Revision verworfen: Strafzumessung bei schwerem Raub nicht zu beanstanden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 785/83
- Datum
- 13.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung der Strafzumessung genügt es, dass der Tatrichter die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erkennbar berücksichtigt und sachgerecht gegeneinander abwägt; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Abwägung offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig ist.
Die Erwägung, ein Tatmerkmal der Qualifikation (hier § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liege vor und diene der Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens, stellt keine unzulässige Doppelverwertung des tatbestandlichen Unrechts dar, sofern sie nach Wortlaut und Sinnzusammenhang erfolgt.
Die Annahme, kein minder schwerer Fall vorzuliegen, ist nicht zu beanstanden, wenn die richterliche Gesamtwürdigung die Ablehnung dieser Strafrahmenmilderung stützt; eine knapp formulierbare, aber insgesamt nachvollziehbare Begründung kann ausreichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 22. Juli 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 785/83
in der Strafsache gegen Wilhelm St██ aus ██ i. d. OPf., dort geboren am ███ 1950, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. Juli 1983 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Angeklagten wegen „Raubes“ (gemeint: schweren Raubes, vgl. UA S. 2, 54, 56) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Erwägung, dass die Tat unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen ist, weist nach Wortlaut und Sinnzusammenhang noch einmal auf den „maßgeblichen Strafrahmen“ hin (UA S. 56); sie enthält nach Auffassung des Senats keine Doppelverwertung tatbestandlichen Unrechts. Die Annahme eines minder schweren Falles liegt nach den zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkeit getroffenen Feststellungen fern; die knapp begründete, aber erkennbar von einer Gesamtwürdigung des Falles ausgehende Ablehnung dieser Strafrahmenmilderung (UA S. 54/55) ist deshalb nicht zu beanstanden.
| Schikora | Ulsamer | Foth | |||
| Herdegen | Granderath |