Revision verworfen: Aussetzung der Freiheitsstrafe bei sexuellem Missbrauch abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 781/97
- Datum
- 13.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sind neben der Kriminalprognose auch besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Verurteilten gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.
Das Fehlen besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit rechtfertigt die Versagung der Aussetzung der Strafe auch bei günstiger Prognose, wenn die Tatumstände (z. B. Missbrauchskette, Intensität der Übergriffe) und die Folgen für das Opfer dies tragen.
Wenn das Tatgericht mehrere tragfähige Entscheidungsgründe anführt, ist eine mangelhafte Darstellung eines einzelnen Aspekts unschädlich, sofern ein anderer nachvollziehbarer Grund die Entscheidung trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 2. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 781/97 vom 13. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 2. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil begegnet im Endergebnis auch keinen durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren versagt hat. Zwar würden die Ausführungen zur Kriminalprognose des Angeklagten allein die ablehnende Entscheidung nicht tragen. Das Landgericht hat jedoch die Ablehnung auch auf das Fehlen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) gestützt. Dies ist hier nach den Besonderheiten des Falles – Vorliegen einer Missbrauchskette, Intensität der sexuellen Übergriffe, Folgen für die Entwicklung des geschädigten Kindes – trotz des Umstandes, dass die häusliche Gemeinschaft mit dem Opfer nicht mehr besteht und der Angeklagte wieder bei seinen Eltern lebt, selbst bei Annahme einer günstigen Prognose rechtlich nicht zu beanstanden.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
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