Revision verworfen in Geldfälschungsverfahren wegen unzureichender Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 778/96
- Datum
- 04.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift muss vom Verteidiger gestaltend mitgewirkt und dieser muss für ihren gesamten Inhalt Verantwortung übernehmen; eine bloße Bezugnahme auf vom Angeklagten verfasste Ausführungen genügt § 345 Abs. 2 StPO nicht.
Aufklärungsrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderte Substantiierung und Differenzierung nicht erfüllen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in jedem Fall den beschränkten Beweiswert wiederholter Zeugenwiedererkennungen gesondert zu erörtern; eine besondere Erörterungspflicht besteht nur, wenn die Umstände des Einzelfalls (z. B. frühere Lichtbilder mit ausschlaggebender Bedeutung, erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit oder fehlende sonstige Beweismittel) dies erfordern.
Vorhandene ergänzende, durchgreifende Beweismittel (etwa Fund gefälschter Geldscheine beim Beschuldigten oder der Versand größerer Mengen aus seinem Umfeld) können die Tragfähigkeit von Identifizierungen stützen und eine gesonderte Problemdarstellung des beschränkten Beweiswerts entbehrlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 778/96 Treuersley vom 4. März 1997 in der Strafsache gegen ███ Bernhard Roman aus ████, geboren am █████ in ██, wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Wahl, Dr. ████████████████████████ als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. August 1996 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Sachrüge und – nicht ausgeführte – Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Verteidiger des Angeklagten rügt selber allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit er auf ein persönliches Schreiben des Angeklagten „Bezug“ nimmt, sind etwaige darin enthaltene Verfahrensrügen unzulässig (§ 345 Abs. 2 StPO). An der Revisionsbegründungsschrift muss der Rechtsanwalt „gestaltend mitwirken und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen“ (BGH NStZ 1984, 563). Diese Anforderungen hielt der Bundesgerichtshof nicht für erfüllt in einem Fall, in dem der Verteidiger die Durcharbeitung von neun Leitzordnern vom Angeklagten persönlich verfasster Rügen zugesichert hatte (aaO) und auch nicht in einem Fall, in dem der Schriftsatz zwar auf einem Briefbogen des Verteidigers begann und nach 107 Seiten mit dessen Unterschrift endete, im Übrigen aber vom Angeklagten stammte. Das Revisionsgericht war der Überzeugung, dass nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein der Angeklagte über die Rügen entschieden hatte (BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1). Die bloße Bezugnahme auf beigelegte Ausführungen des Angeklagten bedeutet nicht, dass der Verteidiger auch die Verantwortung dafür übernommen hat. Der Text des Schriftsatzes zeigt hier auch, dass der Verteidiger nicht an diesen Rügen gestaltend mitgewirkt hat. Die Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt. Im Übrigen genügten etwaige in dem Schriftstück enthaltene Aufklärungsrügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und waren jedenfalls auch deswegen unzulässig.
2. Der Senat teilt nicht die Meinung des Generalbundesanwalts, die Beweiswürdigung des Landgerichts enthalte Lücken zu der Feststellung, es sei der Angeklagte gewesen, der bei der Firma ██████ einen gefälschten 200-DM-Schein zur Bezahlung von Kleinigkeiten übergeben habe.
Nach Darlegung des Landgerichts haben zwei Zeugen den (bestreitenden) Angeklagten „eindeutig und ohne Zweifel“ wiedererkannt. Der Zeugin ██████████ war nach den Urteilsgründen im Ermittlungsverfahren ein Lichtbild des Angeklagten vorgelegt worden, bei einer „Gegenüberstellung“ hat sie den Angeklagten als Täter wiedererkannt. Der Zeuge ██ █████████ hat sich im Hinblick auf die Beanstandung des Geldscheins an der Kasse für den Fall interessiert und sich „den Mann gut angesehen“. Bei der Gegenüberstellung im Landeskriminalamt benötigte er „nur Bruchteile von Sekunden“ und war sich sogleich ganz sicher, dass es sich beim Angeklagten um den Täter handelt. Der Zeuge „konnte auch in der Hauptverhandlung Aussehen und Kleidung des Täters damals noch gut beschreiben“. Beide Zeugen haben den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung identifiziert.
Obwohl sich das Landgericht auf alle diese Identifizierungen stützt, hat es nicht erörtert, dass dem wiederholten Wiedererkennen einer Person nur beschränkter Beweiswert zukommt (BGHSt 16, 204 ff.; st. Rspr.). Das gefährdet hier jedoch nicht den Bestand des Urteils. Zwar muss sich der Tatrichter grundsätzlich dieses beschränkten Beweiswertes bewusst sein und in den Urteilsgründen erörtern, ob Zeugen sich bei dem erneuten Wiedererkennen unbewusst an einer früheren Identifizierung auf Grund von Lichtbildern oder einer Gegenüberstellung orientiert haben, dass sie eventuell also nur die Person erkannt haben, die sie bereits zuvor im Ermittlungsverfahren gesehen hatten (BGH NStZ 1996, 350).
Eine formalrechtliche Pflicht zu solcher Erörterung in jedem einschlägigen Fall kennt das Gesetz jedoch nicht (§ 267 Abs. 3 StPO). Sachlich-rechtliche Gründe gebieten die Erörterung nur dann, wenn die Umstände des Falles dazu Anlass geben. So hat der Bundesgerichtshof die Problematisierung verlangt, wenn dem wiederholten Wiedererkennen auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbildern wesentliche Bedeutung für die Überführung zugemessen wurde (NStZ 1996, 350);
wenn das Gericht Zweifel an der Verlässlichkeit der Identifizierung hatte, die erst ausgeräumt waren, als die Kinder, denen zuvor Lichtbilder gezeigt worden waren, nun den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannten (BGHSt 16, 204 ff.);
wenn die Zeugin, die den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht erkannt hatte, ihn nunmehr in der Hauptverhandiung wiedererkennt (BGHR StPO § 261 Identifizierung 3), ihn also möglicherweise als Täter „erkennt“, weil sie ihn im Ermittlungsverfahren schon auf dem Bild gesehen hatte;
wenn der Täter wesentlich auf Grund Wiedererkennens überführt, aber die Diskrepanz zwischen Beschreibung und Aussehen nicht erörtert wurde (BGH NStZ 1982, 342) oder zuvor eine vollkommen andere Täterbeschreibung gegeben worden war (BGHR aaO Identifizierung 10).
In allen Fällen kam dem erneuten Wiedererkennen maßgebliche Bedeutung zu, weitere (wesentliche) Beweismittel standen nicht zur Verfügung, und deshalb bestand besonderer Erörterungsbedarf. Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht in der Weise formalisiert werden, dass nunmehr der beschränkte Beweiswert eines erneuten Wiedererkennens in allen Fällen, in denen ein Zeuge einen Täter mehrmals identifiziert hat, stets zu problematisieren wäre. Der Tatrichter ist auch insoweit an Beweisregeln nicht gebunden.
Hier bestand kein Anlass zur besonderen Erörterung: Bereits bei der ersten Konfrontation mit dem Angeklagten waren sich die Zeugen wie in der Hauptverhandlung sicher. Außerdem sprachen weitere durchgreifende Umstände gegen den Angeklagten. In seinem Pkw wurden – in der Sonnenblende versteckt – zwei falsche 200-DM-Scheine gefunden. Eine größere Menge solcher Scheine wurde von einem kleinen Ort, an dem sich der Angeklagte am Aufgabetag aufhielt, per Post an eine ihm gehörende Firma versandt.
| Schäfer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |