Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte sexuelle Taten — unzureichende Feststellungen zu Gesamtvorsatz und Schuldumfang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/91
Datum
04.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beischlafs zwischen Verwandten, Nötigung und Vergewaltigung verurteilt. Der BGH hebt den Schuldspruch zu II 1 und den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht Gesamtvorsatz und Umfang der fortgesetzten Tat nicht ausreichend begründet und abgegrenzt hat. Mangels klarer Feststellungen sind Verjährungsfragen und das Tatzeitende ungewiss; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei einer fortgesetzten Handlung setzt konkrete Tatsachenfeststellungen und eine eingehende Begründung voraus; eine bloß formelhafte Behauptung reicht nicht aus.

2

Bei einer fortgesetzten Tat muss der Tatrichter den Schuldumfang so bestimmen, dass die Mindestzahl der Teilakte und der zeitliche Beginn und Abschluss des Tatgeschehens erkennbar sind.

3

Bei fortgesetzten Handlungen ist nicht erforderlich, jeden Teilakt im Detail zu bezeichnen; es muss jedoch eindeutig feststellbar sein, dass in allen vom Fortsetzungszusammenhang erfassten Teilakten objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt ist.

4

Frühere Gewaltanwendung oder Drohungen können fortwirkend eine Nötigungswirkung begründen; dies bedarf aber besonderer Feststellungen, insbesondere bei langen Zeiträumen und zeitlichen Unterbrechungen; ohne solche Feststellungen kann Verjährung eintreten.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 77/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Gerhard ████ aus ██ am Fils, geboren am █████ 1928 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. April 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch zu II 1, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Blutschande“ (richtig: Beischlaf zwischen Verwandten) in Tateinheit mit Nötigung, Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung (II 1) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zu II 1 sowie zum gesamten Strafausspruch Erfolg.

1. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten umfassenden Fortsetzungstat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Juli 1968 bis 1985 in einer Vielzahl von Fällen mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr gehabt sowie sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Dies geschah teilweise mit Gewalt oder unter Drohungen im Sinne der §§ 177, 178 StGB. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bedarf der Tatsachenfeststellung und eingehender Begründung. Dem genügt allein die formelhafte Behauptung, der Angeklagte habe die Taten „aufgrund einheitlichen, auf wiederholte und gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses“ durchgeführt, nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Zeitabstände und einschneidende Ereignisse (Schwangerschaften, Krankenhausaufenthalte, Streitigkeiten) ein sich über viele Jahre erstreckendes Tatgeschehen unterbrechen.

Die unterbliebenen Feststellungen zum Gesamtvorsatz beschweren den Angeklagten. Bei Annahme selbständiger Handlungen waren die Fälle von Nötigung und Beischlaf zwischen Verwandten verjährt, soweit sie vor dem 3. April 1985 begangen wurden. Das gleiche gilt für Fälle der sexuellen Nötigung vor dem 3. April 1980 (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 78 Abs. 1 Nr. 5 in Verb. mit §§ 173, 240, 178 StGB). Bei Tateinheit bestimmt sich die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Gesetze nach dessen Grundsätzen (BGHR StGB § 78 Tat 1, 2).

2. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, muss der Tatrichter mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl von Teilakten er ausgeht, wenn sich das nicht aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt. Darüber hinaus muss die Tatzeit nach Beginn und Ende so eindeutig eingegrenzt sein, dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht entstehen können (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1).

Die Urteilsgründe ergeben zwar, dass der Angeklagte mit seiner Tochter wöchentlich zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr hatte, andererseits gab es aber auch längere Zeiten (siehe oben), in denen es offenbar nicht zum Geschlechtsverkehr kam. Insbesondere bleibt auch offen, wann es angesichts der „nachdrücklichen Veränderung im Jahre 1985“ letztmals zum Geschlechtsverkehr kam, der Tatbestand des fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten (eventuell auch Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) also beendet war.

3. Bei einer fortgesetzten Tat ist es zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Den Feststellungen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass der objektive und subjektive Tatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfassten Teilakten auch tatsächlich erfüllt worden ist.

a) Die Verurteilung wegen fortgesetzter sexueller Nötigung basiert darauf, dass der Angeklagte an einem nicht näher feststellbaren Tag 1970 oder 1971 durch Kraftaufwendung gegen den Widerstand der Tochter, d. h. durch Gewalt im Sinne des § 178 StGB, den Mundverkehr erzwungen hat. „Von da an forderte er in den nächsten Jahren vor jedem Geschlechtsverkehr zunächst den Mundverkehr von ihr.“

Erneute Gewaltanwendung oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wird vom Landgericht für die Zeit bis zum März 1980 nicht festgestellt. Drohungen, sie kämen beide ins Gefängnis, wenn „das“ (die sexuellen Handlungen) herauskomme, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sie dienten zudem nicht der Begehung, sondern der Verdeckung von Straftaten. Nötigungsmittel im Sinne des § 178 StGB sind auch nicht ohne weiteres deswegen gegeben, weil die Tochter „angesichts seines rohen Verhaltens beim ersten Mal“ wiederholten Widerstand nicht wagte. Frühere Misshandlungen oder Drohungen können zwar eine fortwirkende Rolle spielen. Dazu müssten aber – hier insbesondere wegen des langen Zeitraums – Feststellungen getroffen werden. Das Landgericht hätte angesichts des fehlenden offenen Widerstandes und der Einlassung des Angeklagten, die sexuellen Handlungen seien auf freiwilliger Basis erfolgt, in diesem Zusammenhang auch die subjektiven Voraussetzungen der sexuellen Nötigung erörtern müssen.

b) Im März 1980 widersetzte sich die Tochter (erstmals) dem Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte erzwang ihn durch Schläge. Soweit er bei dem danach durchschnittlich dreimal die Woche stattfindenden Geschlechtsverkehr mit vorangehendem Mundverkehr „Widerstände überwandt durch den Hinweis auf den Vorfall vom März 1980“, erfüllen diese Fälle zwar die Voraussetzungen der §§ 177, 178 StGB. Zur Festlegung des Schuldumfanges bei fortgesetzter Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist jedoch die Feststellung unverzichtbar, ob sich die Tochter in allen Fällen widersetzte und dem Angeklagten das auch klar und er sich bewusst war, dass sie in allen Fällen nur unter dem Eindruck der Schläge vom März 1980 bzw. wegen des Hinweises darauf zum Geschlechtsverkehr und den sexuellen Handlungen bereit gewesen ist. Das war hier nicht selbstverständlich, denn immerhin lebten der Angeklagte und seine Tochter über Jahre hinweg überwiegend zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung und schliefen im Ehebett.

c) Die Urteilsfeststellungen enthalten Vorgänge, die die Voraussetzungen der Nötigung bzw. eines Versuchs hierzu erfüllen. Da das Landgericht jedoch lediglich den Ablauf der Beziehungen der Beteiligten über 17 Jahre hinweg mitteilt, bleibt offen, welche bestimmten Tathandlungen als Teilakte die Strafnorm einer fortgesetzten Nötigung erfüllen sollen und der Verurteilung zugrundegelegt sind. Der Schuldumfang ist damit nicht eindeutig.

Darüber hinaus konnte nicht auf die Erörterung verzichtet werden, inwiefern zeitlich zum Teil weit auseinanderliegende und ganz unterschiedliche Vorfälle durch Gesamtvorsatz zu einer (fortgesetzten) Nötigung verbunden sein sollen.

4. Der Schuldspruch zu II 2 und 3 enthält keinen Rechtsfehler. Jedoch können die hierfür verhängten Einzelstrafen wegen des engen Zusammenhanges aller Taten von der aufgehobenen Verurteilung beeinflusst sein.

MaulFothBrüning
UlsamerGranderath
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