Revision: Aufhebung wegen Widerspruchs in Haft- und Tatzeitangaben bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 778/79
- Datum
- 29.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthalten richterliche Feststellungen unauflösliche Widersprüche hinsichtlich Haft- und Tatzeit, sind diese Widersprüche entscheidungserheblich und können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat sind konkrete Feststellungen zu den einzelnen Tatzeitpunkten erforderlich; unklare oder widersprüchliche Zeitangaben beeinträchtigen die Beurteilung der Schuld.
Die Annahme eines Schreibfehlers darf zur Korrektur von Feststellungen nur herangezogen werden, wenn sie durch weitere Anhaltspunkte gestützt wird und der Widerspruch sich dadurch ausräumen lässt.
Ist wegen unklarer zeitlicher Umstände eine erneute Aufarbeitung durch den Tatrichter geboten, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Fotografen und Möbelschreiner Mustafa █ aus FC, geboren am ██ 1955 in CC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen (UA S. 3) soll sich der Angeklagte vom 2. bis 28. Dezember 1978 in Untersuchungshaft befunden haben. Damit ist die Feststellung nicht zu vereinbaren, dass der Angeklagte „etwa Mitte Dezember 1978“ einem anderen Türken 5 g Heroin zum Weiterverkauf übergeben habe (UA S. 5). Die naheliegende Möglichkeit eines Schreibfehlers bei Angabe der Haftzeit (die Auskunft der JVA Frankfurt/Main vom 2. Juli 1979 – Bd. II Bl. 177, 184 – spricht von einer Haft vom 2. bis 28. Dezember 1977) vermag den Widerspruch nicht auszuräumen, weil der Angeklagte sich jedenfalls auch vom 16. Oktober 1978 bis zur Hauptverhandlung ununterbrochen in Haft befand (Bd. II Bl. 161). Für die Annahme eines weiteren Schreibfehlers bei Angabe der Tatzeit liegen keine Anhaltspunkte vor.
Da dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last liegt, zwingt diese Unstimmigkeit zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Der Tatrichter hat Gelegenheit, sich auch im übrigen um genauere Feststellungen der Tatzeitpunkte zu bemühen.
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