Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 783/52
- Datum
- 28.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sind eindeutige Feststellungen darüber erforderlich, ob und in welchem Umfang sexuelle Handlungen, insbesondere Genitalberührungen, vorgenommen wurden.
Stellt das Strafgericht erheblichen Alkoholkonsum fest, hat es bei der Strafzumessung zu prüfen und darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB (Unfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Einsichts‑ oder Steuerungsfähigkeit) vorliegen.
Das Gericht muss feststellen, ob der Täter das Alter des Opfers kannte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals gehandelt hat.
Bei der Würdigung des Sachverhalts sind Handlungen wie Zungenküsse als sexuelle Handlungen anzusehen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang Vorsatz und wollüstige Absicht des Täters hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert K. ██ aus ███████, geboren am ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
Der Angeklagte betastete ein 12 Jahre altes Mädchen mehrmals an den Oberschenkeln und am Bauch. Ob er es auch am Geschlechtsteil berührte, lässt das Urteil nicht eindeutig erkennen. Die Feststellungen hierüber lassen sich, jedenfalls ohne nähere Darlegung, die in dem angefochtenen Urteil zu vermissen ist, nicht miteinander in Einklang bringen. Dieser Gesichtspunkt ist für den Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung.
Dass die Handlungen des Angeklagten das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten und der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Das trifft, entgegen der Auffassung der Revision, auch für die Zungenküsse zu. Dass der Angeklagte dem Mädchen absichtlich solche Küsse gegeben hat und nicht zufällig mit seiner Zunge zwischen die Lippen des Mädchens gelangt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang.
Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe die voraussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Menge Alkohol der Angeklagte getrunken hatte. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe am Tage der Tat nicht unerheblich unter dem Einfluss von Alkohol gestanden und sich so zu Handlungen hinreißen lassen, die er im nüchternen Zustand unterlassen hätte. Diese Feststellungen machten es erforderlich, dass das Landgericht zu der Frage Stellung nahm, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses etwa unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder ob diese Fähigkeiten bei ihm erheblich vermindert waren.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt oder insoweit wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Hierüber enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Feststellungen.
| Mantel | Dr. Hörchner | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |