Revision gegen Freispruch wegen Begünstigung verworfen – Grenzen der Revisionsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 780/80
- Datum
- 10.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatgerichts nur wegen Rechtsfehlern beanstanden; willkürliche, widersprüchliche oder gegen Denkgesetze verstoßende Würdigungen rechtfertigen eine Aufhebung.
Das Revisionsgericht ist an die im Urteil getroffenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden; neue Modifizierungen des Sachverhalts, die sich nicht aus diesen Feststellungen ergeben, bleiben unberücksichtigt.
Das Unterlassen, einzelne Zeugenaussagen oder Einlassungen ausdrücklich wiederzugeben, begründet nicht ohne weiteres die Annahme, diese seien bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben.
Dem Tatgericht steht bei der Bewertung von Indizien und sonstigen Umständen ein Beurteilungsspielraum zu; ihm kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, welche Schlussfolgerungen es zu ziehen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 26. Juni 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Lothar ██ aus ███, geboren am ███ 1925 in ██ ███, wegen Begünstigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Schikora, Dr. ████ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C█ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ███ ██ aus ███ als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juni 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Vorwurf der Begünstigung, rechtlich zusammentreffend mit versuchter Strafvereitelung – Straftaten, die er nach der zugelassenen Anklage mehrfach begangen haben soll – und vom Vorwurf anderer Delikte freigesprochen worden. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, dass die Strafkammer *„zwei belastende Indizien nicht erwähnt und damit auch nicht gewürdigt habe“*, obwohl dem einen dieser Indizien *„ganz entscheidende Bedeutung beikomme“*. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Senat hat unabhängig vom Vorbringen der Anklagebehörde auf Grund der Sachrüge das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft. Das Ergebnis der Beweiswürdigung, das dahin geht, der Angeklagte sei in zwei Fällen von Zeugen „falsch beschuldigt“ worden (UA S. 10, 16, 28), in einem Falle sei seine Tatbeteiligung und in einem weiteren Falle sei der innere Tatbestand (vorsätzliches Handeln) nicht nachgewiesen, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
a) Die Strafkammer hat den äußeren Sachverhalt so weit wie möglich festgestellt und dargelegt. Ihr Urteil verdeutlicht, in welchen Zusammenhang die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von Belastungszeugen und als nicht widerlegbar angesehene Angaben des Angeklagten einzuordnen sind (vgl. BGH, Urt. vom 20. September 1979 – 4 StR 428/79 – bei Holtz MDR 1980, 108).
b) Das Tatgericht hat die festgestellten belastenden Umstände in ihrem Beweiswert geprüft, sie und die entlastenden Umstände zum Gegenstand einer umfassenden Beweiswürdigung gemacht (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1978 – 3 StR 194/78 – bei Holtz MDR 1978, 806). Diese Beweiswürdigung könnte auf Grund der Revision der Anklagebehörde vom Revisionsgericht als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn sie in sich widersprüchlich oder unklar wäre, gegen Denkgesetze verstieße, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze unbeachtet ließe, sich nur lückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzte, aus denen Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden könnten, oder wenn sie zum Vorteil des Angeklagten von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten die eine oder andere übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte (BGH, Urt. vom 18. März 1980 – 1 StR 28/80 mit zahlreichen Nachweisen). Rechtsfehler dieser Art weist das angefochtene Urteil nicht auf.
2. Das Vorbringen der Revision kann aus zwei Gründen keinen Erfolg haben:
a) Eine nur von der Revisionsführerin behauptete Modifizierung des Sachverhalts (hier: Geldübergabe von Anwalt zu Anwalt in einem Gasthaus) kann bei der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht keine Berücksichtigung finden, weil sie sich aus den Feststellungen nicht ergibt und dem Freibeweis nicht zugänglich ist. Das Revisionsgericht ist an das gebunden, was im tatrichterlichen Urteil über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und
Straffrage festgehalten ist (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Urt. vom 10. April 1979 – 1 StR 47/79 – bei Holtz MDR 1979, 637).
b) Aus der Tatsache, dass eine Zeugenaussage oder eine Einlassung des Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben wird, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt blieb. Das Tatgericht braucht nicht und vermag nicht alle Umstände der Überzeugungsbildung lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urt. vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 – bei Holtz MDR 1978, 281; BGH, Urt. vom 10. April 1979 – 1 StR 47/79 – bei Holtz MDR 1979, 637).
Das von der Revision beanstandete Schweigen des Urteils zu zwei von ihr aufgezeigten und gewerteten Indizien kann seine Erklärung darin finden, dass die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung der Geldhingabe ohne Quittung und der Verwendung eines Decknamens für Rechtsanwalt Bottke durch den Angeklagten (vgl. UA S. 45, 54) diesen „belastenden Indizien“ keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Auch das ließe sich nicht als rechtsfehlerhaft beanstanden. Denn dem Tatgericht kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie es einen Umstand zu bewerten und welche Folgerungen es aus ihm zu ziehen habe (BGHSt 10, 208, 210).
3. Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Woesner | Maul | |||
| Herdegen | Schikora |