BGH: Aufhebung des Freispruchs wegen unklarer Feststellungen zur Notwehr und Tathandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 777/52
- Datum
- 02.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen des Tatrichters zu Ablauf und Motivationen der Tat rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Sachverhalts.
Zur Annahme einer plötzlich auftretenden Gefahr im Sinne einer reflexartigen oder bestürzten Reaktion muss das Tatgericht darlegen, dass der Angeklagte keiner vorhersehbaren Reaktion des anderen ausgesetzt war.
Notwehr kann nicht allein wegen einer behaupteten Abwehrhandlung bejaht werden, wenn der Angeklagte dem Geschädigten nachgegangen ist und der entstandene Verteidigungsbedarf die Nachverfolgung als Auslöser einer vorhersehbaren Auseinandersetzung erscheinen lässt.
Bei Gebrauch eines gefährlichen Tatmittels ist zu prüfen, ob dieses bereits vor der Fortsetzung der Auseinandersetzung ergriffen war; ein erst nachträgliches Hervorholen des Tatmittels kann auf einen anderen Vorsatz (z. B. Rache) schließen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Koblenz, 25. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Edmund █████████ aus ███, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 25. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In der Nacht vom 1. zum 2. Februar 1951 besuchten die Eheleute ██ ████ eine Karnevalsveranstaltung. Auf dem Heimweg begegneten ihnen gegen 3 Uhr morgens der Angeklagte sowie die Zeugen █████ und ██████. Die Ehefrau ██ sagte zu dem ihr bekannten ███: „Na Walterchen“, und dieser erwiderte: „Na Dickerchen, komm mal her“. Der Ehemann ████ rief darauf: „Oberhofer Drecksack!“. Unmittelbar danach schlug er auf den Angeklagten und ██████ ein. Frau ██ stellte sich zwischen die streitenden Männer, und ████ setzte seinen Heimweg fort. Der Angeklagte löste sich darauf von seinen Begleitern und ging in gleicher Richtung wie ████. Nach etwa acht bis zehn Schritten schlug er diesem, der sich umwandte und mit erhobener Faust auf ihn zuging, mit einer Weinflasche auf den Kopf. ████ verstarb am nächsten Tage an den Folgen der erlittenen Schädelverletzung.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang freigesprochen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
Das Schwurgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte ohne jede Überlegung, unter Ausschaltung seines Denkens und Wollens gehandelt hat, so dass die Tat lediglich als eine „Reflexbewegung“ gegen eine plötzlich auftauchende Gefahr bewertet werden müsse; in jedem Fall könne er sich auf Notwehr berufen; er sei nicht über die Grenzen der zur Abwehr erforderlichen Verteidigung hinausgegangen; selbst wenn man dies annehmen wollte, sei ihm nicht zu widerlegen, dass er in Bestürzung gehandelt habe.
Die Darlegungen des Tatrichters sind nicht widerspruchsfrei. Das Schwurgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, übersieht dabei aber, dass es sie selbst in einem wesentlichen Punkte für widerlegt erachtet hat. Der Angeklagte hat bestritten, nach dem ersten Zusammenstoß dem ████ nachgegangen zu sein. Insoweit hält das Schwurgericht seine Angaben offenbar für unrichtig. Es stellt fest, dass er sich von der Gruppe seiner Begleiter gelöst hat und in gleicher Richtung wie ████ gegangen ist, obwohl sein Heimweg in andere Richtung führte. Er ist also doch hinter ████ hergegangen, und zwar acht bis zehn Schritte, denn diese Entfernung lag zwischen dem Ort des ersten Zusammentreffens und der Stelle, an der er dem ████ den Schlag versetzte.
Das Schwurgericht sieht es zwar nicht als erwiesen an, dass sich der Angeklagte an ████ rächen wollte. Nach der im Urteil dargestellten Sachlage konnte sich der Angeklagte aber nicht darüber im Zweifel befinden, dass sein Verhalten von ████ als Versuch einer Fortsetzung der Auseinandersetzung bewertet und dass dieser darauf mit erneuten Gewalttätigkeiten antworten werde. ████ hatte sich als „angriffslustig oder sogar streitsüchtig“ erwiesen; er hatte bei der ersten Begegnung auf eine offenbar scherzhaft gemeinte Äußerung mit Schimpfworten erwidert und sofort zugeschlagen. Wenn der Angeklagte ihm nach diesen Vorgängen folgte und ████ ihn darauf mit geballter Faust bedrohte, so kann sich der Angeklagte, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen, keiner überraschenden Lage oder einer plötzlich und unerwartet auftretenden Gefahr gegenübergesehen haben. Vielmehr trat nur das ein, was als geradezu selbstverständliche Folge seines Verhaltens zu erwarten war.
Deshalb ist ohne nähere Begründung auch nicht zu erkennen, inwiefern er darüber in Bestürzung geraten sein soll.
Auch die Annahme des Schwurgerichts, dass sich der Angeklagte gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des ████ habe verteidigen wollen, bedarf der erneuten Nachprüfung. Der zunächst von ████ ausgegangene Angriff war beendet, als ████ sich zum Gehen wandte und den Heimweg fortsetzte. Wenn er auf den ihm nachfolgenden Angeklagten mit erhobener Faust zuging, so deutet dies darauf hin, dass er sich gegen den nunmehr von diesem drohenden Angriff verteidigen wollte.
Diese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung ferner zu prüfen haben, wo sich die zum Zuschlagen verwendete Flasche zunächst befand. Wenn sie der Angeklagte erst nach dem ersten Zusammenstoß ergriffen haben sollte, so könnte dies darauf schließen lassen, dass er beabsichtigte, ████ damit seinerseits zu schlagen, als er sich von seinen Begleitern trennte und hinter ihm herging.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Härchner Dr. Peetz Bundesrichter
Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Dr. Schalscha |