Revision verworfen: Öffentlichkeitsausschluss bei Zeugenvernehmung ausreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 782/88
- Datum
- 11.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG ist rechtmäßig, wenn der Beschluss aus sich heraus in hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt, dass schutzwürdige Interessen betreffend Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich betroffen sind.
Die formelle Anforderung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, bei Verkündung eines Öffentlichkeitsausschlusses den Grund anzugeben, ist erfüllt, wenn der zugrunde liegende gesetzliche Bezug und die tragenden Umstände aus dem Beschluss deutlich hervorgehen; eine wörtliche Zitierung der Norm ist nicht zwingend.
Die Vorschriften des § 171b GVG und des § 172 Nr. 2 GVG verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke (persönlicher Lebensbereich vs. Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse), sodass bei Auslegung der Verfügung erkennbar sein muss, welche Vorschrift angewandt wurde.
Der Umfang des Öffentlichkeitsausschlusses nach § 171b Abs. 1 GVG kann die Vernehmung des Zeugen und alle damit zusammenhängenden Verfahrensstadien bis zur Anhörung über die Entlassung des Zeugen erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 15. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 782/88 URTEIL in der Strafsache gegen Heinrich Albert ███, geboren ██ ███████ 1944 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. ████ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. September 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Anlass zu näherer Erörterung gibt lediglich eine Verfahrensrüge.
Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluss verkündet:
„Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Kirsten ███ ausgeschlossen, da schutzwürdige Interessen der Zeugin gegenüber dem Interesse an einer öffentlichen Erörterung der zur Sprache kommenden Umstände überwiegen.“
Dass die Strafkammer gut daran getan hätte, ausdrücklich klarzustellen, auf welche Vorschrift sie ihre Maßnahme stützte, gefährdet die Rechtmäßigkeit des Beschlusses jedoch nicht.
Zwar verlangt § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bei der Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses in den Fällen der §§ 171b, 172 GVG die Angabe, aus welchem Grunde dies geschehen ist. Es genügt nicht, dass sich der Grund der Ausschließung aus den Umständen ergibt; vielmehr muss er sich aus dem Beschluss mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen lassen (vgl. BGHSt 30, 298, 301).
Der hier zu beurteilende Beschluss lässt indes den Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit aus sich heraus hinreichend deutlich erkennen.
Revision und Generalbundesanwalt meinen, nach der Fassung des Beschlusses könnten als Grundlage der Ausschließung sowohl § 171b als auch § 172 Nr. 2 GVG in Betracht kommen, weil in beiden Vorschriften von der Verletzung schutzwürdiger Interessen die Rede ist. Das lässt aber den im Übrigen stark voneinander abweichenden Wortlaut der Vorschriften außer Betracht. In § 172 Nr. 2 GVG geht es um
wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse, „durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“. Auf bestimmte individuelle Inhaber dieser Geheimnisse wird nicht abgestellt, vielmehr kann der Schutz auch solcher Personen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben, wie sich aus der Fassung der Vorschrift ergibt. Dagegen bringt § 171b Abs. 1 GVG seinen Zweck, den Öffentlichkeitsausschluss bei der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zu ermöglichen, mit der Wendung zum Ausdruck, es müsse sich um Umstände handeln, „deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt“. Ersichtlich und ohne weiteres erkennbar nimmt der Text des in Rede stehenden Beschlusses auf diese Gesetzesstelle Bezug, wenn er sie auch nicht wörtlich wiedergibt, insbesondere nicht den Lebensbereich bezeichnet, in dem die der Öffentlichkeit vorzuenthaltenden Umstände angesiedelt sind. Dem Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist damit ausreichend Genüge getan.
Was den Umfang des angeordneten Ausschlusses der Öffentlichkeit anbelangt, verkennt auch die Revision nicht, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 GVG über die eigentliche Vernehmung des Zeugen hinaus auch alle Verfahrensstadien bis hin zur Anhörung über die Entlassung des Zeugen umfassen kann.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Ulsamer | Schauenburg | Maul | |||
| Kuhn | Foth |