Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und teilweiser Erfolg der Revision wegen unzureichender Strafzumessung (§226 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 777/84
Datum
20.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in den vorigen Stand zur Begründung der Revision wiedereingesetzt; seine Revision führte teilweise zum Erfolg. Der Strafausspruch des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Annahme eines nicht minder schweren Falls und die Strafzumessung wegen unzureichender Feststellungen zu prüfen sind. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §226 Abs. 2 StGB sind Motive, Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters hinreichend aufzuklären; bei zweifelhaften Erkenntnissen ist dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2

Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit und festgestellte Persönlichkeitsstörungen können die Bewertung besonders belastender Tatumstände mindern und sind bei der Strafzumessung zu würdigen.

3

Das nachträgliche Verhalten des Täters (z. B. Weigerung, nach der Tat ärztliche Hilfe zu holen) ist gesondert zu bewerten und kann die Feststellung eines minder schweren Falls nicht zwingend ausschließen.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 7. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 777/84 in der Strafsache gegen Willibald K. ███ aus ███, geboren am ██ 1957 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2c) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. August 1984 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das 2 a) vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu b) neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten c) wird verworfen.

Gründe

1. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, weil das Tatbild von den sonstigen Erscheinungsformen einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht erheblich abweiche und auch die anderen zu berücksichtigenden Umstände nicht geeignet seien, einen minder schweren Fall zu begründen (UA S. 20).

Diese Erwägungen sind nicht ausreichend. Motiv und Umstände der Tat sind hier nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls bei der Zumessung der Strafe hätte das Landgericht – erforderlichenfalls in Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ – sich näher damit auseinandersetzen müssen, wie und warum der Angeklagte die Tat begangen hat. Insoweit liegt es nahe, dass der dem Angeklagten besonders angelastete Umstand, dass er ein wehrloses Kleinkind „kräftig“ mit der Hand oder der Faust gegen den Kopf schlug, im Zusammenhang mit der festgestellten Persönlichkeitsstörung steht und ihm – der „mit der Erziehung von Kindern überfordert war“ (UA S. 20) – daher nicht voll angelastet werden kann (vgl. BGHSt 16, 360, 363). Im Ergebnis das gleiche gilt für die Bewertung des Versuches des Angeklagten, sich nach der Tat dadurch aus der Sache herauszuhalten, dass er sich weigerte, einen Arzt zu holen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 1984 wird verwiesen.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerSchikora
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