Revision wegen Erörterungsmangels bei Vergewaltigungsurteil - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/89
- Datum
- 09.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erörterungsmangel liegt vor, wenn das Tatgericht eine für die Überzeugungsbildung bedeutsame Tatsachenbehauptung trifft, ohne widersprechende Hinweise oder alternative Erklärungen zu prüfen und zu besprechen.
Wenn aus Zeugenaussagen auf das Verlassen einer bestimmten Person geschlossen wird, muss das Gericht auch erörtern, ob und in welcher Weise Beobachtungen (z. B. eines wegfahrenden Fahrzeugs) mit der Identität und dem Verhalten des Angeklagten vereinbar sind.
Bei der Würdigung von Indizien sind alternative Tat- oder Fluchtserien, die die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft erheblich mindern können, sachgerecht zu untersuchen; unterlassene Prüfung solcher Alternativen kann die Nachvollziehbarkeit der Überzeugungsbildung entziehen.
Das Revisionsgericht verweist die Sache zurück, wenn die versäumte Erörterung entscheidungserheblicher Umstände die tragfähige Feststellung der Täterschaft verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 27. Oktober 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 77/89 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Stefan L., geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil leidet an einem Erörterungsmangel, der zur Aufhebung führt. Die auf die Bekundungen des Zeugen ████ gestützte Feststellung des Landgerichts, nach dem Weggang von Manfred habe sich noch eine Person in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und sei eilig die Treppe heruntergelaufen, hat für das Urteil nur Bedeutung, wenn das Landgericht davon ausgeht, diese Person sei der Angeklagte gewesen; sonst wäre der Umstand für die Beweisführung ohne Belang. War es aber der Angeklagte, so bedurfte die Frage der Erörterung, ob er es auch war, der das in engem zeitlichen Zusammenhang damit wegfahrende Auto benutzte. In diesem Fall hätte die Prüfung, ob das von Wachter beobachtete helle Auto das des Angeklagten gewesen sein kann, zusätzliche Momente zur Überzeugungsbildung für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten gebracht. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte sei mit diesem Auto weggefahren, nicht gewonnen hätte. Immerhin hielt das Landgericht in anderem Zusammenhang für „wahrscheinlicher“, dass der Angeklagte mit dem Auto gekommen sei (UA S. 7). Diese Wahrscheinlichkeit wäre wesentlich geschwächt worden, wenn die sich entfernende Person mit dem beobachteten Auto weggefahren, dieses aber nicht das des Angeklagten gewesen wäre.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob der Angeklagte möglicherweise einen Kilometer weit zu Fuß zur Wohnung der Geschädigten kam, tunlichst dem Umstand Beachtung schenken, dass es in der Zeit vom Verlassen des Gasthauses durch die Beteiligten bis zum Weggang █████ kurz vor der Tat heftig regnete; das hätte beim Angeklagten – wäre er zu Fuß gegangen – möglicherweise Spuren hinterlassen, die der Geschädigten aufgefallen wären.
Schauenburg Foth Maul RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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