Revision: Aufhebung der Bestechlichkeitsverurteilung, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/84
- Datum
- 27.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 332 StGB erfordert als Tatbestandsvariante des ‚Forderns‘ eine hinreichend konkrete Willensrichtung des Amtsträgers, die ersichtlich auf die Herbeiführung einer Übereinkunft über einen Vorteil für eine Diensthandlung gerichtet ist.
Vage oder mehrdeutige Andeutungen, die auch eine ordnungsgemäße oder korrekte Bearbeitung offenlassen, genügen nicht zur Begründung des Tatbestands des Forderns im Sinne von § 332 StGB.
Das nachfolgende Verhalten kann Aufschluss über die Tatentschließung geben, ersetzt jedoch nicht die notwendige Konkretisierung der (fordernden) Erklärung selbst.
Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, die das Tatgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 19. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 77/84 in der Strafsache gegen den Polizeimeister Franz M ██ aus ████, dort geboren am █████ 1947, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 19. Oktober 1983 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bestechlichkeit entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie über die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 und 3 StGB) hat keinen Bestand.
§ 332 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger pflichtwidrig für eine Diensthandlung als Gegenleistung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten liegen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zu einer sog. Unrechtsvereinbarung ist es nicht gekommen. In Betracht kommt lediglich die erste Möglichkeit, dass der Angeklagte einen Vorteil gefordert hat. Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, dass ein Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt wird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102; BGH Beschluss vom 11. Dezember 1962 – 1 StR 466/62). Wesentlich ist aber, dass das „Fordern“ auf die Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung angelegt sein muss (BGHSt 15, 217, 222).
Die Äußerung des Angeklagten, „dass er dies mit dem Verwarnungsgeld auch anders regeln könne. Man müsse nicht unbedingt bezahlen, es gehe auch auf einem anderen Wege“ (UA S. 7) lässt nicht hinreichend konkret erkennen, was der Angeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte. Diese Wortwendung lässt auch die Möglichkeit einer korrekten und ordnungsgemäßen Bearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeit offen; das Verlangen eines Vorteils wird daraus nicht deutlich. Erst das nachfolgende Verhalten des Angeklagten lässt seine Absicht erkennen. Die eigentliche Erklärung selbst kann noch nicht als „Fordern“ gewertet werden.
II. Eine neue Verhandlung lässt kein anderes Beweisergebnis erwarten. Der Senat konnte daher die tateinheitliche Verurteilung aus § 332 StGB aufheben und den Schuldspruch im Übrigen bestehen lassen. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, weil das Tatgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, es liege auch ein Vergehen der Bestechlichkeit vor (UA S. 27).
III. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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