Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Erörterungsmangels bei Vergewaltigungsurteil - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/89
Datum
09.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht hinreichend erörtert hatte: Es nahm an, eine beobachtete Person sei der Angeklagte, ohne die Bedeutung der mitzuberücksichtigenden Fahrzeugbeobachtung zu prüfen. Auch die möglichen Spuren durch starken Regen bei zu Fuß zurückgelegtem Weg wurden nicht ausreichend bedacht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erörterungsmangel liegt vor, wenn das Tatgericht eine für die Überzeugungsbildung bedeutsame Tatsachenbehauptung trifft, ohne widersprechende Hinweise oder alternative Erklärungen zu prüfen und zu besprechen.

2

Wenn aus Zeugenaussagen auf das Verlassen einer bestimmten Person geschlossen wird, muss das Gericht auch erörtern, ob und in welcher Weise Beobachtungen (z. B. eines wegfahrenden Fahrzeugs) mit der Identität und dem Verhalten des Angeklagten vereinbar sind.

3

Bei der Würdigung von Indizien sind alternative Tat- oder Fluchtserien, die die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft erheblich mindern können, sachgerecht zu untersuchen; unterlassene Prüfung solcher Alternativen kann die Nachvollziehbarkeit der Überzeugungsbildung entziehen.

4

Das Revisionsgericht verweist die Sache zurück, wenn die versäumte Erörterung entscheidungserheblicher Umstände die tragfähige Feststellung der Täterschaft verhindert.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 27. Oktober 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 77/89 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Stefan L., geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Urteil leidet an einem Erörterungsmangel, der zur Aufhebung führt. Die auf die Bekundungen des Zeugen ████ gestützte Feststellung des Landgerichts, nach dem Weggang von Manfred habe sich noch eine Person in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und sei eilig die Treppe heruntergelaufen, hat für das Urteil nur Bedeutung, wenn das Landgericht davon ausgeht, diese Person sei der Angeklagte gewesen; sonst wäre der Umstand für die Beweisführung ohne Belang. War es aber der Angeklagte, so bedurfte die Frage der Erörterung, ob er es auch war, der das in engem zeitlichen Zusammenhang damit wegfahrende Auto benutzte. In diesem Fall hätte die Prüfung, ob das von Wachter beobachtete helle Auto das des Angeklagten gewesen sein kann, zusätzliche Momente zur Überzeugungsbildung für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten gebracht. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte sei mit diesem Auto weggefahren, nicht gewonnen hätte. Immerhin hielt das Landgericht in anderem Zusammenhang für „wahrscheinlicher“, dass der Angeklagte mit dem Auto gekommen sei (UA S. 7). Diese Wahrscheinlichkeit wäre wesentlich geschwächt worden, wenn die sich entfernende Person mit dem beobachteten Auto weggefahren, dieses aber nicht das des Angeklagten gewesen wäre.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob der Angeklagte möglicherweise einen Kilometer weit zu Fuß zur Wohnung der Geschädigten kam, tunlichst dem Umstand Beachtung schenken, dass es in der Zeit vom Verlassen des Gasthauses durch die Beteiligten bis zum Weggang █████ kurz vor der Tat heftig regnete; das hätte beim Angeklagten – wäre er zu Fuß gegangen – möglicherweise Spuren hinterlassen, die der Geschädigten aufgefallen wären.

Schauenburg Foth Maul RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
Brüning
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