Treffer
BGH Urteil

Erpressung im Rahmen der „Arisierung“: Freispruch wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 776/51
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit der Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf der (fortgesetzten) Erpressung im Zusammenhang mit erzwungenen Grundstücksverkäufen jüdischer Eigentümer 1938. Das Landgericht hatte den objektiven Tatbestand bejaht, aber wegen fehlenden Bewusstseins der Rechtswidrigkeit freigesprochen. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil Feststellungen und Beweiswürdigung zur inneren Tatseite (insb. Vorsatz bzgl. rechtswidrigen Vermögensvorteils) sowie zur behaupteten „Richtlinien“-Rechtsgrundlage lückenhaft und widersprüchlich waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freisprechendes Urteil muss den als erwiesen angesehenen Sachverhalt grundsätzlich in eigener, geschlossener Darstellung wiedergeben; die bloße wörtliche Übernahme umfangreicher Anklage- oder Eröffnungsinhalte ersetzt die erforderlichen verantwortlichen Feststellungen nicht.

2

Zur Erpressung nach § 253 StGB aF gehört auf der subjektiven Seite zumindest bedingter Vorsatz auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils, also die Kenntnis oder billigende Inkaufnahme, dass kein Anspruch auf die geforderte Leistung besteht.

3

Das fehlende Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat ist von der Frage zu trennen, ob der Täter die Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat.

4

Für die Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins genügt nicht die pauschale Berufung auf behördliche oder parteiamtliche „Richtlinien“; deren Inhalt, rechtliche Verbindlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ihre Deckungsgleichheit mit dem tatsächlichen Vorgehen sind konkret festzustellen und zu würdigen.

5

Bei gewichtigen Umständen, die auf Unrechtsbewusstsein und Vorsatz schließen lassen (z.B. Einsatz von Haft, Gestapodruck oder Gewalt zur Vertragserzwingung), darf das Tatgericht nicht ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung hierüber hinweggehen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 8. August 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den Angestellten Dr. ████████ █████ ████ V in ███, geboren am ███,

2. den ████████ ███████ ██ █████ ███ ███ █████████ ██, geboren am ██,

wegen Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lintel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 8. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Schweinfurt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Dr. V_ war im Jahre 1938 kommissarischer Gauwirtschaftsberater der NSDAP in Würzburg, der Angeklagte ███ Kreiswirtschaftsberater. In der Zeit vom Frühjahr bis zum 5. Dezember 1938 hat V_, wie das Landgericht feststellt, innerhalb der von der NSDAP erstrebten „Arisierung“ jüdischen Grundbesitzes in zahlreichen Fällen Juden durch Drohung widerrechtlich genötigt, Grundstücke an ihm genehme Erwerber zu ungünstigen Bedingungen zu verkaufen und es zu dulden, dass ein vom Angeklagten beliebig festgesetzter Teil des Kaufpreises rechtswidrig an die von der NSDAP gegründete Rhein-Spessart-Werbestelle gezahlt wurde, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. Der Angeklagte ███ hat in einigen Fällen dabei mitgewirkt.

Das Landgericht hält den äußeren Tatbestand des § 253 StGB in der bis zum 14. Juni 1943 geltenden Fassung (§ 2 aF) für erwiesen und nimmt an, die Angeklagten hätten dabei in der Absicht gehandelt, der Werbestelle unter Schädigung der jüdischen Verkäufer rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen und sich insgesammt „objektiv je eines fortgesetzten Verbrechens der Erpressung nach § 253 aF schuldig gemacht“. Dennoch seien sie mangels des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit freizusprechen. Der Beauftragte für den Vierjahresplan sei zu allen Maßnahmen gesetzlich befugt gewesen, die notwendig waren, „um den Einsatz des (denals meldepflichtigen) jüdischen Vermögens im Einklang mit den Bestimmungen sicherzustellen“. Zu diesem Zwecke habe er Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften und Weisungen an alle Behörden erlassen dürfen. Den Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass der Beauftragte für den Vierjahresplan am 2. April 1938 in einer Behördenbesprechung in Berlin Richtlinien für die „Arisierung jüdischen Besitzes“ aufgestellt habe, die die „allmähweise Arisierung“ und die Erhebung einer „Ausgleichsabgabe“ von Käufer zur beliebigen Verwendung durch die zuständigen Regierungspräsidenten erlebten. In diese Richtlinien hätten sie sich gehalten in der „Meinung, sie stünden mit dem Gesetz im Einklang und enthielten nichts Unrechtes“. Was die vorgesetzte Behörde getan habe, der sie Gehorsam schuldeten, hätten sie für rechtmäßig gehalten. Der Angeklagte V_ beruft sich außerdem auf Idealismus, in welcher Richtung, führt das Landgericht nicht aus.

Das Urteil leidet an zahlreichen Rechtsverstößen und war auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

1. Bedenklich ist es schon, dass das Landgericht anstelle eigener verantwortlicher Feststellungen die im Eröffnungsbeschluss gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe, statt sie nur nach Inhalt und Umfang kennzeichnend mitzuteilen, viele Seiten lang wörtlich mitteilt und sodann nur ausführt, diesen Sachverhalt erachte es, soweit es sich um die dort aufgeführten Einzelfälle handele, in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen. Das ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. § 267 StPO schreibt den Aufbau eines freisprechenden Urteils in einzelnen zwar nicht vor. Auch wird die Sachlage beim Freispruch zum Verständnis des Urteilszusammenhangs die kurze Mitteilung des Anklagevorwurfs meist erfordern. Die Darstellung des für erwiesen erachteten Sachverhalts im Urteil mit den eigenen Worten des Gerichts hat aber, abgesehen von einfachen Fällen, einen guten Sinn. Sorgfältig vorgenommen, zwingt sie das Gericht, den Sachverhalt anhand des Gesetzes in allen wesentlichen Punkten selbstverantwortlich zu ermitteln, festzustellen und durchzudenken, sich dabei über die rechtliche Bedeutung der belastenden und entlastenden Tatsachen klar zu werden, Lücken im Sachverhalt zu schließen, weiteren Fragen und Unklarheiten nachzugehen und die Beweise allseitig und gerecht zu würdigen. Je gewissenhafter das Gericht hierbei verfährt, um so weniger läuft es Gefahr, ungenaue Tatfeststellungen in der vorweggenommenen, möglicherweise irrtümlichen Meinung zu unterlassen, dass es jedenfalls an der Schuld des Angeklagten fehle. Die Schuldfrage lässt sich im Regelfall und auch bei so verwickelter Sachlage wie hier erst abschließend beurteilen, wenn der äußere Sachverhalt möglichst erschöpfend aufgeklärt und die Grundlage dafür bietet, RGSt 1, 166, 168; RGSt 47, 417, 419. Schon deshalb ist das Urteil aufzuheben, zumal es auch offen lässt, welche Feststellungen das Landgericht zu der wichtigen allgemeinen Sachdarstellung des Eröffnungsbeschlusses zur inneren Tatseite der Erpressung getroffen hat, die der Schilderung der Einzelfälle vorangeht und im Urteil ebenfalls mitgeteilt wird.

2. Aber auch der § 253 aF ist durch den Freispruch verletzt. Zur äußeren Tatseite ist dem Landgericht beizutreten. Unzweifelhaft haben die Angeklagten den Bedrohten jeweils auch ein anderes Verhalten bewusst aufgezwungen, als es deren freiem Willen entsprach und ihr Vermögen in der Absicht beeinträchtigt, der Werbestelle, also der NSDAP, einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Zur inneren Tatseite der Erpressung nach § 253 aF gehörte aber außerdem zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils, nämlich die Kenntnis der Angeklagten, dass die Werbestelle anlässlich der erzwungenen Verkäufe keinen Rechtsanspruch gegen die Genötigten auf irgendwelche Zahlung hatte, oder mindestens ihre billigende Inkaufnahme, dass sie keinen solchen habe. Zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils würde bloßes Kennenmüssen nicht ausreichen. Der bedingte Vorsatz setzt voraus, dass die Angeklagten billigend mit der Möglichkeit rechneten, der Werbestelle stünden die den Juden abgenötigten Zuwendungen nicht zu. Nach dem Gesetz, das nur eine von den Käufern zu entrichtende Ausgleichsabgabe vorsah, und dies auch erst zu einem nach den hier abzuurteilenden Straftaten liegenden Zeitpunkt (3. Dezember 1938), liegt diese Kenntnis bei ihnen nahe, zumal V_ der Geschäftsführer der Werbestelle war und nichts für irgendwelche Rechtsansprüche dieser Stelle oder der NSDAP an die Verkäufer spricht. Zu alledem äußert sich das Landgericht nicht deutlich genug. Seine Darlegungen gipfeln in der Verneinung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit, das aber nur teilweise mit jener Frage zusammenfällt und getrennt von ihr zu prüfen ist. Dies wird noch nachzuholen sein.

3. Die Urteilsausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der angeklagten Handlungen vor und Inhalt nach unzureichender rechtlicher Würdigung. Das Landgericht führt aus, während die Nürnberger Rassengesetze, vor allem das „Blutschutzgesetz“, die „Rechtsstellung der Juden auf wirtschaftlichem Gebiete“ allgemein gesetzlich verschlechtert hätten, habe die

VO über den „Einsatz des jüdischen Vermögens“ vom 3. Dezember 1938 (RGBl. S. 1709) „ergänzend in entscheidender Weise die bisher bestehenden Vorschriften über die Entjudung der deutschen Wirtschaft und schuf damit eine umfassende rechtliche Grundlage“.

Den unangemessenen, der nationalsozialistischen Denkweise eigenen Ausdruck „Entjudung“ verwendet das Landgericht auch sonst noch unbedenklich an zahlreichen Stellen. Wenn auch die umfassende Darstellung der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung auf wirtschaftlichem Gebiet, die das Landgericht in unnötigem Ausmaß unternimmt, und vermutlich die Verwertung nationalsozialistischen Schrifttums dazu gelegentlich zu so unzutreffender und unsachlicher Ausdrucksweise verleiten mag, so spricht aus Form und Inhalt dieser im einzelnen hier nicht darzustellenden Urteilsausführungen doch erhebliche Kritiklosigkeit gegenüber offenkundigem Unrecht, auch wenn es in Gesetzesform gekleidet war, und ein so beträchtliches Maß von Unverständnis für die Schwere und Bedeutung des Sachverhalts und der hier zu entscheidenden Rechtsfragen, dass schon dies Zweifel wecken muss, ob das Landgericht den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt in allen Einzelheiten richtig erkennt und beurteilt hat. Im einzelnen ergibt sich das, abgesehen von der Form der Darlegungen, aus folgendem:

Die den Angeklagten vorgeworfenen Erpressungshandlungen liegen alle in der Zeit von April/Mai bis Ende November 1938; nur im Fall ███ ist der früher besorgende Dezember 1938 beurkundet worden. Bis zum Inkrafttreten der „Einsatzverordnung“ am 3. Dezember 1938 hatte das Vorgehen der Angeklagten selbst nach der sachlich zutreffenden Darstellung des Landgerichts keinerlei gesetzliche Grundlage, und zwar – abgesehen von deren Rechtsgültigkeit – weder in der AnmeldeVO vom 26. April 1938 (RGBl. S. 415), noch im Runderlass des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 5. Juli 1938. Beide ordneten, soweit sie hier in Betracht kommen, nur die behördliche Genehmigung einschlägiger Veräußerungsgeschäfte an. Selbst spätere Vorschriften, die bei dem Tätigwerden der Angeklagten noch nicht galten, wie die schon erwähnte EinsatzVO vom 3. Dezember 1938, enthielten keine Bestimmungen solchen oder ähnlichen Inhalts, ohne dass es auch insoweit darauf ankäme, inwieweit diese wirtschaftspolitischen Rassengesetze nach Inhalt und Zweck schon an sich rechtswidrig waren. Die im § 15 der EinsatzVO angeordnete Ausgleichszahlung „zur Vermeidung ungerechtfertigter Entjudungsgewinne“, der das Landgericht rechtlich so großes Gewicht beilegt, betraf, abgesehen von ihrer zeitlichen Geltung, nicht die jüdischen Verkäufer, die Genötigten, sondern die Nutznießer der „Arisierung“ und bezweckte, den nationalsozialistischen Staat zum alleinigen oder doch zum wesentlichen wirtschaftlichen Nutznießer der Judenverfolgung zu machen.

Selbst nach der Darstellung des Landgerichts bleiben den Angeklagten also nur die von ihnen behaupteten mündlichen Richtlinien des Beauftragten für den Vierjahresplan als vermeintliche Rechtsgrundlage ihres Handelns. Insoweit ist das Urteil lückenhaft und widersprüchlich. Es teilt den behaupteten Inhalt dieser „Richtlinien“ nur teilweise mit und übernimmt die Behauptung der Angeklagten, sich stets innerhalb dieses Rahmens gehalten zu haben, ohne ersichtliche Prüfung. Soweit es den behaupteten Inhalt aber andeutet, deckt er das Verhalten der Angeklagten nicht. Solche Richtlinien konnten sich, was das Landgericht verkennt, selbst damals stets nur im Rahmen der dem Beauftragten für den Vierjahresplan zugewiesenen gesetzlichen Befugnisse halten. Diese waren zwar umfangreich, aber nicht unbeschränkt, sondern ergaben sich aus dem Inhalt der Rassengesetze, nämlich der VO über die Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl. S. 887) und der AnmeldeVO vom 26. April 1938. Der § 7 dieser VO, den das Landgericht entstellt, ermächtigte weder den Beauftragten noch seine nachgeordneten Stellen zu strafbaren Nötigungen, also auch nicht zu Erpressungen, sondern nur zum Erlass von Anweisungen an alle Behörden und Dienststellen innerhalb dieser gesetzlichen Vorschriften.

