Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 777/80
Datum
10.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen den inneren Tatbestand des bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig tragen. Insbesondere sei die Bezeichnung „gezielt geschossen" unscharf und nicht begründet. Auch verminderte Durchschlagskraft der Munition und die Möglichkeit eines Bodenabprallers wurden nicht hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchten Totschlags sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zum inneren Tatbestand (Vorsatz) erforderlich; pauschale Angaben wie „gezielt geschossen" genügen nicht ohne darlegungsfähige Begründung.

2

Der Begriff des Zielens ist präzise zu verwenden; die Angabe, in Hüftanschlag in Richtung des Flüchtenden geschossen zu haben, lässt sowohl unvorsätzliches als auch vorsätzliches Handeln zu und begründet ohne weitere Feststellungen keinen Tötungsvorsatz.

3

Tatsachen, die gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen (etwa verminderte Durchschlagskraft der Munition oder die Möglichkeit eines Bodenabprallers), sind vom Tatgericht bei der Prüfung des Vorsatzes zu würdigen.

4

Die Annahme, aus mehreren kurz abgegebenen Schüssen sei „zumindest“ gerade der treffende Schuss gezielt abgegeben worden, bedarf einer eigenen, nachvollziehbaren Begründung.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zum Vorsatz, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 18. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fabrikanten Helmut [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in Z[REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 18. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

2. Die Sachrüge ist begründet.

Das Urteil des Tatgerichts vom 18. Juni 1980, das nach erfolgreicher Revision des Angeklagten, der am 27. Juli 1978 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war, und erneuter Hauptverhandlung ergangen ist, kann keinen Bestand haben, weil der innere Tatbestand der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftat eines Verbrechens des versuchten Totschlags in den Feststellungen keine rechtsfehlerfreie Grundlage findet.

a) Obwohl er einen Karabiner mit Zielfernrohr hatte und als geübter Schütze mit der Waffe gut umgehen konnte, schoss der Angeklagte auf den fliehenden und etwa 67 m entfernten Einbrecher im Hüftanschlag. Das nennt das Tat-

gericht ein „gezieltes Schießen“ und zieht daraus, dass der Angeklagte „gezielt geschossen hat, um zu treffen“ (UA S. 33), dem Beschwerdeführer nachteilige Folgerungen.

Diese Folgerungen sind das Ergebnis einer unscharfen Verwendung des Begriffes „gezielt“. Verglichen mit der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, im Schulteranschlag durch das Zielfernrohr zu visieren, hat der Angeklagte nicht gezielt geschossen. Lässt man, wie es das Tatgericht tut, genügen, dass er im Hüftanschlag in Richtung auf den Flüchtenden schoss, erfährt der Begriff des Zielens eine solche Ausdehnung, dass er für die Vorstellungen des Angeklagten nichts Eindeutiges besagt. Mit einem „gezielten“ Schießen in diesem Sinne ist unvorsätzliches Handeln ebenso zu vereinbaren wie vorsätzliches Handeln.

Wie fragwürdig der Vorwurf gezielten Schießens ist, ergibt sich schon daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geschoss den Fliehenden als „Bodenabpraller“ traf (UA S. 31, 32), und dass der „Treffer“ ein Schuss von vier Schüssen war, die der Angeklagte möglicherweise in einer Sekunde abgab. Das Tatgericht meint: „Zumindest“ diesen Schuss habe der Angeklagte gezielt abgegeben (UA S. 11). Eine Begründung dafür gibt es nicht. Sie ist unerlässlich. Denn wenn angenommen wird, dass von vier in einer Sekunde im Hüftanschlag abgegebenen Schüssen gerade der Schuss „gezielt“ war, der traf, obwohl die drei anderen Schüsse (möglicherweise) als nicht gezielte Schüsse abgegeben worden sind, dann versteht sich eine solche Annahme nicht von selbst.

b) Die Munition, die der Angeklagte verwendete, hatte „möglicherweise nur noch einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Durchschlagskraft“ (UA S. 31). Diese Feststellung betrifft eine gewichtige, gegen bedingten Tötungsvorsatz sprechende Tatsache, wenn der Angeklagte sie kannte. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht mit ihr im Rahmen der Prüfung des inneren Tatbestands auseinandersetzen müssen (BGH bei Holtz MDR 1977, 458).

3. Die Frage, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrund zur Seite stehen kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1979 – 1 StR 749/78 erörtert. Er nimmt darauf Bezug.

PikartHerdegenSchikora
WoesnerMaul
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