Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung von § 49 StGB bei BtMG‑Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 779/84
- Datum
- 08.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden in der Urteilsgründen mögliche Milderungen des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen, müssen die Gründe erkennbar machen, ob und in welchem Umfang eine solche Milderung angewendet wurde.
Lässt die Urteilsbegründung nicht erkennen, ob eine Milderung des Strafrahmens vorgenommen wurde und kann sich hieraus ein Nachteil für den Angeklagten ergeben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Feststellung einer "nicht geringen Menge" nach den Bestimmungen des BtMG kann der Tatrichter anhand eines im Rahmen toxikologischer Einschätzungen vertretbaren Grenzwerts treffen; ein präziser, allgemeinverbindlicher Grenzwert ist nicht stets erforderlich.
Übersteigt die dem Angeklagten zurechenbare Menge des reinen Wirkstoffs den angenommenen relevanten Bereich erheblich, kann das Gericht auf eine definitive Festlegung des Grenzwerts verzichten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Bernhard Be., aus █, dort geboren am 1957 in ██, ███ █████████, geboren am ████, 2. ███████
– zu 1 – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a. – zu 2 – wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer I 2 und II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten Bernhard Be.
II. wird gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der die Angeklagte ███ betreffende Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Strafrahmen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) gemäß § 27 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Zweifel verstärken sich dadurch, dass § 49 StGB auch in der Liste der angewendeten Vorschriften nicht aufgeführt ist und dass die Beschwerdeführerin zu der gleichen Strafe verurteilt worden ist wie der Mitangeklagte █████.
Der Rechtsfehler kann sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt im unteren Bereich und war möglicherweise an der Mindeststrafe orientiert. Diese beträgt aber nicht mehr zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 BtMG), sondern wegen des zugleich verwirklichten täterschaftlichen Handeltreibens in einem besonders schweren Fall nur noch ein Jahr (§ 29 Abs. 3 BtMG), wenn der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, auch auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten █████, keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. 12. 1984 wird Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer „nicht geringen Menge“ Amphetamin im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. [REDACTED] und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gegeben sind. Der vom Tatrichter angenommene Grenzwert von 15 Gramm liegt innerhalb des Bereichs, der auch von toxikologischen Sachverständigen für relevant gehalten wird. Die den Angeklagten zuzurechnende Gesamtmenge des reinen Wirkstoffs (98 Gramm beim Angeklagten █████; 78 bzw. 26,7 Gramm bei der Angeklagten ███) übersteigt diesen Bereich jedenfalls so erheblich, dass der Senat auf eine definitive Festlegung des Grenzwerts im vorliegenden Fall verzichten kann.
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |