Revision: Unterlassene Entscheidung über Hilfsbeweisantrag führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 785/52
- Datum
- 30.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung angegeben werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Bei fahrlässigen Straftaten kann eine „Beteiligung“ i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO auch in einer fahrlässigen Mitverursachung desselben tatbestandlichen Erfolgs neben anderen Personen liegen; das Vorliegen eines entsprechenden Verdachts beurteilt der Tatrichter.
Wird ein Beweisantrag im Verlauf der Hauptverhandlung nur noch als Hilfs- bzw. Eventualantrag aufrechterhalten, ist über ihn jedenfalls in den Urteilsgründen zu entscheiden; eine unterlassene Entscheidung ist ein Verfahrensfehler.
Ein Urteil kann auf der unterlassenen Entscheidung über einen Beweisantrag beruhen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die beantragte Beweiserhebung für Schuld- oder Straffrage erheblich gewesen wäre.
Die Strafzumessung ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn sie auf widersprüchlichen Feststellungen zur Tatinitiative beruht; dies begründet zugleich einen Begründungsmangel i.S.d. § 267 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████ 2. den ████████████████ ███ ███ aus ███, dort geboren am ████
wegen fahrlässiger Bahnbetriebsgefährdung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten MC wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. März 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten SchC wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten SchC
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben worden sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die sachlich-rechtliche Rüge ist unbegründet.
a) Der Güterzug und der Triebwagenzug sollten sich nach der Festlegung durch die zuständigen Fahrdienstleiter auf dem Bahnhof Schweich-Süd „kreuzen“, d. h. einander ausweichen. Die Zugführer der beiden Züge hatten die entsprechenden schriftlichen Kreuzungsbefehle erhalten. Nachdem der Güterzug auf dem Bahnhof ██████ eingetroffen war, vereinbarte der Angeklagte SchC mit dem Angeklagten ████ fernmündlich, dass die Kreuzung der Züge auf dem Bahnhof ██████ stattfinden solle. SchC war für die Verlegung der Kreuzung zuständig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verlegung der Kreuzung nach ██████ in jenem Zeitpunkt noch zulässig war. Jedenfalls durfte sie nicht mit dem Angeklagten MC festgelegt werden. Der Bahnhof ███ ist eine abhängige Zugfolgestelle. Für solche Dienststellen schreiben die Fahrdienstvorschriften vor, dass die Aufgaben des Fahrdienstleiters von dem jeweiligen Zugführer wahrgenommen werden. Ihm sind etwaige Kreuzungsverlegungen bekanntzugeben, und er hat sie zu bestätigen. Diese Bestimmungen waren dem Angeklagten SchC nach den Feststellungen der Strafkammer bekannt.
Der Zugführer StC, der die Abfahrt des Güterzuges anzuordnen hatte, ließ seinen Zug abfahren, ohne von der Kreuzungsverlegung Kenntnis erhalten zu haben. Der Angeklagte SchC unterrichtete den Zugführer des in Schweich-Süd angekommenen Triebwagenzuges von der Verlegung der Kreuzung nach ██ und gab ihm dann das Abfahrtszeichen.
Der Triebwagenzug war in Schweich-Süd abgefahren, bevor der Angeklagte SchC von MC verständigt werden konnte, dass inzwischen der Güterzug in ███████ ebenfalls abgefahren war. In einer unübersichtlichen Biegung der Bahnstrecke bei der Ortschaft ████████ stießen die beiden Züge zusammen, ohne dass das Zugpersonal nach den Feststellungen des Landgerichts den Zusammenstoß verhindern konnte.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte SchC durch die Verlegung der für den Bahnhof Schweich-Süd festgelegten Kreuzung der Züge nach ██ und das Abfahrenlassen des Triebwagenzuges nach diesem Bahnhof eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ebenso hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Fahrlässigkeit des Angeklagten SchC festgestellt. Die Tatsache, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte MC durch sein Verhalten fahrlässig die eingetretenen Folgen mitverschuldet hat, kann die Fahrlässigkeit des Angeklagten SchC angesichts des festgestellten Verstoßes gegen bindende Fahrdienstvorschriften und besonders im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr eingleisiger Bahnstrecken nicht beseitigen.
