Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision wegen Verspätung unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 777/77
Datum
02.12.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil. Das BGH prüfte, ob das Fristversäumnis unverschuldet im Sinne des § 44 StPO war. Die Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, weil die Frist bewusst verstreichen gelassen wurde; die Revision wurde als unzulässig nach § 341 Abs. 1 StPO verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten beider Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist.

2

Das bewusste Verstreichenlassen einer Rechtsmittelfrist, weil der Betroffene die Erfolgsaussichten ungünstig beurteilt, begründet kein Unverschulden im Sinne des § 44 StPO.

3

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie verspätet eingeht; die Unzulässigkeit richtet sich nach § 341 Abs. 1 StPO.

4

Fallen Wiedereinsetzungsgesuch und Rechtsmittel aus Mängeln oder Verspätung durch, trägt der Antragsteller/Beschwerdeführer die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsmittelverfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 14. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 777/77

in der Strafsache gegen den Frührentner Horst ███ aus █████████, geboren am ██ 1940 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 2. Dezember 1977 sowie auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1978

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Gründe

Die Wiedereinsetzung setzt nach § 44 StPO voraus, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das ist nicht der Fall, wenn er, wie hier, die Frist zur Einlegung der Revision bewusst verstreichen lässt, weil er die Aussichten des Rechtsmittels ungünstig beurteilt, und sich erst hinterher entschließt, einen jetzt vorgeblich entdeckten Revisionsgrund geltend zu machen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist (§ 341 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision wegen Verspätung unzulässig verworfen — Themis