Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abwesenheit des Verteidigers: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung entgegen § 226 StPO in Abwesenheit seines Verteidigers geführt wurde. Das Gericht stellt fest, dass wegen der Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers nach §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO dessen Mitwirkung erforderlich war. Eine nachträgliche Orientierung durch den Vorsitzenden heiligt die Abwesenheit nicht; das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung darf nicht in Abwesenheit des Verteidigers fortgesetzt werden, wenn nach den Umständen des Verfahrens ein Verteidiger zu bestellen gewesen wäre.

2

Die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zu früheren Straftaten ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, bei dem die Anwesenheit des Verteidigers erforderlich ist.

3

Eine nachträgliche ‚Orientierung‘ des Verteidigers durch den Vorsitzenden ersetzt nicht dessen Anwesenheit und kann einen Verfahrensmangel im Regelfall nicht heilen.

4

Ein Verfahrensverstoß wegen fehlender Verteidigerbeteiligung ist nach § 338 Nr. 5 StPO rechtsfolgenaufhebungsfähig; Heilung kann nur durch Wiederholung des betreffenden Verhandlungsabschnitts erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 22. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Martin ███, geboren am ██████ 1929 in ███, zur Zeit in Haft in anderer Sache, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Wilms als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als Beisitzer, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, beanstandet mit Recht, dass ein zwar kurzer, aber wesentlicher Teil der Hauptverhandlung entgegen § 226 StPO in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführt worden sei.

Die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung war schon deshalb notwendig, weil dem Beschwerdeführer während des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen und weil daher auch das weitere Verfahren nicht ohne Teilnahme eines Verteidigers durchgeführt werden durfte (RGSt 37, 21; BGH NJW 1952, 797 Nr. 28).

Beim Aufruf der Sache war der Verteidiger nicht anwesend. Herbeigerufen erschien er erst, nachdem der Angeklagte zur Person vernommen und über einen Teil seiner Vorstrafen gehört worden war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Verteidiger vom Vorsitzenden „über den bisherigen Gang der Hauptverhandlung orientiert“. Dann wurde die Vernehmung des Angeklagten zur Person und über seine weiteren Vorstrafen fortgesetzt.

Danach war der Verteidiger während eines Teiles der Vernehmung des Beschwerdeführers über dessen persönliche Verhältnisse und über dessen frühere Taten nicht zugegen. Dieser Vernehmungsabschnitt war wichtig, da die Anhörung des Angeklagten zur Person stets ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 53, 170). Hier kam ihr noch besondere Bedeutung zu, weil darüber zu entscheiden war, ob der Beschwerdeführer ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Deshalb hätte der Verteidiger während der Vernehmung des Angeklagten über dessen persönliche Verhältnisse und über dessen frühere Straftaten anwesend sein müssen (BGHSt 9, 243; 15, 306; BGH bei Dallinger MDR 1956, 11 zu § 338 Nr. 5 StPO).

Der durch die vorübergehende Abwesenheit des Verteidigers verursachte Verfahrensverstoß hätte durch eine Wiederholung dieses Teils der Hauptverhandlung geheilt werden können (BGHSt 9, 243, 244). Eine „Orientierung“ durch den Vorsitzenden über den zwischenzeitlichen Verlauf der Hauptverhandlung konnte den Mangel jedoch nicht beheben. Eine solche Unterrichtung wird das Geschehen während der Abwesenheit des Verteidigers notwendigerweise mehr oder weniger zusammenfassend darstellen. Außerdem wird der Bericht bei allem Streben nach Sachlichkeit doch auf der Sicht des Vorsitzenden beruhen, die nicht immer mit der des Verteidigers übereinzustimmen braucht. Schon deshalb setzt eine solche Belehrung, mag der Vorsitzende sie auch recht sorgfältig vorgenommen haben, einen Verteidiger, der während eines kurzen, aber wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war, im Allgemeinen kaum instand, zu deren gesamten Verlauf Stellung zu nehmen und so die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe vollständig zu erfüllen. Dass es hier ausnahmsweise anders gewesen ist, kann nicht zuverlässig festgestellt werden.

Daher muss das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden.

WilmsHübnerMai
ScharpenseelFischer
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