Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln aufgehoben, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 782/91
Datum
21.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zwölffachen Betrugs und Missbrauchs von Titeln verurteilt worden. Der Generalbundesanwalt beantragte nach §154a Abs.2 StPO die Aussondierung des Vergehens des Titelmissbrauchs. Der BGH gab der Revision insoweit statt und strich die Verurteilung wegen Titelmissbrauchs als in Tateinheit mit den Betrugstaten stehend; die sonstige Revision wurde verworfen. Die Gesamtstrafe blieb unberührt, da die Einzelstrafe keinen messbaren Einfluss hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt ein als Dauerstraftat qualifizierter Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen in denselben Tathandlungen wie mehrere Betrugstaten vor, besteht zwischen diesen Taten Tateinheit und nicht notwendigerweise Tatmehrheit.

2

Die Aussonderung eines Vergehens von der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist zulässig und führt bei Erfolg zur Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich dieses Vergehens.

3

Die Streichung einer Einzelstrafe wegen Aussonderung eines minder schweren Vergehens erfordert nicht zwingend die Änderung der bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafe die Höhe der Gesamtstrafe messbar beeinflusst hat.

4

Eine Berichtigung des Urteils in dem angezeigten Umfang bleibt folgenlos für die übrigen Verurteilungen, soweit die allgemeine Überprüfung sonst keine weiteren Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 13. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 782/91 vom 21. Januar 1992 in der Strafsache gegen Georg Josef Peter L. (geboren am ████ in ████) wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1992 einstimmig

Tenor

1. Das Vergehen des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. September 1991 dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen und wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Da sich der Angeklagte nicht nur im Fall II 13, sondern auch in den Fällen II 1 bis 11 der Gründe als Dr. jur. und in einigen Fällen zusätzlich als Rechtsanwalt ausgegeben hat, um sich in das Vertrauen der von ihm geschädigten Menschen einzuschleichen, besteht zwischen den vom Angeklagten in diesen Fällen begangenen Betrugstaten und der Dauerstraftat des Missbrauchs eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Dass die Dauerstraftat als minder schwere Straftat nicht die Kraft hat, die Betrugstaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hatte daher nicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt werden dürfen, sondern wegen der in den genannten Fällen begangenen Betrugstaten jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titel und Berufsbezeichnungen.

Deshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen von 122 Monaten Freiheitsstrafe sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Einzelstrafe von sechs Mo-

naten für das Vergehen des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Die allgemeine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.“

Dem tritt der Senat bei.

Rechtsmittels.UlsamerWahl
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