Treffer
BGH Urteil

Totschlag (§ 212 Abs. 2 StGB): Lebenslang bei Tötung als Mittel zur Ermöglichung weiterer Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/82
Datum
19.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall sowie wegen zweier versuchter Morde verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a. die Verfahrensführung (Öffentlichkeit, Aufklärung, Beweiserhebung/Sachverständige) sowie materiell-rechtlich die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 212 Abs. 2 StGB. Der BGH verwarf die Revision, da weder Verfahrensfehler vorlagen noch die Strafzumessung rechtsfehlerhaft war. Lebenslang sei bei restriktiver Auslegung des § 212 Abs. 2 StGB zulässig, wenn Unrechts- und Schuldgehalt einem Mord gleichkommen; dies könne insbesondere gelten, wenn eine Tötung als Mittel zur Ermöglichung/Verdeckung eines weiteren Tötungsverbrechens eingesetzt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die lebenslange Freiheitsstrafe nach § 212 Abs. 2 StGB setzt bei restriktiver Auslegung voraus, dass Unrechts- und Schuldgehalt im Einzelfall einem Mord gleichwertig sind und die Strafe tat- und schuldangemessen ist.

2

Ein besonders schwerer Fall des Totschlags erfordert ein außergewöhnlich großes Verschulden; die bloße Nähe zu Mordmerkmalen genügt nicht, vielmehr müssen besonders gewichtige schulderhöhende Umstände hinzutreten.

3

Wer die Tötung eines Menschen als Mittel einsetzt, um ein weiteres Tötungsverbrechen begehen oder verdecken zu können, offenbart eine außergewöhnliche Missachtung des menschlichen Lebens, die bei der Strafzumessung auch für die Zieltat berücksichtigt werden darf.

4

Die Berücksichtigung einer zugleich abgeurteilten weiteren Tat als Strafzumessungstatsache bei der Bewertung einer anderen Tat ist nicht schon deshalb unzulässig, sofern sie lediglich der umfassenden Beurteilung von Unrecht und Schuld dient und kein gesetzliches Doppelverwertungsverbot eingreift.

5

Ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger ist nicht beizuziehen, wenn das vorhandene Gutachten tragfähig ist und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu weiterer Sachaufklärung drängen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 21. Oktober 1981

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Mai 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1982, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus █████████████████ in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Leitsatz

Wer die Tötung eines Menschen als Mittel einsetzt, um ein anderes Tötungsverbrechen begehen zu können, zeigt in seinem Gesamtverhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung, die nicht nur der wegbereitenden Tat das Gepräge gibt. Die darin liegende außergewöhnliche Missachtung des menschlichen Lebens ist eine Strafzumessungstatsache, die auch bei der Würdigung der Straftat, deren Ermöglichung der Täter bezweckte, Berücksichtigung finden darf.

BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 – 1 StR 77/82 – SchwG Hechingen

IM NAMEN DES ██████

1 StR 77/82

URTEIL

in der Strafsache gegen den Feldwebel Wolfgang ———, aus █████████████████, geboren am ██ 1950 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21. Oktober 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen zweier Verbrechen des versuchten Mordes unter Verhängung von Einzelstrafen von 13 und sieben Jahren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass er seine Schwiegermutter Else ████ umgebracht sowie deren Ehemann Heinrich █████ und die als Übernachtungsgast anwesende Frau Rita ██████ zu ermorden versucht hat.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

Keine der Verfahrensrügen greift durch.

1. Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens:

Die Behauptung, vom zweiten Verhandlungstage an sei die Verhandlung nicht öffentlich gewesen, ist unzutreffend. Wie das Protokoll ausweist und die Revision selbst vorträgt, wurde die Hauptverhandlung am ersten Tage in öffentlicher Sitzung begonnen. Ein Gerichtsbeschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist während der gesamten Hauptverhandlung nicht ergangen. Dafür, dass die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 16, 306, 307; 17, 220, 221/222; BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 – 1 StR 33/77 –), hat die Revision nichts vorgetragen.

2. Verletzung der Aufklärungspflicht:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am Tattage (am 1. November 1980) um 21.13 Uhr am Hauptbahnhof Stuttgart war, es indessen ungeklärt geblieben ist, ob er den dort um 21.10 Uhr abfahrenden Schnellzug nach Hannover noch erreichte. Jedenfalls habe er noch den um 23.52 Uhr in Stuttgart abfahrenden Schnellzug über Münster nach Osnabrück benutzen können, der dort nach dem Fahrplan am nächsten Tage um 8.51 Uhr eintreffe.