Gegen den Schuldspruch bestehen nach alledem keine rechtlichen Bedenken. Die Aufhebung des Urteils, soweit es gegen den Angeklagten MC ergangen ist (vgl. unten), ist nach Lage des Falles auf die Verurteilung des Angeklagten SchC ohne Einfluss.
b) Auch der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten SchC lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht sagt zwar u. a. in den Strafzumessungsgründen: „Der Betrieb einer Eisenbahn birgt außerordentliche Gefahren, die bei solchen oder Unglücksfällen weit größerer Art immer wieder erkennbar werden. Diese Gefahr einzuschränken oder sogar auszuschließen, sind u. a. die Fahrdienstvorschriften bestimmt, so dass jede Verletzung einer solchen Vorschrift eben mit Rücksicht auf die dann möglicherweise eintretenden schweren Folgen als eine grobe Fahrlässigkeit angesehen werden muss.“ Damit verwendet das Landgericht aber keine Gründe, die für die gesetzliche Strafdrohung bestimmend waren, nochmals straferschwerend. Es geht vielmehr einleitend davon aus, dass maßgebend für die Höhe der Strafe der von den Angeklagten zu vertretende Grad der Fahrlässigkeit sei. Diesen zieht es in Erwägung und kommt zu dem Ergebnis, dass eine grobe Fahrlässigkeit gegeben sei, weil die Angeklagten gegen Fahrdienstvorschriften verstoßen haben. Da fahrlässige Bahnbetriebsgefährdungen auch auf zahlreichen anderen Gründen als auf einem Verstoß gegen Fahrdienstvorschriften beruhen können, sind die Erwägungen des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten SchC ist nach alledem zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten MC
Das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers hat Erfolg.
1. Verfahrensbeschwerden:
a) Unbegründet ist für sich betrachtet die Rüge, das Landgericht habe § 60 Nr. 3 StPO verletzt, weil es den Zugführer des Güterzuges, den Zeugen StC, vereidigt habe, obwohl er der Beteiligung verdächtig sei.
Bei fahrlässigen Straftaten kommt eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO in Betracht, wenn jemand neben anderen Personen durch seine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (RGSt 64, 377). Ob gegen den Zeugen StC ein solcher Verdacht bestand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Die Entscheidung der Strafkammer kann indessen durch den unter c) erörterten Verfahrensverstoß beeinflusst sein.
b) Auf die Tatsache, dass der Zeuge StC nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39).
c) Dagegen greift die Rüge durch, dass die Strafkammer über den hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht entschieden habe, den Kriminalinspektor ████████ als Zeugen zu vernehmen.
Der Angeklagte MC hatte sich damit verteidigt, dass er, als er mit ██████ vereinbarte, die Kreuzung der Züge nach ████████ zu verlegen, weder damit gerechnet habe noch damit habe rechnen müssen, dass der Zugführer StC inzwischen die Abfahrt des Güterzuges veranlassen werde. ████ habe ihn auf dem Bahnsteig gefragt, wo sich der Personenzug (die Strafkammer spricht an zwei Stellen des Urteils versehentlich vom „Güterzug“) zur Zeit befinde; er – ███ – habe geantwortet, er wolle nachfragen; dann sei er in den Dienstraum gegangen und habe das Gespräch mit dem Angeklagten SchC geführt; er habe nicht annehmen können, dass StC mit dem Güterzug abfahre, bevor er die Antwort auf seine Frage erhalten habe.
████ bestritt, die erwähnte Frage gestellt zu haben; er habe nur beiläufig geäußert, der Personenzug habe wohl Verspätung. Was █████, der mit seinem Güterzug den Triebwagenzug erst am Bahnhof Schweich-Süd kreuzen sollte, zu dieser Bemerkung veranlasst hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Der Angeklagte stellte durch seinen Verteidiger den Beweisantrag, den zunächst nicht mit Namen bezeichneten Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, „dass der Zeuge StC im Anschluss an die Vernehmungen in ███ am Unfalltage in Gegenwart des Zeugen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten ███ bestätigt hat, ████ habe ihn gefragt, wo der Personenzug sei, er, ████, habe darauf gesagt, er gehe sich mal erkundigen“.
Das Landgericht verkündete in der Sitzung vom 20. Februar 1952 folgenden Beschluss: „Auf den Antrag des Verteidigers RA Dr. HCD soll der angebotene Beweis erhoben und der betreffende Kriminalbeamte von der Kripo in Trier für morgen Vormittag telefonisch geladen werden.“
Kriminalinspektor ████, um den es sich bei dem bezeichneten Zeugen handelte, erschien am folgenden Verhandlungstag nicht. Der Grund seines Ausbleibens ist aus der Sitzungsniederschrift nicht zu ersehen. Dagegen meldeten sich die Kriminaloberassistenten ██ und █████████, die als Zeugen vernommen wurden. Auf ihre Aussagen geht das Landgericht im Urteil nicht ein.
Nach weiterer Beweiserhebung erklärte der Verteidiger des Angeklagten MC ausweislich der Sitzungsniederschrift, „dass er den Beweisantrag bezüglich des Zeugen Kriminalinspektor ██████████, Trier, nur noch als Eventualantrag aufrecht erhalte“.
Da der Antrag auf Vernehmung des Zeugen ███████ nur noch als Hilfsantrag gestellt war, brauchte die Strafkammer erst in den Urteilsgründen über ihn zu befinden. Eine solche Entscheidung hat sie aber auch dort nicht getroffen. Das ist fehlerhaft.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ███████ in einem dem Angeklagten MC günstigeren Sinne gewertet und den Zeugen insbesondere nicht beeidigt hätte, wenn sie den Kriminalinspektor ███ gehört hätte. Da das Landgericht das Verschulden des Angeklagten MC darin gefunden hat, dass er entgegen den Fahrdienstvorschriften den Triebwagenzug zur Kreuzung in ██ annahm, ohne sich vorher seinen Einfluss auf die Abfahrt des Güterzuges zu sichern, kann der Schuldspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist immerhin möglich, dass das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte bei dem Verstoß gegen die Fahrdienstvorschriften die Folgen seines Verhaltens voraussehen konnte, anders beantwortet hätte, sofern es zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte MC habe davon ausgehen können, er erkundige sich im Auftrag des Zugführers StC nach dem Triebwagenzug, und habe daher damit rechnen können, StC werde die Antwort abwarten und den Güterzug nicht vorher abfahren lassen.
Das Urteil muss somit bezüglich des Angeklagten ███ mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. Sachrüge:
a) Auf die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision bedarf es keines Eingehens, da eine Verfahrensrüge durchgreift. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das gilt auch für die hiermit eng zusammenhängende Rüge einer Verletzung des § 261 StPO.
b) Gegen den Strafausspruch bestehen rechtliche Bedenken.
Das Landgericht hat bezüglich des Angeklagten ███ straferschwerend gewertet, „dass er durch seinen Telefonanruf bei ██████ die eigentliche Initiative ergriffen hat und damit den Geschehensablauf in einem bedeutendem Maße als SchC mitverursacht hat“.
Ob der Angeklagte MC voraussehen konnte, wie sich der Angeklagte █████ auf den Anruf verhalten, insbesondere, dass er die Kreuzungsverlegung ohne Bestätigung durch den Zugführer StC verfügen werde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es besteht aber auch ein Widerspruch zwischen der Feststellung, dass MC durch seinen Anruf „die eigentliche Initiative“ ergriffen habe, und der Tatsache, dass der Angeklagte ██████ bereits vor diesem Ferngespräch mit der Schwester des ███ ein Ferngespräch führte und sie fragte, „ob der Güterzug schon in ███████ sei, weil er je nach dem Stand des Güterzuges die Verlegung der planmäßigen Kreuzung von Schweich nach ██ ins Auge gefasst gehabt hatte“. In dieser widersprüchlichen Begründung liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler und, wie die Revision mit Recht geltend macht, zugleich ein Verstoß gegen § 267 StPO.
Die Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Dr. Hörchner und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter | |
| Dr. Schalscha |