Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/80
- Datum
- 26.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; eine bloße Angabe einer Gesamtstrafe genügt nicht.
Urteilsgründe, die nur eine Gesamtstrafe ausweisen oder mehrere Taten zusammenfassen, müssen hinreichend konkrete Feststellungen enthalten oder es bedarf ergänzender Angaben, aus denen sich die erforderlichen Einzelstrafen verlässlich ergeben.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, aus der sich ergibt, dass die Straftaten auf einer Anlage und/oder durch Übung erworbenen Neigung zu weiteren erheblichen Straftaten beruhen.
Soweit die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen der Maßregel keine tragfähigen Feststellungen enthalten, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 12. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen K, den messtechnischen Prüfer Willy Heinrich, geboren am 1. September 1943 in EC, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 1979 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Offenbar hat das Landgericht § 66 Abs. 1 StGB angewandt. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht ausreichend dargetan. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend dargelegt:
Die formellen Voraussetzungen der Maßregel erfordern, dass der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei muss es sich jeweils um eine Einzelstrafe in dieser Höhe handeln; eine Gesamtstrafe genügt dagegen nicht (BGHSt 24, 243, 245). Bei der Verurteilung des Amtsgerichts Waldshut vom 5. Juli 1967 (UA S. 7) ist ebenso wie bei der des Landgerichts Ulm vom 4. Februar 1970 (UA S. 8) in den Urteilsgründen nur die Gesamtstrafe mitgeteilt, so dass nicht verlässlich festgestellt werden kann, ob in diesen Urteilen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist. Die am 7. Februar 1967 vom Amtsgericht Waldshut erkannte Jugendstrafe von fünf Jahren betrifft ebenfalls mehrere Straftaten (UA S. 5/6); soweit hätte es einer Stellungnahme des Tatrichters in den Urteilsgründen bedurft, ob wenigstens hinsichtlich einer Einzeltat eine Strafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (BGHSt 26, 152; 1 StR 167/78 vom 13. Juni 1978).
Es kann offenbleiben, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen. Jedenfalls lässt das Urteil die gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen, aus der sich ergeben muss, dass die Straftaten auf einem auf Anlage und/oder Übung erworbenen Hang zu immer neuen erheblichen Straftaten beruhen.
Hierzu lässt das Urteil in den ohnehin sehr knappen Urteilsausführungen zur Sicherungsverwahrung (UA S. 24 bis 26) jegliche Feststellungen vermissen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
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