Revision gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung im Straßenbahnbetrieb aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 779/52
- Datum
- 02.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Bahnbetrieb lediglich einen undeutlichen Eindruck eines entgegenkommenden Fahrzeugs wahrnimmt, darf diesen nicht der für die sichere Weiterfahrt erforderlichen Gewissheit gleichsetzen, sondern muss alle erreichbaren Maßnahmen zur Vergewisserung ergreifen.
Bei außergewöhnlich schlechten Sichtverhältnissen können dienstliche Anweisungen verlangen, die Fahrgeschwindigkeit so zu vermindern, dass der Zug innerhalb der halben Sichtweite gehalten werden kann; die Missachtung dieser Pflicht kann strafrechtlich als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet werden.
Der Zugführer, der als Vorgesetzter über die Zustimmung zum Einfahren in ein eingleisiges Gleis entscheidet, ist verpflichtet, sich durch eigene Nachfragen oder fernmündliche Erkundigungen zu vergewissern, dass die Voraussetzung für gefahrloses Einfahren vorliegen.
Sind in den Urteilsgründen wesentliche Feststellungen zur äußeren oder inneren Tatseite oder zur Möglichkeit der Vergewisserung nicht hinreichend dargelegt oder ist die Beweiswürdigung unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ und ████████, 1. ) den █████████████████████ ██████ aus █████, geboren am ██, 2. █████████████████████ ██████ aus ██████ (CSR), geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat ████ und ████████ von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Bahnbetriebsgefährdung freigesprochen auf Grund folgender Erwägungen:
Der Angeklagte VC sei als Fahrer des Straßenbahnzuges „völlig sicher“ gewesen, dem Gegenzug schon auf dem zweigleisigen Streckenteil in Poll planmäßig begegnet zu sein; ein solcher Irrtum VC__ erscheine „durchaus möglich“; unter den außerordentlich schwierigen Wetterverhältnissen habe die Last, der Sorgfaltspflichten seine Kraft wahrscheinlich überstiegen; die Rückfrage beim Fahrer des vermeintlichen Gegenzugs sei wegen der „gleitenden Kreuzung“ und des dichten Nebels untunlich gewesen; ein Anruf in Porz über die Hafenbahn hätte VC keine Gewissheit darüber verschaffen können, ob er dem Gegenzug schon begegnet war oder ihn im eingleisigen Streckenteil noch vor sich hatte.
Bei dem Angeklagten KoC___, dem Triebwagenschaffner und Zugführer, hat das Landgericht angenommen, nach dem Wahrnehmen des vorbeigleitenden hellen Scheins durch die vereisten Wagenfenster habe er gemeint, dem Gegenzug nunmehr begegnet zu sein, und sich darauf verlassen, VC werde diesen Zug genau erkannt haben und wissen, dass er, █████████, die Strecke wegen der Vereisung der Fensterscheiben nicht beobachten konnte, so dass ███ bei der Beobachtung der Zugkreuzung „auf sich allein gestellt“ gewesen sei.
Diese Gedankengänge reichen zur Begründung der Freisprüche nicht aus. Sie ergeben noch nicht, dass die Beschuldigten bei der Beobachtung ihrer weiterhin schweren Pflichten, von deren sorgfältiger Erfüllung aber auch weittragende Folgen für viele Menschen abhängen, alle ihnen zuzumutende Sorgfalt aufgewandt haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat deshalb Erfolg.
Der Angeklagte VC: 1. Vogt hat den Gegenzug nicht mit der „jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit“ an den ihm eigenen Merkmalen unmittelbar erkannt, sondern nur ein langes, ähnlich beleuchtetes Fahrzeug mit Anhängern wahrgenommen, das ihm in Poll entgegenkam, und dieses für den Gegenzug gehalten. Gewissheit, wie sie nur die unmittelbare, untrügliche Anschauung vermittelt, konnte ihm dieser allgemeine Eindruck nicht verschafft haben. Seine Ansicht, dem Gegenzug schon begegnet zu sein und die eingleisige Strecke nun frei anzutreffen, beruhte nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur auf undeutlichen Wahrnehmungen und einem daraus gezogenen Schluss. Bei gehöriger Sorgfalt durfte er sich damit nicht beruhigen.
Das Urteil lässt schon nach der äußeren Tatseite die Darlegung vermissen, ob die Lage und Art des Bahnkörpers im zweigleisigen Streckenteil in Poll so beschaffen war, dass jenes Fahrzeug an Vogt, der sich im Führerstand seines Zuges befand, so nahe vorbeifahren konnte, dass es den Eindruck des das Nebengleis befahrenden Gegenzugs hervorrief. Das hing von der Entfernung der Gleise voneinander, der Beschaffenheit und Befahrbarkeit des Gleiskörpers für Kraftfahrzeuge und seinem etwaigen Abstand von der Fahrbahn der Straße ab. Diese Umstände wird das Landgericht noch prüfen müssen unter Berücksichtigung des Bildes, das ein beleuchteter Straßenbahnzug im dichten Nebel und bei vereisten Scheiben unter den übrigen festgestellten Umständen vom Blickpunkt des Angeklagten aus entstehen lässt. Erst dann wird es entscheiden können, ob der Einlassung des Angeklagten VC insoweit Gewicht zukommt.
