Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Annahme eines minder schweren Falls bei Raub nicht rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 778/88
Datum
14.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme eines minder schweren Falls bei Verurteilung wegen Raubes (§249 Abs.2 StGB). Der BGH verwirft die Revision und betont, dass die Strafzumessung primär Sache des Tatrichters sei. Das Landgericht habe alle wesentlichen Umstände gewürdigt; eine andere vertretbare Bewertung rechtfertige keinen Eingriff des Revisionsgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, strafzweckwidrige Erwägungen außer Betracht bleiben oder die Strafe außerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums liegt.

2

Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört die Frage, ob ein minder schwerer oder ein besonders schwerer Fall vorliegt.

3

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls sind alle wesentlichen Umstände zu erfassen, rechtlich zu würdigen und gegeneinander abzuwägen; eine bloß anders vertretbare Bewertung rechtfertigt keinen Revisions eingriff.

4

Die strafmildernde oder -ausschließende Wirksamkeit der früheren kriminellen Tätigkeit des Opfers ist begrenzt: Auch ein vormals an Drogenhandel beteiligtes Opfer hat Anspruch auf körperliche Unversehrtheit; dessen Vorbelastung rechtfertigt keine straflose Gewaltanwendung und enthebt den Täter nicht der Strafbarkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 29. September 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Max Bruno ███, geboren am ███ 1965 in ███, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Tobelander aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 29. September 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es ist dabei von einem minder schweren Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB ausgegangen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes sei rechtsfehlerhaft.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein

Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 464). Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört auch die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464).

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Raubes anzunehmen ist, alle wesentlichen Umstände gesehen (UA S. 17, 18) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte „ein erhebliches Maß an Gewalt angewendet und sein Opfer über mehrere Stunden in erhebliche Angst versetzt“ hat (UA S. 17). Es hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte erst kurz vor der Tat aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und unter Bewährung stand (UA S. 18). Der Hinweis der Revision, sicherlich bedürften Drogenhändler und Forderungen aus Drogengeschäften keines besonderen strafrechtlichen Schutzes, aber auch ein ehemaliger Dealer wie das Tatopfer habe Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit, ist zwar richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass der Angeklagte eben wegen dieser Angriffe bestraft wurde.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass auch eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre. Rechtsfehlerhaft ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung aber nicht. Das Revisionsgericht muss diese deshalb hinnehmen.

FothSchauenburgGranderath
Kuhnvon Gerlach
Revision verworfen: Annahme eines minder schweren Falls bei Raub nicht rechtsfehlerhaft — Themis