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht Beweis darüber erhoben, dass der Angeklagte mit dem um 21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug erst um 10.57 Uhr in Osnabrück hätte ankommen können; aus den Akten (Bl. 363/364) ergebe sich jedoch, dass er schon um 10.30 Uhr in der Kaserne den Schlüssel für die Waschhalle in Empfang genommen habe. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte die alternativ angegebene Zugverbindung um 23.52 Uhr ab Stuttgart benutzt habe, hätte es Beweis darüber erheben müssen, dass dieser Zug am 2. November 1980 verspätet erst um 10.30 Uhr im Hauptbahnhof Osnabrück angekommen sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den um 21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug benutzte. Dafür, dass der um 23.52 Uhr in Stuttgart abfahrende Zug eine so erhebliche Verspätung hatte, dass er erst um 10.30 Uhr in Osnabrück ankam, waren Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Verteidigung vorgebracht; mit der Möglichkeit einer solchen Verspätung war umso weniger zu rechnen, als dieser Zug nach dem Inhalt der Akten (Bl. 105) pünktlich den Hauptbahnhof Stuttgart verlassen hatte. Unter diesen Umständen war das Landgericht zu den von der Revision vermissten Beweiserhebungen nicht gedrängt.

3. Verstöße gegen §§ 249, 261 StPO:

a) Die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts nach der Vernehmung der Zeugin Ursula ███████ (der Ehefrau des Angeklagten) „eine Übersicht über den Stand des Scheidungsverfahrens ██ ./. ███████ gegeben hat“. Die Scheidungsakten hätten durch Verlesung oder zumindest gemäß § 249 Abs. 2 StPO in das Verfahren eingeführt werden müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Unterrichtung über den Stand des Scheidungsverfahrens einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hat.

b) und c): Soweit die Revision weiter beanstandet, dass von Zeugen oder Sachverständigen gefertigte oder ihnen vorgelegte Skizzen oder Lichtbilder nicht gerichtlich in Augenschein genommen worden sind, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.

Skizzen und Lichtbilder konnten als Vernehmungsbehelfe oder als von den Beweispersonen erläuterte Augenscheinsobjekte Verwendung finden. Eine Verletzung von § 244 Abs. 5 StPO hat die Revision nicht gerügt.

4. Verstoß gegen §§ 59, 85 StPO:

Die Revision beanstandet, dass Dr. ████████ lediglich als Sachverständiger und nicht auch als Zeuge über die Handverletzung des Angeklagten vernommen worden ist. Das wäre aber nach ihrer Auffassung deshalb geboten gewesen, weil er den Angeklagten „unmittelbar nach dessen Festnahme gesehen und die Handverletzungen zur Kenntnis genommen“ habe.

Die Rüge ist unbegründet. Dr. ████████ hatte über die möglichen Ursachen für die Handverletzung auszusagen, also rechtsmedizinisch begründete Schlussfolgerungen aus einem Befund zu ziehen. Seine Aufgabe war somit die eines Sachverständigen. Soweit er die von ihm (erst am 5. November 1980) wahrgenommene Handverletzung beschrieben hat, war dies die Wiedergabe einer Befundtatsache hinsichtlich des körperlichen Zustands des Angeklagten, die über sein Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte (vgl. BGHSt 9, 292, 295/298; 18, 107, 108).

5. Verstoß gegen § 261 StPO:

Die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil mit einer größeren Sicherheit die Möglichkeit von Erinnerungslücken des Zeugen Heinrich ███ ausgeschlossen, als es der Sachverständige Dr. ███ in seinem wörtlich protokollierten Gutachten getan hat.

Die Rüge bleibt erfolglos. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Überzeugung des Gerichts beruht nicht allein auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███, sondern auch auf dem von Professor Dr. ███████. Es ist im Übrigen allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil (KK-Herdegen § 244 Rdn. 46; vgl. auch BGHSt 21, 149, 151; BGH NJW 1966, 63).

6. Ablehnung der Anhörung eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen:

Die Verteidigung hatte beantragt, als weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Professor Dr. ████ aus ███████ zu hören. Der Beweisantrag wurde durch Gerichtsbeschluss vom 7. Oktober 1981 abgelehnt.

Der Antrag wurde schließlich als Hilfsbeweisantrag wiederholt und in den Urteilsgründen (UA S. 19) erneut abgelehnt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei von der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens des Nervenarztes Dr. █████████ aus ██████████ nach dem die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war überzeugt; der genannte Sachverständige sei ihm seit vielen Jahren als fachlich qualifizierter und forensisch erfahrener Gutachter bekannt; sein Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthalte auch keine Widersprüche; schließlich verfüge Professor Dr. ████ nicht über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen Dr. █████████ überlegen erscheinen (vgl. BGHSt 23, 176, 186). Dies ist nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 106/111).

Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Dr. █████████ die Tragweite der §§ 20, 21 StGB verkannt hat, indem er davon ausgegangen sei, dass nur dauerhafte, nicht auch vorübergehende seelische Störungen in Betracht kämen (vgl. BGHSt 14, 30, 32).

