Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 784/75
Datum
24.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Bildung der Gesamtstrafe; der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamt-(freiheits-)strafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht sei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen zu § 55 StGB ausgegangen und habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verbüßung früherer Strafen getroffen. Sonstige Revisionsgründe wurden verworfen; Nebenfolge (Sperre der Fahrerlaubnis) bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einbeziehung früherer Verurteilungen bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist nicht entscheidend, ob die einzubeziehende Verurteilung Taten betrifft, die in den Zeitraum der jetzigen Straftaten fallen; maßgeblich ist, ob die im angefochtenen Urteil verurteilten Straftaten vor der früheren Verurteilung begangen worden sind.

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB setzt Feststellungen des Tatrichters darüber voraus, ob und inwieweit frühere Strafen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits verbüßt sind.

3

Stützt sich der Ausspruch über die Gesamtstrafe auf unzutreffende rechtliche Erwägungen oder fehlen notwendige Feststellungen, ist dieser Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht automatisch sonstige Nebenfolgen der Entscheidung (z. B. eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis), soweit diese gesondert getroffen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 4. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Fuhrunternehmer Michael █ aus ███, geboren am ██ 1946 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Juli 1975 im Ausspruch über die Gesamt-(freiheits-)strafe (Nr. 2 des Urteilstenors) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 2. Februar 1976 wie folgt begründet:

*"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge muss zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (UA Bl. 13/14) lassen erkennen, dass das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das einzubeziehende Urteil eine Tat zum Gegenstand hat, die „in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Straftaten fällt“. Entscheidend ist nach § 55 Abs. 1 StGB vielmehr allein, ob diejenigen Straftaten, die Gegenstand des hier angefochtenen Urteils sind, vor einer früheren Verurteilung begangen worden sind und ob die früher erkannten Strafen vor Erlass des angefochtenen Urteils bereits verbüßt waren. Als „frühere Verurteilungen“ in diesem Sinne kommen nach den Feststellungen des Tatrichters die UA Bl. 5 unter Nr. 7 und 8 genannten Verurteilungen in Betracht, weil die zeitlich letzte Straftat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, am 22. Februar 1974 begangen worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen erscheint es schließlich denkbar, dass die UA Bl. 4 unter 6 und die UA Bl. 5 unter 10 genannten Vorstrafen beide oder – nach Auflösung der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe – eine von ihnen in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB einzubeziehen sein wird. Die als Nr. 6 aufgeführte Vorstrafe ist durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19. November 1973 und nicht durch Urteil des gleichen Gerichts vom 17. August 1973, wie es UA Bl. 4 irrtümlich heißt, ausgesprochen worden (vgl. auch UA Bl. 12). Die früheste Tatzeit im vorliegenden Verfahren liegt Anfang November 1973. Eine abschließende Beurteilung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthält,

ob und ggf. inwieweit diese Strafen verbüßt sind. Dem kurzen Hinweis UA Bl. 5 ist nur zu entnehmen, dass die durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 6. Juni 1974 gebildete Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung in diesem Verfahren noch nicht voll verbüßt war.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil Verletzungen des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen."*

Der Senat hält die Darlegungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird von der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-(freiheits-) strafe nicht betroffen.

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LoesdauHerdegen
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