Revision verworfen; Urteilstenor berichtigt: „Tatmehrheit“ zu „Tateinheit“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 780/97
- Datum
- 28.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachträgliche Prüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein offenkundiges Schreibversehen in der Urteilstenorformulierung ist zu berichtigen, wenn Urteilsverkündung und -gründe eindeutig einen anderen rechtlichen Befund erkennen lassen.
Die Berichtigung der Urteilstenor ist geboten, wenn die materiellen Folgerungen des Urteils (z. B. das Fehlen einer Gesamtfreiheitsstrafe) zeigen, dass die fehlerhafte Bezeichnung unbeachtlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung Gründe erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 780/97 vom 28. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass das Wort „Tatmehrheit“ durch das Wort „Tateinheit“ ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses als Tatmehrheit ist ein offensichtliches Schreibversehen. Urteilsverkündung und -gründe gehen von Tateinheit aus. Es wurde auch keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.
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