Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids trotz Rügen zur Verwertung früherer Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 779/51
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügte u. a. die Verwertung einer früheren polizeilichen Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Der BGH hält die Revision für unbegründet und verwirft sie. Das Landgericht habe die frühere Aussage nicht verwertet; die Verurteilung stütze sich auf andere, überzeugende Zeugenaussagen. Weitergehende Verfahrensrügen seien nicht hinreichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung vorheriger außergerichtlicher Angaben eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt, ist nur dann als Verfahrensfehler zu beurteilen, wenn die Entscheidung des Gerichts durch diese Angaben beeinflusst worden ist.

2

Erklärt das Tatgericht ausdrücklich, eine frühere Aussage nicht verwertet zu haben, und ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass diese Aussage die Überzeugungsbildung beeinflußt hat, liegt kein Verstoß gegen § 252 StPO vor.

3

Zur zulässigen Begründung einer Rüge, dass das Gericht Akten (z. B. Vormundschafts- oder Jugendamtsakten) nicht beigezogen hat, gehört die Angabe konkreter Tatsachen, die sich aus diesen Akten ergeben hätten; das Fehlen solcher Angaben macht die Rüge unbegründet.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, wenn nach vernünftiger Erwartung ein zusätzliches Gutachten keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse erbringen würde; die Ergänzungsbefugnis zur Sachverhaltsaufklärung ist dadurch nicht verletzt.

5

Revisionsangriffe, die sich im Wesentlichen auf eine erneute Würdigung der Beweise beschränken, sind unbeachtlich; bloße Kritik an der Beweiswürdigung begründet keine Verletzung materiellprozeßualer Vorschriften (vgl. § 261, § 267 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 11. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reichsbahnbetriebswart █████ (Ottepe) aus ████, geboren am ██ ██, wegen Meineids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Geller als Vorsitzender, Bundesrichter Pape, Bundesrichter Corrs, Bundesrichter Nantel, Bundesrichter Süßenguth, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 11. August 1951 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des § 252 StPO. Sie meint, wenn ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, dürfe eine Aussage, die der Zeuge bei einer früheren polizeilichen Vernehmung gemacht habe, nicht Gegenstand des Beweises werden. Das folge aus § 252 StPO. In diesem Sinne habe der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/52 – entschieden. Das Landgericht habe deshalb den Gendarmerieposten [REDACTED] nicht darüber als Zeugen vernehmen dürfen, was der Zeuge Pauré in seiner früheren Vernehmung ausgesagt habe. Die Revision ist nicht begründet.

2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, dass es die Aussage Paurés nicht verwertet habe. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass die Bekundungen Paurés trotz der entgegenstehenden Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung auf die Überzeugungsbildung des Gerichts von Einfluss gewesen sind. Das Landgericht begründet die Verurteilung damit, dass es gelang, aus den Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu kommen, ohne die Bekundungen Paurés überhaupt zu erwägen. Ihr Inhalt ist aus dem Urteil überhaupt nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Vernehmung Paurés ein Verfahrensfehler zugrunde liegt, der die Überzeugungsbildung beeinflusst haben könnte.

3. Die von der Verteidigung beantragte Heranziehung der Akten des Vormundschaftsgerichts über die Kinder der ██ hat das Landgericht nicht statthaft erachtet. Der Antrag, auch die Akten des Jugendamts herbeizuziehen, hat die Verteidigung nachweislich in der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Unerheblich ist, ob das Landgericht diese Akten von Amts wegen hätte herbeiziehen müssen. Denn zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge gehört, dass die Revisionsbegründung mindestens angibt, welche Tatsachen sich aus diesen Akten ergeben hätten. Diese Angabe fehlt.

4. Die Rüge der Verteidigung, die Einholung eines erbbiologischen Obergutachtens sei vom Landgericht mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden, ist nicht begründet. Das Gericht war nicht gehindert, die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, aus denen sich Verdachtsgründe gegen den Angeklagten ergaben, für die Überzeugungsbildung nicht zu verwerten, weil ihm ein Rest von Zweifeln innewohnte. Es ist unerfindlich, weshalb der Angeklagte dadurch beschwert sein soll, dass das Gericht erklärt hat, einen Verdachtsgrund wegen der ihm innewohnenden Zweifelhaftigkeit nicht verwertet zu haben. Das Gericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ein weiteres Gutachten nicht eingeholt hat. Denn dieses hätte im günstigsten Falle zu einem Ergebnis führen können, von dem das Gericht ohnehin ausgegangen ist, dass nämlich aus der Abstammung des Kindes nichts für oder gegen den Angeklagten herzuleiten ist.

5. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand der Zeugin Kathé ███ vor ██████ einzuholen. Diesem Antrag entsprach das ███████ in der Weise, dass es den anwesenden Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin an der Universität in Heidelberg, Professor Dr. Haller, mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte. Dieser hat bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung beigewohnt. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Zeugin zu untersuchen. Die Revision bemängelt, die Untersuchung habe nur 50 Minuten gedauert; es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Sachverständige in dieser kurzen Zeit bei aller Anerkennung seiner Fähigkeit sich die Grundlagen für die Begutachtung habe verschaffen können. Was die Revision mit dieser Rüge bezweckt, ist unklar. Die Vernehmung eines anderen Sachverständigen ist von der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden. Das Gutachten wird auch von der Revision im Einzelnen nicht angegriffen. Dem Sachverständigen war für die Durchführung der Untersuchung keine bestimmte Frist gesetzt worden. Er hatte in erster Linie selbst die Zeitdauer zu bestimmen, die er für die zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Untersuchung für notwendig hielt. Wenn er in der von ihm selbst bestimmten Zeit zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt ist, war das Gericht weder genötigt, ihn eine längere Untersuchung vornehmen zu lassen, noch etwa einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

6. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 261 StPO. Was die Revision zu ihrer Begründung vorbringt, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die vom Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt vor allem, soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechenden Umstände unrichtig gewürdigt. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 267 StPO. Das Urteil hat die für erwiesen erachteten gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden. Das ist geschehen.

7. Bei der Anwendung des sachlichen Rechts zeigt sich kein Fehler. Ob die dem Angeklagten als Zeugen im Unterhaltsprozess vorgelegte Beweisfrage ursprünglich nur dahin ging, ob er der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe, ist ohne entscheidende Bedeutung. Das Gericht dehnt sie jedenfalls in zulässiger Weise dahin aus, ob der Angeklagte der Kindesmutter überhaupt einmal geschlechtlich beigewohnt habe. Diese Frage hat der Angeklagte nach den Feststellungen bewusst wahrheitswidrig verneint. Er war sich auch darüber im Klaren, dass diese unwahre Bekundung einen Teil seiner Zeugenaussage bildete, die er beschworen hat. Die Verurteilung wegen Meineids wird somit durch die Feststellungen getragen.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

[Unterschriften]

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids trotz Rügen zur Verwertung früherer Zeugenaussage — Themis