Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdeckungsabsicht (§211 Abs.2 StGB) umfasst Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 780/94
Datum
31.01.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Mordes verurteilt; sie töteten einen Getäuschten, um eine vorausbezahlte Haschischlieferung und erhaltenes Geld zu behalten. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass Verdeckungsabsicht nicht darauf beschränkt ist, strafrechtliche Verfolgung zu verhindern, sondern auch die Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen umfasst. Heimtücke (und bei einem Angekl. Habgier) wurde zutreffend angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter mit einer Strafverfolgung seines vorausgegangenen Delikts rechnet; es genügt, dass er den Eintritt oder die Folgen einer Kenntnisnahme verhindern will, um eigene Nachteile zu vermeiden.

2

Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn die Tötung mit dem Zweck verbunden ist, die Folgen einer Vortat zu verbergen oder den Erhalt der aus der Vortat erzielten Beute zu sichern; damit ist eine Verknüpfung von vorausgegangenem Unrecht und Tötungsunrecht gegeben.

3

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist zu bejahen, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dadurch die Tötung erleichtert.

4

Bei der Auslegung des Verdeckungsmerkmals ist Zurückhaltung geboten; gleichwohl schließt eine restriktive Auslegung außerstrafrechtliche Motivlagen (z.B. Furcht vor Unterweltfolgen, Verlust der Beute) nicht von vornherein aus.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. Juli 1994

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: Ja StGB § 211 Abs. 2

Verdeckungsabsicht verlangt nicht, dass der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet; es genügt, dass es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht.

BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 StR 780/94 – LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 780/94 vom 31. Januar 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten P.,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten B. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1994 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen sowie wegen Betrugs verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten P. unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren. Ein weiterer Angeklagter wurde als Gehilfe eines Teils der Taten zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dessen Revision hat der Senat durch Beschluss von heute gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Auch die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten B. und P. bleiben erfolglos.

1. Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagten hatten dem M. wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch versprochen und ihn so zu einer Vorauszahlung von 10.000 DM veranlasst. In der Folgezeit drängte M. wiederholt auf die Übergabe des Rauschgiftes. Obwohl die Angeklagten eine Lieferung an M. „niemals ernsthaft in Erwägung gezogen“ hatten, rechneten sie nicht damit, „dass der Betrug den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden würde“, da sie davon ausgingen, M. werde sie nicht anzeigen, um nicht selbst als Drogendealer eingestuft zu werden. Dennoch „fürchteten (sie) die Reaktion des M., wenn dieser die Gewissheit erlangen würde, dass er ‚abgelinkt‘ worden war“. Sie beschlossen daher, M. zu töten, damit „der von ihnen zu seinem Nachteil begangene Betrug unentdeckt und sie damit im Besitz der 10.000 DM bleiben würden“. Dem Angeklagten B. ging es darüber hinaus noch um die Befreiung von anderweitigen Schulden, die er gegenüber M. hatte.

Die Angeklagten lockten M. an einen abseits gelegenen Ort, indem sie ihm vorspiegelten, dort erfolge die Übergabe des Rauschgiftes. Wie zuvor zwischen den Angeklagten verabredet, wurde M., der mit keinem Angriff gegen sich rechnete, dort vom Angeklagten B. mit einer Maschinenpistole erschossen, die P. zuvor erworben und B. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer nicht nur bei beiden Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke – beim Angeklagten B. wegen der anderweitigen Schulden auch das Mordmerkmal der Habgier (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4 m. w. Nachw.) – zutreffend bejaht, sondern auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.

Der Annahme der Verdeckungsabsicht steht nicht entgegen, dass die Angeklagten nicht mit einer Strafverfolgung wegen des Betrugs zum Nachteil des M. rechneten.

a) Dem Wortlaut des § 211 StGB ist nicht zu entnehmen, dass in Verdeckungsabsicht nur derjenige handelt, der tötet, um sein vorangegangenes strafbares Tun gegenüber Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen.

b) Eine solche Einengung des Begriffs der Verdeckungsabsicht ist – unbeschadet der Notwendigkeit, dieses Mordmerkmal restriktiv auszulegen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 187, 261) – auch nicht geboten:

Mord ist in keiner Begehungsform ein gegen Belange der Rechtspflege gerichtetes Delikt. Qualifikationsgrund der Verdeckungsmodalität ist – wie auch die Jugendkammer zutreffend hervorhebt – vielmehr die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter (vgl. Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 15 m. w. Nachw.). Eine solche Verknüpfung kann auch vorliegen, wenn der Täter einen anderen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen seiner Straftat tötet, etwa um sich, wie hier, im Besitz der Beute zu halten, die ihm durch die Straftat zugeflossen ist (vgl. BVerfGE aaO 267). Um den Erhalt der Beute kann es auch gehen, wenn der Täter zwar weiß, dass der Geschädigte sich zur Rückforderung nicht der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Mittel (z. B. Klage vor dem Zivilgericht, Strafanzeige o. Ä.) bedienen wird, wohl aber für den Täter von „Unterweltlern ein Abjagen der Beute zu befürchten ist“ (Jahnke aaO; im Ergebnis ebenso schon Fuhrmann JuS 1963, 19).

c) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auslegung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht entgegen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei (ebenso wie die Meinung des überwiegenden Teils des rechtswissenschaftlichen Schrifttums) dahin zusammenzufassen, dass „in Verdeckungsabsicht tötet, wer sich letztlich der Strafverfolgung entziehen wolle“ (so Jahnke aaO).

Die als Beleg hierfür herangezogene Entscheidung BGHSt 15, 291, 296 betrifft, ebenso wie schon die Entscheidung OGHSt 1 (vgl. auch BGHSt 7, 287, 290 sowie die Übersichten bei Geilen in Festschrift für Lackner, S. 570, 588 ff. und bei Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211 Rdn. 32a), einen Fall, bei dem es auf die hier zu entscheidende Frage der Verdeckungsabsicht aus Furcht vor außerstrafrechtlichen Folgen einer Tat nicht ankam. Wiederholt ging es vielmehr um die Tötung von Polizeibeamten oder Unfallopfern im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verkehrsdelikt oder sonst um Fallgestaltungen, bei denen Vortat und Tötung zeitlich eng zusammenfielen. Soweit z. B. ausgeführt ist, dem Täter ginge es darum, „einer Strafverfolgung zu entgehen“ (BGHSt 15, 291, 296), ist dies die Schilderung der in jenen Fällen gegebenen konkreten Situation. Den Entscheidungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass darüber hinaus die bei den Tätern jener Fälle stets ohne weiteres vorliegende Absicht, eine Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, notwendige Voraussetzung für Verdeckungsabsicht sein soll.

3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

GranderathBriningWahl
GribbohmBeyer
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