Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fristenberechnung bei mehrfacher Zustellung (§37 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG und legte Revision ein. Streitpunkt war, welche Zustellung die Monatsfrist zur Revisionsbegründung gemäß §37 Abs.2 StPO auslöst und ob eine nachträgliche Zustellung die Frist verlängert. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass die Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung zu berechnen ist; eine Zustellung nach Fristablauf verlängert die Frist nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte ist für die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs. 2 StPO grundsätzlich die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich.

2

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet Anwendung unabhängig davon, ob die mehreren Zustellungen auf einer einzigen Anordnung oder auf mehreren nacheinander getroffenen Anordnungen beruhen.

3

Eine nach Ablauf der einschlägigen Frist bewirkte Zustellung kann die bereits verstrichene Frist nicht mehr verlängern oder wiedererwecken.

4

Zustellungen an bestellte Pflichtverteidiger sind wirksam, solange ihre Bestellung nicht zurückgenommen ist; ebenso kann an bevollmächtigte Wahlverteidiger zugestellt werden, sodass diese Empfangsberechtigten die Fristberechnung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 77/68 in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Mehmet ██ aus ████, geboren ████████ 1910 (näheres Datum unbekannt) in ████████, Kreis ████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1967 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 14. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

I. Die Revision ist zulässig.

Zwar ist das Urteil dem damaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 1. Dezember 1967 zugestellt worden und die von der Wahlverteidigerin eingelegte Revisionsbegründung ist erst am 11. Januar 1968 beim Landgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch auf Ersuchen des Strafkammervorsitzenden das Urteil auch an die Wahlverteidigerin zugestellt. Diese Zustellung wurde am 12. Dezember 1967 bewirkt. Nach dieser letzten Zustellung richtet sich die Berechnung der Monatsfrist für die Revisionsbegründung.

Nach § 37 Abs. 2 StPO wird eine Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung berechnet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Zur Zeit der Zustellung an den Pflichtverteidiger war dessen Bestellung noch nicht zurückgenommen. Ihm konnte daher wirksam zugestellt werden (§ 145a Abs. 1 StPO). Ebenso konnte die Zustellung auch an die bevollmächtigte Wahlverteidigerin bewirkt werden. Die Zustellung an diese war zwar nicht mehr veranlasst, weil das Urteil an den bestellten Verteidiger zugestellt worden war. § 37 Abs. 2 StPO trifft aber gerade die Fälle, in denen überflüssigerweise an weitere Empfangsberechtigte zugestellt wird.

Nun wird allerdings die Meinung vertreten, dass § 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung findet, wenn nach wirksamer Zustellung eine weitere Zustellung angeordnet und bewirkt wird (Schwarz/Kleinknecht, StPO, Anm. 2 zu § 37; Kohlhaas NJW 1967, 24). Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie findet weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien zum Strafprozeßänderungsgesetz eine Stütze, durch das § 37 Abs. 2 in die Strafprozeßordnung eingefügt worden ist. Die Einfügung beruht auf einem Beschluss des Rechtsausschusses des deutschen Bundestags (vgl. Protokoll über die 36. Sitzung S. 14 ff. und Protokoll über die 38. Sitzung S. 45 - 50). In seinem Bericht heißt es dazu nur, die Bestimmung sei „um der Klarheit und Rechtssicherheit im Fristenwesen willen angebracht“ (Deutscher Bundestag IV. Wahlperiode zu Drucksache IV/1020, S. 6). Der Empfangsberechtigte, an den zugestellt wird, soll sich hiernach darauf verlassen dürfen, dass die Frist jedenfalls nicht früher endigt, als sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung an ihn selbst ergibt. Ob die mehreren Zustellungen auf einer einzigen Anordnung oder auf mehreren nacheinander getroffenen Anordnungen beruhen, kann dabei keine Rolle spielen. Davon weiß der Zustellungsempfänger ebensowenig wie regelmäßig von der Tatsache der weiteren Zustellung selbst. In jedem Fall wird zunächst die Frist durch die erste Zustellung in Lauf gesetzt. Entgegen der sich hieraus ergebenden Fristberechnung schreibt die neue Gesetzesbestimmung ausdrücklich vor, dass die zuletzt bewirkte Zustellung für die Berechnung maßgebend sein soll. Eine Beschränkung der Anwendung auf den Fall, dass die mehreren Zustellungen auf derselben Anordnung beruhen, lässt sich auch aus diesen Überlegungen nicht rechtfertigen (ebenso BayObLG NJW 1967, 2126).

§ 37 Abs. 2 StPO findet seine Grenze allerdings dort, wo die Begründungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine danach bewirkte Zustellung vermag die einmal abgelaufene Frist nicht mehr zu verlängern und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (so der Senat schon in dem nicht näher begründeten Beschluss vom 21. Dezember 1967 - 1 StR 633/66; aA KG JR 1967, 109). Ein Eingriff in die Rechtskraft einer Entscheidung kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, der ja die Einfügung des § 37 Abs. 2 StPO gerade auch der Rechtssicherheit wegen für angebracht gehalten hat.

Bei Berücksichtigung dieser Einschränkung ist die hier vertretene Auslegung tragbar. Es ist auch nicht zu befürchten, dass sie zum Missbrauch oder zur Umgehung der gesetzlichen Fristen ausgenutzt werde. Etwaigen Versuchen in dieser Richtung könnten und müssten die mit der Zustellung befassten Justizbehörden wirksam entgegentreten.

II. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

HiibnerFischerPikart
SelbertLoesdau
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