Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Raub, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 782/83
Datum
20.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth werden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die Verurteilungen wegen Raubes, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Diebstählen. Er hält fest, dass die Gewalttätigkeit und die Inpfandnahme des Pkw als räuberische Erpressung zu qualifizieren sind, Tateinheit zwischen verschiedenen Taten vorliegt und Mittäterschaft durch Teilnahme und gemeinsamen Tatplan begründet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Räuberische Erpressung liegt vor, wenn mit den Nötigungsmitteln des Raubes ein Besitzer zur Herausgabe oder Duldung gezwungen wird (Besitzerpressung mit Nötigungsmitteln des Raubes).

2

Verschiedene, auf unterschiedliche Gegenstände gerichtete Tathandlungen können Tateinheit bilden, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit darstellen und aus einem einheitlichen Tatplan hervorgehen.

3

Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Tatplan verfolgen und durch Anwesenheit und tatbezogene Beiträge den gemeinsamen Erfolg gewollt und ermöglicht haben.

4

Freiheitsberaubung kann als rechtlich selbständige Tat zu werten sein, wenn sie nach materieller Vollendung früherer Straftaten erfolgt und nicht der Sicherung der Beute oder einer Pfandsicherung dient.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Mai 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 782/83 in der Strafsache gegen ██ ██ ████ ██ ██ zur Zeit in Haft, us N geboren am 2. ███████ █ ort geboren am █████ ███ zur Zeit in Haft, 3. ███████ ███ NO), J geboren am ██ ████ ██ ███ wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt von [REDACTED] bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Peter [REDACTED], Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten Peter [REDACTED], Wilhelm ████ und Wilhelm [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1983 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: den Angeklagten Peter ███ wegen tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Raubes und wegen Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Wilhelm ███ wegen tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Raubes, wegen Freiheitsberaubung und wegen drei tatmehrheitlicher Vergehen des Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Wilhelm ██████ wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Die von dem Angeklagten Wilhelm ████ erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler sind nicht zu Tage getreten. Näherer Erörterung bedarf es nur in folgendem: Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich von den Beschwerdeführern (tateinheitlich mit Raub) begangener räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführer verschafften sich ihrem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend Zutritt zu der Wohnung der Mitangeklagten [REDACTED], um von dem „Türken Geld zu kassieren“. Die Angeklagten [REDACTED] und Peter ███ schlugen auf das Opfer ein, forderten vergeblich Geld. Die gewaltsame Durchsuchung des Zeugen erbrachte nur zwei 10,-DM-Scheine und die Kfz-Schlüssel. Die Angeklagten entschlossen sich, den Pkw wie ein Faustpfand zu nehmen, um das Opfer zur Zahlung von DM 1.500,– gegen Rückgabe des Pkw zu zwingen. In Verwirklichung der Bereicherungsabsicht „prügelten“ die Angeklagten Peter ███ und Wilhelm ███ „das Auto heraus“ (UA S. 19, 25, 26): sie ließen sich den Standort des Pkw und ferner mitteilen, wo das Opfer den Kfz-Schein aufbewahrte, brachten diesen an sich und zwangen den blutig geschlagenen Zeugen, einen vom Angeklagten Peter ██████ gefertigten „Kaufvertrag“ zu unterschreiben; schließlich fuhren sie mit dem Pkw davon (UA S. 19, 20). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht hier räuberische Erpressung angenommen hat. Das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens lässt diese Annahme zu (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 Rdn. 25). Besitzerpressung mit den Nötigungsmitteln des Raubes ist räuberische Erpressung. Zutreffend hat das Landgericht in der gewaltsamen Wegnahme der Geldscheine und in der auf die Inpfandnahme des Pkw gerichteten räuberischen Erpressung Tat- (natürliche Handlungseinheit) der Beschwerdeführer gesehen. Da sich Raub und räuberische Erpressung auf verschiedene Gegenstände richteten, liegt Tateinheit vor (vgl. Herdegen aaO § 249 Rdn. 26).

Die Einstufung auch des Mitangeklagten Wilhelm ██████ als Mittäter (UA S. 35) kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach dem von den Beschwerdeführern gemeinsam gefassten und im Tatverlauf modifizierten Tatplan sollte und wollte der Angeklagte Wilhelm █████ am Erfolg von Raub und räuberischer Erpressung mit partizipieren. Er war während der Tat anwesend und hat die Mitangeklagte ███ ebenfalls aufgefordert, bei der Polizei falsche Angaben zu machen. Diese Tatbeiträge reichen zur Annahme von Mittäterschaft aus. Schließlich tragen die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener Freiheitsberaubung. Als die Angeklagten [REDACTED] und Peter ███████ die Wohnung verließen (UA S. 20), schlossen sie die Türen ab, um das Tatopfer zunächst zu hindern, die Polizei anzurufen (UA S. 27); nach etwa drei Stunden kehrten sie zurück und ließen das Tatopfer nach weiteren Drohungen, die den Zeugen von einer Anzeige abhalten sollten, frei (UA S. 21). Das Landgericht durfte hiernach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass Raub und räuberische Erpressung formell vollendet und materiell beendet waren, als die Angeklagten zeitweilig die von ihnen abgeschlossene Wohnung verließen, dass die Freiheitsberaubung nicht der Sicherung der Beute oder der Inpfandnahme des Pkw diente und daher als rechtlich selbständige Tat zu werten sei. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist demnach nicht zu beanstanden.

Maul Ulsamer VRiBGH Herdegen ist in Urlaub und deswegen an der Unterschriftsleistung verhindert.

UlsamerFoth
Schimansky
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