Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilstenor berichtigt: „Tatmehrheit“ zu „Tateinheit“

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 780/97
Datum
28.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München I wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig berichtigt der Senat ein offensichtliches Schreibversehen im Urteilstenor: ‚Tatmehrheit‘ wird zu ‚Tateinheit‘ geändert. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachträgliche Prüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein offenkundiges Schreibversehen in der Urteilstenorformulierung ist zu berichtigen, wenn Urteilsverkündung und -gründe eindeutig einen anderen rechtlichen Befund erkennen lassen.

3

Die Berichtigung der Urteilstenor ist geboten, wenn die materiellen Folgerungen des Urteils (z. B. das Fehlen einer Gesamtfreiheitsstrafe) zeigen, dass die fehlerhafte Bezeichnung unbeachtlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung Gründe erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 780/97 vom 28. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass das Wort „Tatmehrheit“ durch das Wort „Tateinheit“ ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses als Tatmehrheit ist ein offensichtliches Schreibversehen. Urteilsverkündung und -gründe gehen von Tateinheit aus. Es wurde auch keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.

BrüningUlsamerWahl
MaulBoetticher
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