Vorwegvollzug vor Unterbringung (§64 StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach §64 Abs.1 StGB setzt konkrete, fallbezogene Anhaltspunkte voraus; pauschale Erwägungen reichen nicht aus, um von der Regel des §67 Abs.1 StGB abzuweichen.
Erwägungen, der Vorwegvollzug könne die Therapiebereitschaft erhöhen, sind nur dann geeignet, die gesetzliche Vollstreckungsreihenfolge zu durchbrechen, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte für einen überwie-genden Behandlungsfortschritt im konkreten Fall vorliegen.
Zweifel an der Angemessenheit eines Unterbringungsplatzes oder Vorbehalte des Betroffenen gegen bestimmte Einrichtungen rechtfertigen ohne nähere Prüfung nicht grundsätzlich den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe.
Der Bundesgerichtshof kann nach §354 Abs.1 StPO die aufgeworfene Rechtsfrage selbst entscheiden, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 13. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 77/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen █ wegen Raubes mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet ist. Die Anordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von acht Jahren vor der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die von der Strafkammer angestellten Überlegungen vermögen eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.
Soweit das Landgericht darauf abhebt, der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft noch erhöhen, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen nicht aus.
Der Angeklagte ist therapiewillig; er hat vor der Tat bereits dreimal freiwillig, wenn auch ohne das erforderliche Durchhaltevermögen, im Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen eine Therapie versucht.
Soweit er Vorbehalte gegen die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geäußert hat, hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Therapiebereitschaft auch bei Vollzug der Maßregel gefährdet werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreicherung, leichtere 1).
Ebensowenig trägt die Begründung, durch den Vorwegvollzug könne der Angeklagte seine Deutschkenntnisse und damit die Erfolgsaussichten der psychotherapeutischen Behandlung verbessern, die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge.
Sie lässt nicht nur außer acht, dass – worauf die Kammer an anderer Stelle selbst hinweist – auch für Fremdsprachler Therapieangebote gibt (vgl. BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 528/96).
Die Rechtsansicht des Tatrichters liefe außerdem darauf hinaus, bei Straftätern mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen in Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung grundsätzlich zunächst Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Das entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes (vgl. BGHSt 36, 199, 202).
Eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erschien nicht geboten. In Frage hätte kommen können die Prüfung, ob die Aussichten der Behandlung verbessert würden, wenn der Angeklagte danach unmittelbar in Freiheit entlassen werden könnte.
Jedoch ist es gerade bei langen Freiheitsstrafen geboten, den Betroffenen möglichst frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162).
Jedenfalls sieht der Senat auf Grund des Werdegangs und der Entwicklung der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Therapieerfolg durch den sich anschließenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht werden könnte.
Der Senat kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, dass es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge verbleibt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.