Revision gegen Mordverurteilung (§ 211 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 781/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht kann die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; die Entscheidung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Ein neuer Sachverständiger ist nur dann zuzulassen, wenn er gegenüber dem früheren Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom Tatrichter festzustellen.
Die Beiziehung von Akten zur Entlastung nach § 244 Abs. 3 StPO kann unterbleiben, wenn die zur Entlastung dienenden Tatsachen als wahr unterstellt werden und sowohl Gericht als auch Sachverständiger an dieser Wahrunterstellung festhalten.
Die Annahme von Vorsatz, Heimtücke und Grausamkeit bemisst sich nach der Gesamtwürdigung von Tatplanung, Tatumständen, Verhalten des Täters vor, bei und nach der Tat sowie dem Gutachten des Sachverständigen; eine abweichende Bewertung darf das Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern beanstanden.
Zum Begriff des ‚Mörders‘ gehört kein besonderer ‚Mördertyp‘; persönlichkeitsfremde oder abwegige Motive stehen der Annahme der Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB nicht entgegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankenthal, 18. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Jakob ██, aus K███, dort geboren am ██████ ███ 192███, in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 18. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, seine Ehefrau vorsätzlich, grausam und heimtückisch getötet zu haben. Es hat ihn demgemäß wegen Mordes nach § 211 StGB unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
2.) Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
a) Verfahrensbeschwerde:
Das Schwurgericht hat den Antrag der Verteidigung abgelehnt, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neben dem Sachverständigen Dr. ████ einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen und den Angeklagten zur Vorbereitung des Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO; die viermaligen kurzen Untersuchungen des Angeklagten durch Dr. ████ hätten nicht ausgereicht, um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einwandfrei zu prüfen und zu beurteilen; hierzu sei eine „längere unbeobachtete Beobachtung des Angeklagten in einer Anstalt“ erforderlich gewesen; außerdem habe es Dr. ████ unterlassen, die Familiengeschichte des Angeklagten genau nachzuprüfen. Die Rüge geht fehl.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO kann das Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Nach Halbsatz 2 gilt dies nicht, wenn der neue Sachverständige gegenüber dem früheren Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt; ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat aber der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er dabei die durch die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts gezogenen Grenzen seines Ermessens eingehalten hat. Hier hat das Schwurgericht den Antrag auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, durch dessen Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen; Dr. ████ sei im Institut für Kriminologie und gerichtliche Medizin an der Universität in Mainz tätig und verfüge in Zusammenarbeit mit Universitätsprofessor Dr. Wax (Direktor des Instituts) über die modernsten Forschungsmittel. Nach den Urteilsgründen und dem sonstigen Akteninhalt hatte Dr. ████ den Angeklagten an vier Tagen je mehrere Stunden lang nach den neuesten psychologischen und ärztlichen Methoden untersucht und dabei seine volle Verantwortlichkeit für die Tat festgestellt. Er hat dabei auch die Familiengeschichte des Angeklagten berücksichtigt, soweit sie sich aus dessen eigenen Angaben und den polizeilichen Ermittlungen ergaben. Dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen, wie die Revision weiter geltend macht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und Widersprüche enthalte, ist nichts ersichtlich. Was die Revision hierzu als „Auszug aus der Beweisaufnahme“ vorbringt, steht entweder im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen oder ist neu und daher unbeachtlich. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen alle Punkte, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten betrafen, als schon durch das mit dem eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten übereinstimmende Gutachten des Dr. ████ voll geklärt angesehen und den Antrag auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen und die der Vorbereitung seines Gutachtens dienende Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat, so lässt das weder eine Verletzung des § 244 Abs. 4 noch eine solche des § 244 Abs. 2 StPO noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Schwurgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, dass es entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht die „durchaus leicht erreichbaren“ Akten über die Fürsorgeerziehung der Geschwister des Angeklagten beigezogen habe. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger den Hilfsantrag gestellt, die Akten der Erziehungsanstalt über den Bruder des Angeklagten, Richard ██████, beizuziehen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag ab, weil „die Tatsachen, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollten, als wahr unterstellt würden; das Gericht und auch der Sachverständige gingen davon aus, dass der Angeklagte unter Verwahrlosung, mangelhafter Erziehung und Misshandlung seines Vaters gelitten habe“. Mit dieser Begründung durfte das Schwurgericht den Antrag ablehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz). Wie die Urteilsgründe ergeben, haben sich das Schwurgericht und auch der Sachverständige an die Wahrunterstellung gehalten.