Ergibt sich in der neuen Hauptverhandlung auf einwandfreier Grundlage nach der inneren Tatseite, dass Vogt von dem vermeintlichen Gegenzug nur einen undeutlichen Eindruck empfangen hat, so durfte er diesen nicht der für den sicheren Straßenbahnbetrieb erforderlichen Gewissheit gleichsetzen, ohne alle weiteren, erreichbaren Mittel der Vergewisserung erschöpft zu haben. War eine Rückfrage beim Fahrer des Gegenzugs nicht möglich und blieb auch eine Fühlungnahme mit KoC___ ergebnislos, so durfte er den eingleisigen Streckenteil nicht befahren, bevor er gewiss war, dass der Gegenzug diesen verlassen hatte. Eine bestimmte Meinung und sogar eine Überzeugung kann infolge von Fahrlässigkeit gewonnen werden. Die Urteilsgründe rufen den Verdacht hervor, dass die Entscheidung insoweit durch Rechtsirrtum beeinflusst ist. Nach den bisherigen, unzulänglichen Feststellungen des Tatrichters liegt die Annahme nahe, dass ████ bei gehöriger Sorgfalt trotz des von ████████ gegebenen Abfahrtzeichens damit rechnen musste, den Gegenzug noch vor sich zu haben, sofern er nicht aus besonderen Gründen berechtigt war, anzunehmen, ███████ als der verantwortliche Zugführer habe den von ihm – ███ nur undeutlich wahrgenommenen Gegenzug mit Bestimmtheit erkannt. Dabei kommt noch in Betracht, ob der Angeklagte VC unter den besonders schwierigen Umständen nicht in jedem Falle zur Rückfrage bei ███████ verpflichtet war, bevor er auf das Einzelgleis einfuhr; er hatte dann nach den bisherigen Feststellungen immerhin erfahren, dass ███ seinerseits nichts Sicheres beobachtet hatte und sich umgekehrt gerade auf ihn verließ.
Wenn ein Anruf in Porz, wie das Landgericht meint, keine Gewissheit verschaffen konnte, so hatte weiter geprüft werden müssen, ob nicht eine fernmündliche Anfrage bei einer rückwärtigen Stelle, ob der Gegenzug bereits eingetroffen sei, möglich und geeignet gewesen wäre, die Lage zu klären.
Überdies hatte ███ nach der im Urteil wiedergegebenen Dienstanweisung bei Nebel die Fahrgeschwindigkeit so vermindern müssen, dass sein Zug auf halbe Sichtweite stillgelegt werden konnte. Der Hergang und die Folgen des Unfalles sprechen gegen die Einhaltung dieser verminderten Fahrgeschwindigkeit.
2. Der Angeklagte KoC ██████ war als Zugführer ████ Vorgesetzter. Das Landgericht stellt fest, dass ███ ohne seine Zustimmung nicht auf das Einzelgleis einfahren durfte. Gleichwohl hat ███████ am Haltepunkt „Poller Holzweg“ das Abfahrzeichen gegeben und dadurch dem Einfahren zugestimmt, ohne Gewissheit über die Vorbeifahrt des Gegenzuges zu haben. Es mag sein, dass ihm die Beobachtung während des Fahrens wegen des Nebels und Bises unmöglich war. Aber auch hier bleibt zu prüfen, ob KoC nicht beim Fahrer VC und gegebenenfalls durch den Fernsprecher hätte anfragen müssen, bevor er dem Einfahren auf die eingleisige Strecke zustimmte. Das außerordentlich schlechte Wetter erforderte besondere Vorsicht. Es ist, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, unwahrscheinlich, dass ████████, der zur Mitbeobachtung der Kreuzung ganz allgemein verpflichtet war, sich in der durch das schlechte Wetter bedingten besonderen Verkehrsgefahr allein auf die Wahrnehmungen VC verlassen durfte, ohne sich auch nur darüber Gewissheit zu verschaffen, ob dieser überhaupt fähig war, die Vorbeifahrt des Gegenzugs ausreichend zuverlässig zu beobachten.
Das freisprechende Urteil war hiernach in vollem Umfang aufzuheben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und zurückverweisende Entscheidung bezüglich des Angeklagten VC beantragt, im übrigen aber die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Dr. Härchner | Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Jagusch | Dr. Schalscha |