Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 777/91
Datum
09.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, die Strafe aus einem früheren Strafbefehl einbezog. Der BGH prüfte insbesondere die Zulässigkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Er hob die hiervon betroffene Gesamtstrafenbildung auf, verwies die übrige Revision zurück und begründete dies damit, dass die in dem Strafbefehl verurteilten Taten bereits bei einer früheren Verurteilung mitabgeurteilt werden konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist unzulässig, wenn die in den späteren Entscheidungen verurteilten Taten bereits bei einer früheren Verurteilung hätten mitabgeurteilt werden können.

2

Die fehlerhafte Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe beschwert den Angeklagten und macht die Aufhebung dieser Bildung möglich; dies entfällt nicht dadurch, dass durch die Bildung eine frühere Strafe unterbleibt.

3

§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist im Verfahren nach § 460 StPO anwendbar und kann bei der Behandlung mehrerer Strafen zu berücksichtigen sein.

4

Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren nicht möglich, kommt eine Zurückverweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht; über eine etwaige Gesamtstrafenbildung aus anderen Entscheidungen hat das hierfür zuständige Gericht gemäß § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 2. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 777/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen █ aus K(____), geboren am ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Beschwerde des Angeklagten und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 9. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 2. Juli 1991, soweit es eine nachträgliche Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ginzburg vom 18. März 1991 (Az: Cs 24 Js 64/91) gebildet worden ist, aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ginzburg vom 18. März 1991 (Az: Cs 24 Js 64/91) verhängten Einzelgeldstrafen und unter Auflösung der in diesem Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde eine in diesem Strafbefehl verhängte Maßregel aufrechterhalten.

1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ abgelehnt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch für die hier abgeurteilte Tat vom 14. März 1991 einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung kann dagegen keinen Bestand haben.

a) Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ginzburg vom 18. März 1991 abgeurteilten Taten waren am 1. Dezember 1990 begangen worden. Sie hätten daher schon mitabgeurteilt werden können, als der Angeklagte am 1. Februar 1991 vom Schöffengericht Neu-Ulm zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt wurde. Daher war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den in dem Strafbefehl verhängten Strafen und der vorliegenden Strafe kein Raum (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH, Beschl. vom 5. September 1990 – 3 StR 291/90; BGH, Beschl. vom 16. April 1991 – 5 StR 156/91).

b) Durch die fehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte hier auch beschwert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109). Diese Beschwer entfällt nicht deshalb, weil die durch die Gesamtstrafenbildung erfolgte Erhöhung der vorliegenden Freiheitsstrafe dazu führt, dass die vom Schöffengericht Neu-Ulm ausgesprochene Strafe unterbleibt. Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedenfalls nicht zum Tragen, weil die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Ginzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht Neu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe zwar möglich, aber nicht zwingend geboten ist. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch im Verfahren gemäß § 460 StPO anwendbar (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 460 Rn. 9 m. w. Nachw.).

c) Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt dazu, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht.

Über eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Ginzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht Neu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe wird das gemäß § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO hierfür zuständige Schöffengericht Neu-Ulm zu entscheiden haben.

Revision: Aufhebung nachträglicher Gesamtstrafenbildung — Themis