sich allein jedoch nicht geeignet sein, eine von ihm ausgehende Gefahr ernstlich zu mindern. Dem angefochtenen Urteil fehlt die Feststellung, daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten bereit ist, ihn wieder bei sich aufzunehmen und erneut zu heiraten, und daß sie auch im Falle einer Wiedervereinigung und erneuten Heirat überhaupt geeignet und in der Lage ist, den Angeklagten genügend zu überwachen.
Eine Überwachung innerhalb der Familie bietet nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür sind, daß sich die früheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12, 13; BGH NJW 1951, 450). Andererseits können eine gewisse Nachreife des Angeklagten, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen für möglich hält, und die Wirkung der Strafverbüßung – der Angeklagte ist jetzt zum ersten Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden, so daß das Landgericht nicht mit Unrecht eine bessernde Wirkung dieser Strafe in Betracht zieht – die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr soweit vermindern, daß die für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderliche bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger strafbarer Handlungen des Angeklagten entfällt. Die bloße ungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich ist, würde allerdings die Anordnung der Unterbringung nicht ausschließen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1954 – 4 StR 34/54 – und vom 25. August 1959 – 4 StR 277/59 –).
Ob das Landgericht nur eine solche vage ungewisse Möglichkeit einer Nachreife und einer bessernden Wirkung der Freiheitsstrafe annimmt oder ob es glaubt, beides werde eintreten und damit die bestimmte Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer Handlungen des Angeklagten beseitigen, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Insoweit hätte es näherer Erörterungen bedurft.
Unzureichend sind auch die Ausführungen des Landgerichts über die Erheblichkeit der von dem Angeklagten nach der Strafverbüßung zu erwartenden Straftaten. Soweit das Landgericht Ausführungen hierzu macht, sind sie nicht frei von Rechtsirrtum.
Zwar ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit (RG JW 1938, 2331) nicht immer leicht. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an, dessen Beurteilung weitgehend Sache der tatrichterlichen Würdigung ist (BGH LM Nr. 12 zu § 42b StGB).
Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt jedoch darin, daß sich das Landgericht bei der Erörterung der Erheblichkeit der von dem Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten nicht in ausreichendem Maße mit den Begriffen der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt hat. Es trifft Feststellungen im einzelnen nur zu den Straftaten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, während es die vorangegangenen Straftaten des Angeklagten – drei Diebstähle und einen Betrug – nur allgemein behandelt. Es stellt dazu nur fest, daß alle Straftaten des Angeklagten in kurzem Zeitabstand aufeinander folgten und nicht aus einer Notlage heraus begangen wurden (UA 4), und daß es sich ausschließlich – den Betrugsfall ausgenommen – um primitiv durchgeführte kleinere Diebstähle handelte, bei denen jeweils die gestohlenen Gegenstände sofort zurückgegeben werden konnten oder der Schaden ersetzt wurde (UA 5).
Zwar rechtfertigen Verfehlungen geringeren Gewichts, etwa unbedeutende Diebstähle oder kleinere Zechbetrügereien, die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Täter infolge seines ungeschickten Auftretens oder seines auffälligen Erscheinungsbildes bei oder alsbald nach der Tat entdeckt und damit die Wiedergutmachung erleichtert wird (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305; BGH LM Nr. 12 zu § 42b StGB). Indes läßt das angefochtene Urteil Zweifel aufkommen, ob nicht das Landgericht den Kreis der Bagatellstraftaten zu weit gespannt und damit die Begriffe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit verkannt hat. Bei der Prüfung, was für Straftaten in Zukunft von dem Angeklagten zu erwarten sind, mußten seine Vergangenheit, insbesondere die Art seiner früheren Straftaten, umfassend erörtert und festgestellt werden. Das Landgericht mußte ein zuverlässiges Bild davon gewinnen, welches Leben der Angeklagte in der Vergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung es durch seine geistige Erkrankung und deren Auswirkungen erhalten hat. Ohne das bisherige Leben des Angeklagten näher zu ergründen, durfte die Strafkammer nicht als ihre Überzeugung aussprechen, daß von ihm in Zukunft eine Gefahr erheblicher Straftaten nicht ausgehen werde. Das gilt um so mehr, als der den Gegenstand des Verfahrens bildende schwere Diebstahl im Rückfall nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst nicht als unerhebliche Straftat gewertet werden durfte: Der Angeklagte ist am hellen Tage in eine Gastwirtschaft eingestiegen, hat dort einen Spielautomaten gewaltsam geöffnet und 142 DM erbeutet. Wenn diese Tat auch so begangen wurde, daß die Gefahr einer alsbaldigen Entdeckung nahe lag, so war sie doch angesichts ihres Umfangs, der Art ihrer Begehung und der mit ihr verbundenen Begleitumstände nicht so harmlos, daß das Landgericht aus ihr folgern durfte, die bisherigen Straftaten des Angeklagten hätten weder nach ihrem Umfang noch nach ihrer Schadensfolge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich gebracht, und daß es weiter daraus auf eine künftige Begehung nur unerheblicher Straftaten schließen durfte. Das Landgericht selbst hat ja für die Straftat des Angeklagten trotz Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB eine Einsatzstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis für angemessen gehalten.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hiernach Erfolg. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Nichtanordnung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme sich auf das Maß der Freiheitsstrafe ausgewirkt hat und daß diese geringer ausfallen kann, wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen würde. Daher konnte im vorliegenden Fall die Revision auf die Ablehnung dieser Maßnahme nicht wirksam beschränkt werden; den Schuldspuch erfaßt sie allerdings nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1954 – 1 StR 122/54). Eine Beschränkung der Revision auf die Sicherungsmaßnahme ist nur in den Fällen möglich, in denen ihre Anordnung oder ihr Wegfall die Strafe nicht beeinflussen kann.
Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer die Vorschrift des § 74 Abs. 1 StGB zu beachten haben.
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |