Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision wegen Verspätung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 777/77
- Datum
- 02.12.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist.
Das bewusste Verstreichenlassen einer Rechtsmittelfrist, weil der Betroffene die Erfolgsaussichten ungünstig beurteilt, begründet kein Unverschulden im Sinne des § 44 StPO.
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie verspätet eingeht; die Unzulässigkeit richtet sich nach § 341 Abs. 1 StPO.
Fallen Wiedereinsetzungsgesuch und Rechtsmittel aus Mängeln oder Verspätung durch, trägt der Antragsteller/Beschwerdeführer die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsmittelverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 14. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 777/77
in der Strafsache gegen den Frührentner Horst ███ aus █████████, geboren am ██ 1940 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 2. Dezember 1977 sowie auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1978
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
Die Wiedereinsetzung setzt nach § 44 StPO voraus, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das ist nicht der Fall, wenn er, wie hier, die Frist zur Einlegung der Revision bewusst verstreichen lässt, weil er die Aussichten des Rechtsmittels ungünstig beurteilt, und sich erst hinterher entschließt, einen jetzt vorgeblich entdeckten Revisionsgrund geltend zu machen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist (§ 341 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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