Wenn die Strafkammer im Blick auf diese angeblichen Richtlinien von einem formell gültigen Rechtssetzungsakt spricht, so übersieht sie, dass es sich allenfalls um allgemeine Anweisungen gehandelt haben kann, durch die kein Recht gesetzt werden konnte, und die auch als Weisungen nur im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen verbindliche Wirkung haben konnten. Soweit der Inhalt dieser Richtlinien überhaupt mitgeteilt ist, ergibt sich auch kein wesentlicher Widerspruch zu den Inhalt der maßgeblichen „Arisierungs“-Bestimmungen. Insbesondere stehen sie hinsichtlich der „Ausgleichsabgabe“ in Einklang mit der gesetzlichen Regelung (Urteil S. 22); im übrigen geben sie in verschleiernder Weise Inhalt und Ziel der „Arisierungs“-Bestimmungen wieder.

Dagegen steht das Verhalten der Angeklagten in schreiendem Widerspruch selbst zu der damaligen gesetzlichen Regelung, wie sie sich aus den erwähnten Vorschriften ergibt. Die nach Art. 1 der AnmeldeVO vom 26. April 1938 erforderliche Genehmigung zur Grundstücksveräußerung war von der näheren Verwaltungsbehörde zu erteilen. Nach § 1 der EinsatzVO vom 3. Dezember 1938 konnte dem Inhaber eines jüdischen Gewerbebetriebs aufgegeben werden, den Betrieb binnen einer bestimmten Frist zu veräußern oder abzuwickeln. Für diese Anordnung war nach § 17 wiederum die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Kam der Inhaber der Auflage nicht nach, so konnte nach § 2 von der höheren Verwaltungsbehörde ein Treuhänder „zur Herbeiführung der Veräußerung oder Abwicklung“ eingesetzt werden. Wie das Urteil feststellt (S. 31), war in § 15 der (späteren) Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 klargestellt, dass jüdisches Vermögen zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinne zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des Reiches herangezogen werden konnte. Damit stimmt auch in den angeblichen Berliner Richtlinien überein, dass die Ausgleichsabgabe von Käufer zu entrichten war, während dem jüdischen Verkäufer gewöhnlich der Einheitswert zukommen sollte (Urteil S. 22). Das Landgericht wird also den genauen Inhalt dieser angeblichen Richtlinien erst noch feststellen und dann notfalls prüfen müssen, inwieweit er der zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Regelung, die den Angeklagten zweifellos bekannt war, etwa widersprach und deshalb unbeachtlich war.

4. Aber auch wenn Richtlinien des von den Angeklagten behaupteten erpresserischen Inhalts bestanden haben sollten, bedurfte die Frage ihres Unrechtsbewusstseins näherer Prüfung und zwar nicht allein auf Grund einer allgemeinen Darstellung der damaligen Rassengesetze und Verordnungen, mit der sich das Landgericht vornehmlich begnügt hat, sondern auf Grund einer genauen Prüfung des Verhaltens der Angeklagten. Denn mag es einfachen Leuten – was die Angeklagten nach ihrer Stellung kaum waren – auch schwerfallen, allein aus dem Wortlaut eines Gesetzes, ohne dessen Tragweite und Handhabung zu kennen, ein sicheres Urteil über Recht oder Unrecht des Gesetzes zu haben, so kann das äußere Verhalten doch ein untrügliches Zeichen für die innere Haltung des Handelnden bieten.

