Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 78/56
Datum
20.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision mit reiner Sachrüge bleibt erfolglos. Streitpunkt war die Auslegung einer mehrdeutigen Zeugenaussage und die Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Der BGH ermittelt den Sinn der Äußerung aus dem Urteilszusammenhang, bestätigt vorsätzliches Unwahrheitssagen und hält die Zeugenwürdigung der Vorinstanz für nicht willkürlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrdeutigen Zeugenaussagen ist ihr Sinn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu ermitteln.

2

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die Zeugenaussage bewusst unwahr und mit Vorsatz abgegeben wurde.

3

Die tatrichterliche Würdigung und Bevorzugung bestimmter Zeugenaussagen ist im Revisionsverfahren nur auf Willkür oder sonstige sachlich-rechtliche Fehler überprüfbar.

4

Eine abwertende Charakterisierung des Angeklagten hindert die Feststellung des vorsätzlichen Unwahrheitssagens nicht, wenn sonstige Umstände auf Vorsatz schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 1. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Land- und Gastwirt Michael K. ███ aus S[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1905 in [REDACTED], wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Zeugenmeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilten Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.

Zwar wird aus der im landgerichtlichen Urteil nur auszugsweise mitgeteilten Zeugenaussage des Angeklagten allein nicht völlig deutlich, wie auf den Vorhalt, „dass einer der anwesenden Herren den █████ festgehalten habe, während G[REDACTED] jun. auf den ████ einschlug“, seine Antwort zu verstehen ist: „Nein, das ist nicht wahr“; ob sich die Verneinung darauf bezog, dass J[REDACTED] bei der Schlägerei von jemand festgehalten oder darauf, dass er von G[REDACTED] (Sohn) geschlagen worden war. Ihr Sinn lässt sich aber aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei erkennen.

Nach dem Sachverhalt kam es damals darauf an festzustellen, ob G[REDACTED] (Sohn) den J[REDACTED] (Sohn) oder umgekehrt dieser den █████████ geschlagen hatte. Dementsprechend lag darauf das Schwergewicht des Vorhalts. Sinngemäß war dieser daher nicht zeitlich („während“), sondern gegensätzlich zur Zeugenaussage des Angeklagten und diese daher so zu verstehen, dass G[REDACTED] (Sohn) den ███ nicht geschlagen habe. Mit diesem Sinngehalt war sie, wie das Landgericht feststellt, bewusst unwahr.

Offensichtlich unbegründet ist, was die schriftliche Revisionsbegründung an dem Urteil beanstandet. Durch die Beurteilung des Angeklagten als eines „ziemlich primitiv-einfältigen Menschen“ war die Strafkammer denkgesetzlich nicht gehindert, seiner Entschuldigung keinen Glauben zu schenken, er habe in einem weiteren Punkte infolge einer durch zahlreiche Vorhalte entstandenen Gedankenverwirrung die Unwahrheit gesagt. Die Strafkammer verweist mit Recht darauf, dass der Angeklagte erst nach Vernehmung anderer Zeugen und nach nochmaligem Befragen vereidigt wurde und daher Zeit hatte, seine Aussage nochmals zu überdenken. Sein Erinnerungsbild war, wie das Landgericht ferner feststellt, bei der Zeugenvernehmung ungetrübt. Dennoch sagte er mit Vorbedacht die Unwahrheit. Der Angeklagte hat also, wie das Landgericht mit Recht annimmt, vorsätzlich gehandelt. Die Frage der Fahrlässigkeit erübrigt sich demnach.

Warum das Landgericht den Aussagen der Zeugen ████ (Vater und Sohn) vor denen der beiden Zeugen [REDACTED] den Vorzug gegeben hat, führt das Urteil entgegen der Behauptung der Revisionsbegründung ausdrücklich an. Da das Urteil auch im Übrigen keine sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. RectaMantelDr. Hengsberger
Dr. HärchnerDr. Hübner
Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen — Themis