Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 780/81
Datum
19.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte den Strafausspruch bei fortgesetzter Steuerhinterziehung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern, zur Anrechnung geleisteter Wiedergutmachung und zum Tatzeitraum nicht hinreichend belegt waren. Ebenso fehlte die Darlegung der Erforderlichkeit einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine eingehende Begründung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung der Strafe erfordert hinreichend belegte Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern und zum Tatzeitraum; bloße Betragsangaben ohne nachvollziehbare Darlegung genügen nicht.

2

Wiedergutmachungsleistungen sind bei der Strafzumessung entweder auf den hinterzogenen Betrag anzurechnen oder die Nichtberücksichtigung im Urteil ausführlich zu begründen.

3

Die Voraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB müssen aus den Urteilsgründen ersichtlich sein; eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter erforderlich ist.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB bedarf einer eingehenden, nicht nur formelhaften Erörterung in den Urteilsgründen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 15. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 780/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Baggerführer Adolf H. aus M███, geboren am 7. ████ 1907 in ████, Kreis Ry, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte in knapp neun Jahren insgesamt rund 270.000 DM an Steuern hinterzogen hat (UA S. 13). Andererseits rechnet sie die bis Februar 1981 vom Angeklagten erbrachte Wiedergutmachung von 47.000 DM nicht auf den hinterzogenen Betrag an, sondern „auf eine Nachforderung von insgesamt rund 381.000 DM“ (UA S. 12), die an keiner Stelle der Urteilsgründe erläutert ist. Der der Strafzumessung zugrunde gelegte Tatzeitraum von rund neun Jahren ist durch die sehr knappen Feststellungen nicht belegt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Nachforderung von 381.000 DM als „erhebliche Einbuße des Fiskus“ und den nicht belegten Tatzeitraum von neun Jahren als „beachtlichen Zeitraum“ (UA S. 12) straferhöhend gewertet hat.

Ferner ist nicht dargelegt, dass die besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) vorliegen. Nachdem der anderweit nicht vorbestrafte, geständige und wiedergutmachungsbemühte Angeklagte seit Oktober 1980 nicht mehr selbständig tätig, sondern in abhängiger Stellung beschäftigt ist, versteht es sich nicht von selbst, inwiefern eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung „zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich“ ist (UA S. 13).

Schon die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Rüge der Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB bedarf daher keiner Erörterung. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass hier Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit einem formelhaften Hinweis auf den Gesetzestext versagt werden darf, sondern dass eine Versagung eingehend erörtert werden muss.

HerdegenMaulFoth
UlsamerSchikora
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Steuerhinterziehung — Themis