Insoweit steht nach dem Urteil fest:

Im Fall ███ sind die Brüder RC_ wegen ihrer aufreizenden Äußerungen von der Gestapo unter misslichen Vorwänden festgenommen worden, um sie zum Verkauf zu zwingen. Der Gestapobeamte ████ erklärte ihnen, die Gestapo werde mit den Gauvirtschaftsberatern – den Angeklagten V_ – die Verkaufsbedingungen festlegen. Die Brüder RC_ haben daraufhin die „Zusammenarbeit V_s mit der Gestapo“ erkannt und, aus der Haft vorgerufen, mit ihm in den Räumen der Gestapo über den Verkauf verhandelt. Erst nach dem Verkauf und nach Zustimmung V_s ist Julius RC_ aus der Haft entlassen worden. Der Angeklagte V_ will sich des Ganzen nicht entsinnen. Das Landgericht prüft, obwohl es diesen Hergang als erwiesen bezeichnet, bei der Prüfung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit und der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des der Werbestelle verschafften Vermögensvorteils mit keinem Wort zu ihm Stellung. Allein dies ist ein so schwerwiegender Rechtsfehler, dass er die Beweiswürdigung auch in den anderen erörterten Fällen beeinträchtigen muss.

Isidor RC_ (Fall 4) hatte sich schon früher in Polizeihaft befunden und war aus ihr erst nach der Verpflichtung entlassen worden, sein Geschäft zu verkaufen. Sein Wohnungsgrundstück hatte er dagegen behalten. Als ███ dies erfuhr, forderte er von der Gestapo schriftlich eine Drohung vor der Auswanderung des R. mit Erfolg die Verweigerung der Ausreisegenehmigung, bis R. dem Grundstücksverkauf zugestimmt habe. Daraufhin wurde RC_ verhaftet und geriet in Lebensgefahr. Das Landgericht hält hier zwar einen Fall der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) aus inneren Gründen für unerwiesen; über die Bedeutung dieses Verhaltens für die Anwendung des § 253 und des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten äußert es sich wiederum nicht.

Auch in den Fällen ██████████ (83 Neus bei den Ausschreitungen am 10. November 1938 zerstört), ████████ (9; Vertragsabschluss am 10. November 1938, nachdem die „Juden“ auf Umwegen zum Notar gebracht worden waren), ████ (113 Verhandlungen am 11. November 1938 nach Misshandlung aus Polizeinetz) und ██████████████ (15; Vertragsverhandlungen am 11. November 1938 während der durch die Ausschreitungen vom Vortage veranlassten Angst) bestehen ähnliche starke Anhaltspunkte für das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten und für ihre Kenntnis der Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensvorteile, auf die das Landgericht, obwohl es diese Vorgänge feststellt, nirgends eingeht.

Zwar ist das Landgericht in der Beweiswürdigung nach § 261 StPO frei. Über so schwerwiegende Verdachtsgründe, wie sie in den Fällen 3, 4 und in den übrigen Fällen bisher feststehen, darf es aber nicht ohne jede sachgemäße Beweiswürdigung hinweggehen und sich stattdessen mit einer Schilderung der vermeintlichen Gesetzeslage begnügen, zu der es zugunsten der Angeklagten die vorerwähnten Richtlinien rechnet. Es hätte erwägen müssen, ob es möglich und vernünftigerweise glaubhaft ist, dass die Angeklagten als gehobene Amtsträger der NSDAP, vor allem der Angeklagte V_ als Mitarbeiter des Gauleiters, ohne das Vorliegen einer geistigen Störung (1 StR 561/51 vom 8. Januar 1952) von Rechts wegen annehmen konnten, Freiheitsberaubungen der damals üblichen Art selbst herbeizuführen oder doch zu billigen, um die verfolgten Juden zum Vertragsabschluss zu nötigen, eine Frage, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen sein kann und deren Verneinung zugleich das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten in diesen und auch in den anderen Fällen sehr nahelegt. Und wenn das Landgericht entgegen der Lebenserfahrung diese Überzeugung von den Angeklagten oder von einem von ihnen dennoch erlangen sollte, so würde dies ihrem Unrechtsbewusstsein noch immer nicht entgegenstehen. Wie der BGH in GSSt 2/51 vom 18. März 1952 (JZ 52, 335) entschieden hat, genügt es zur Schuld, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung dieses Bewusstsein hätte haben können. Dass die Angeklagten der Fähigkeit hierzu waren und sind, dass den verfolgten Juden durch ihr Verhalten Unrecht geschah, ist wohl kaum zu bezweifeln. Auf blinden Gehorsam können sie sich bei alledem nicht berufen; er könnte sie von der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreien (BGH 1 StR 485/51 vom 22. Januar 1952).

Die Verweisung an ein anderes Gericht erschien dem Senat geboten. § 354 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Justizangestellter WeißDr. PeetzGlanzmann
Dr. GeierLintelDr. Jagusch
Erpressung im Rahmen der „Arisierung“: Freispruch wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins aufgehoben — Themis