Die Revision sieht einen Widerspruch darin, dass das Schwurgericht bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten seiner Familiengeschichte und dem Wirken der Erbmasse keine Bedeutung beigemessen habe, während es in einigen anderen Punkten, z. B. bei der Beurteilung, ob der Angeklagte zur Brutalität neige und ob ihm brutale Handlungen zuzutrauen seien, die erbliche Belastung als Beweismittel herangezogen habe. Auch diese Rüge, die im Übrigen nicht das Verfahrens-, sondern das sachliche Recht betrifft, ist unbegründet; sie ist in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
b) Sachbeschwerde
Die Sachbeschwerde rügt unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensrügen gemachten Ausführungen allgemein, dass „die einzelnen vom Gesetz geforderten Tatbestände des Mordes nicht vorlagen“.
Die Prüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, der schon seit mindestens Mitte des Jahres 1950 jede Freude an seiner Ehefrau und an seiner Ehe verloren hatte, im Februar 1951 den ernsthaften Entschluss gefasst, seine Lebensgefährtin umzubringen. Um jede Aufklärung zu verhindern, entschloss er sich, seine Ehefrau zu ersticken. Diesen Plan setzte er am frühen Morgen des 15. März 1951 in die Tat um. Er überfiel seine Frau, die er während der letzten Tage durch ein äußerlich versöhnliches Verhalten in Sicherheit und Arglosigkeit gewiegt hatte und die in tiefem Schlaf ahnungslos neben ihm lag, unter Ausnutzung ihrer völligen Wehrlosigkeit und erstickte sie während eines sich auf mindestens eine halbe Stunde erstreckenden Kampfes. Dabei blieb er von der Todesangst und den körperlichen und seelischen Qualen seiner Frau, die noch zwei Hilferufe ausstoßen konnte und ihn flehend um Schonung bat, völlig unbeeindruckt. Auch die Tatsache, dass seine Frau unmittelbar vor der Niederkunft stand, vermochte ihn nicht von seinem Vorhaben abzubringen. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte vorsätzlich getötet, dabei „ebensosehr aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus unter Missachtung der seinem Opfer zugefügten Schmerzen wie aus Falschheit und Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke“ gehandelt und sich so in äußerer und innerer Beziehung der grausamen und heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
Auch die verfahrensrechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich ist, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht hat alle in dieser Beziehung zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ausführlich und sorgfältig geprüft. Auf Grund des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens, der außerordentlich planvollen und wohlüberlegten Handlungsweise des Angeklagten vor, bei und nach der Tat und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung ist es zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte zwar abartig, in seiner geistigen Ausrichtung primitiv und ohne Schulkenntnisse ist, aber zur Zeit der Tat weder an Geistesschwäche noch an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten hat.
Das Schwurgericht hat schließlich auch den tieferen Beweggründen nachgeforscht, die den Angeklagten zu seiner Tat veranlasst haben. Es hat sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 76, 297; HRR 1942, 608) bemüht, neben der Tat auch die Persönlichkeit des Angeklagten erschöpfend zu beurteilen. Rechtsfehler sind den hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Zu bemerken ist nur, besonders im Hinblick auf die Ausführungen der Revision, dass zum Begriff des „Mörders“ neben den Merkmalen des § 211 Abs. 2 StGB nicht ein besonderer „Mördertyp“ gehört und es daher nichts Ausschlaggebendes bedeutet, wenn die Tat „persönlichkeitsfremd“ ist (vgl. RGSt 76, 297; BGH in NJW 1951, 204).
Strafe und Nebenstrafe entsprechen dem Gesetz.
3.) Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |