Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abwesenheit des Verteidigers ohne §231c-Beschluss führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 7/85
Datum
21.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die vorschriftswidrige Abwesenheit seines einzigen Verteidigers während Vernehmungen. Das LG hatte den Verteidiger für bestimmte Zeugen beurlaubt, nicht jedoch für die Anhörung des Sachverständigen; ein entsprechender Beschluss nach §231c StPO fehlte. Bei notwendiger Verteidigung stellt dies einen Verstoß gegen §145 StPO und einen absoluten Revisionsgrund gem. §338 Nr.5 StPO dar. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung nach §140 Abs.1 Nr.1 und 2 StPO begründet die Abwesenheit des Verteidigers ohne wirksame Beurlaubung einen Verstoß gegen §145 StPO und ist ein absoluter Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO.

2

Eine Beurlaubung des Verteidigers für Teile der Hauptverhandlung setzt einen Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers und einen gerichtlichen Beschluss nach §231c StPO voraus, der die betreffenden Verhandlungsteile bezeichnet.

3

Eine prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden oder eine stillschweigende Zustimmung ersetzt nicht die erforderliche Entscheidung nach §231c StPO; die formellen Voraussetzungen sind nicht ersetzbar.

4

Die Zulässigkeit, in Abwesenheit des Verteidigers einen Sachverständigen zu hören, richtet sich nicht danach, ob dessen Gutachten thematisch zu den Anklagevorwürfen passt; maßgeblich sind die prozessualen Beurlaubungsvoraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, soweit es ihn betrifft,, 30. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 7/85 in der Strafsache gegen BČ aus ███, den Schriftenmaler Karl, geboren am ████ 1947 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten BČ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit es ihn betrifft, vom 30. Juli 1984, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge vorschriftswidriger Abwesenheit des Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO) Erfolg.

Das Landgericht hat den einzigen Verteidiger des Beschwerdeführers auf seinen Antrag gemäß § 231c StPO „für die Dauer der Vernehmung“ von fünf namentlich bezeichneten Zeugen „am Nachmittag des 12. Juli 1984 von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung beurlaubt“. In Abwesenheit des Verteidigers hat es an jenem Nachmittag nicht nur die genannten fünf Zeugen vernommen, sondern darüber hinaus auch den Sachverständigen Gutsche gehört. Das stellt, da ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO vorlag, einen Verstoß gegen § 145 StPO und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige sein Gutachten zu einem Thema erstattet hat, das mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfen nichts zu tun hatte. Dass der Angeklagte von den in seiner oder seines Verteidigers Abwesenheit stattfindenden Verhandlungsteilen nicht betroffen wird, ist nach § 231c StPO nur eine der Voraussetzungen für die Beurlaubung. Erforderlich ist ferner ein entsprechender Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers und ein Gerichtsbeschluss, der im Interesse der Verfahrensklarheit die Verhandlungsteile, für die die Erlaubnis gilt, zu bezeichnen hat. Nach der Sitzungsniederschrift ist für die Anhörung des Sachverständigen weder ein Freistellungsantrag gestellt noch ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Keines dieser Erfordernisse ist ersetzbar.

Eine Beurlaubung durch prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden hat der Gesetzgeber wegen der Bedeutung der Maßnahme nicht für ausreichend angesehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 231c Rdn. 10; Treier in KK § 231c Rdn. 9). Unter diesen Umständen scheidet eine stillschweigende Beurlaubung von vornherein aus (Gollwitzer aaO; Müller in KMR, 7. Aufl. § 231c Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 231c Rdn. 15). Es kann offen bleiben, ob ein stillschweigender „Antrag“ ausreichen würde.

Da die Anhörung des Sachverständigen in Abwesenheit des Verteidigers somit nicht durch einen Beschluss nach § 231c StPO gedeckt war, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (§ 338 StPO). Der Verstoß betrifft auch nicht nur einen ausscheidbaren Teil des Urteils (vgl. dazu Pikart in KK § 338 Rdn. 83).

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