Die Feststellung, „dass der Angeklagte wegen der Untreue und der Abkehr seiner Frau affektiv aufgestaut war“ (UA S. 18 unten), zwang nicht zu der Schlussfolgerung, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; sie verträgt sich vielmehr mit der Befundtatsache, dass die psychischen Auffälligkeiten bei Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten „nicht außerhalb des Normbereichs“ lagen (UA S. 19 oben).

Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 244 Abs. 4 StPO nicht verletzt. Außergewöhnliche Umstände, die zur Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen hätten drängen können (BGHSt 23, 176, 187/188), lagen nicht vor.

II. Die Sachbeschwerde

Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält auch stand, dass das Landgericht hinsichtlich des an Frau ████ begangenen Totschlags einen besonders schweren Fall angenommen und deshalb auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat (§ 212 Abs. 2 StGB).

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 2 GG bestehen nicht; denn bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten restriktiven Gesetzesauslegung, wie sie auch für § 211 StGB entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 45, 187 sowie BGHSt 30, 105), darf lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB nur dann verhängt werden, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf den einem Mord gleichwertigen Unrechts- und Schuldgehalt tat- und schuldangemessen ist (BVerfG JR 1979, 28; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NJW 1981, 2310/2311; Jahnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 45).

Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt also voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist; es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders; hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal; es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1981, 2310/2311; Bruns, JR 1979, 29/30, nach dem „das minus, das sich im Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein plus an Verwerflichkeit ausgeglichen“ werden muss; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 212 Rdn. 12; Bruns, MDR 1982, 65/66; vgl. auch Oske, MDR 1968, 811).

2. Der Totschlag, den der Angeklagte an seiner Schwiegermutter begangen hat, ist eine in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich gesteigerte Tat, die einem Mord gleichkommt.

a) Den Ausschlag dafür gibt der vom Landgericht angeführte Umstand, dass der Angeklagte in das Vorhaben, seine Schwiegermutter umzubringen, die Tötung ihres Ehemannes mit aufnahm und seinem Tatplan gemäß die Tötungshandlung ausführte. Sie war Mittel zu dem von ihm verfolgten Zweck.

Der Angeklagte wollte Heinrich █████ allein deshalb aus dem Wege räumen, um sein eigentliches Ziel, Frau ████ umzubringen und dabei unentdeckt zu bleiben, erreichen zu können. Diese innere Verknüpfung gibt dem begangenen Totschlag, wenn dieser auch kein Mordmerkmal erfüllt, das entscheidende Gepräge. Denn in der Tötung eines Menschen als Mittel, um ein anderes Tötungsverbrechen zu ermöglichen und zu verdecken, liegt eine ganz außergewöhnliche Missachtung des menschlichen Lebens. Sie muss sich auch bei der Würdigung der Straftat auswirken, deren Ermöglichung der Angeklagte bezweckte:

In dem Totschlag an Frau ████, der nach den Feststellungen einer Hinrichtung glich, manifestierten sich dadurch, dass der Angeklagte zur Ermöglichung dieser Tat die Tötung eines Dritten plante und ins Werk setzte, eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung, ein lebensverachtender Wille und eine besonders gefährliche kriminelle Intensität. Das sind schulderhöhende Faktoren, die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen müssen. Diese Umstände tragen hier die Annahme eines besonders schweren Falles.

b) Dass der Mordversuch an Heinrich █████ eine Straftat darstellt, die gleichzeitig als solche abgeurteilt worden ist, schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung wegen des an Frau ██████ begangenen Totschlags nicht aus. Diese Berücksichtigung führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. Es handelt sich ausschließlich darum, die Strafwürdigkeit des Totschlags umfassend und sachgerecht zu beurteilen (Bruns, NStZ 1981, 81/82).

Eine der Vorschriften, welche die Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen verbieten (§§ 46 Abs. 3, 30 StGB), greift hier nicht ein.

c) Auch die übrigen Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung herangezogen hat (UA S. 19/20), sind nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt insbesondere, soweit es erwogen hat, der Angeklagte habe die Tat von langer Hand geplant und mit großer Umsicht durchgeführt (vgl. Günter Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 72; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 16). Ob diese Gründe ausreichend waren, die Annahme eines besonders schweren Falles zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben.

d) Ein Milderungsgrund steht der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (II 2 a) nicht entgegen.

Das Landgericht ist zwar zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Tötungsabsicht möglicherweise die Annahme zugrunde lag, seine Schwiegermutter „stecke hinter der Scheidungsabsicht seiner Frau“ und dass er sie „aus Verbitterung darüber“ umbrachte (UA S. 18).

Dieses Motiv ist jedoch nicht geeignet, das außergewöhnlich schwere Verschulden, das in dieser Tat zum Ausdruck gekommen ist, erheblich zu vermindern, zumal der Angeklagte keine konkreten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hatte (vgl. UA S. 20).

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerdegenMaulFoth
UlsamerGranderath
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