Revision: Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigung (§140 StPO) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/61
- Datum
- 07.12.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung der Anklageschrift durch Niederlegung bei der Postanstalt erfüllt die Anforderungen des § 201 StPO; es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich in den Besitz der Schrift gelangt ist.
Eine richterliche Verfügung, die zugleich mit der Anklageschrift zugestellt wird und ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, binnen einer Frist die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, kann die gesetzliche Belehrungspflicht über das Recht auf Bestellung eines Verteidigers erfüllen.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor – namentlich bei schweren Verbrechen und nur einer Tatsacheninstanz – ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen; von der Beiordnung darf nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden.
Wird in einem Fall notwendiger Verteidigung die Hauptverhandlung ohne Pflichtverteidiger durchgeführt, führt dies zu einer Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Gesetzes (vgl. §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████ Irmgard █ geb. P., geboren am ██████ in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Eine Verfahrensrüge hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Revision rügt zunächst die Verletzung des § 201 StPO: Der Angeklagten sei weder die Anklageschrift zugestellt worden noch eine Belehrung darüber zugegangen, dass sie berechtigt sei, eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen.
Das ist unrichtig. Der Angeklagten ist die Anklageschrift zusammen mit einer alle von der Revision vermissten, in diesem Stadium des Verfahrens erforderlichen Belehrungen und Hinweise enthaltenden richterlichen Verfügung am 28. Oktober 1961 durch Niederlegung beim Postamt Fürth 2 zugestellt worden (Bl. 22 v. d. A.).
Damit war der Vorschrift des § 201 StPO Genüge getan (§§ 35 Abs. 2, 37 StPO, 182 ZPO; RGSt 1, 345 sowie Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung § 35, Randnote 2 und § 201, Randnoten 3 und 6). Darauf, ob die Angeklagte in den Besitz der Anklageschrift und der Belehrung gekommen ist (vgl. dazu Bl. 23 und 24 d. A.), kommt es nicht an.
b) Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO: Da die in der Anklageschrift der Angeklagten zur Last gelegte Tat (schwere Kuppelei) nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen sei, hätte die Angeklagte auf ihr Recht hingewiesen werden müssen, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Das sei nicht geschehen, da eine solche Belehrung nicht in den Besitz der Angeklagten gelangt sei. Auch bei Beginn der Hauptverhandlung sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne.
In Wirklichkeit hatte die der Angeklagten gleichzeitig mit der Anklageschrift durch Niederlegung auf der Postanstalt Fürth 2 am 28. Oktober 1961 zugestellte richterliche Verfügung den ausdrücklichen Hinweis enthalten: „Die Bestellung eines Verteidigers können Sie binnen einer Frist von 7 Tagen beantragen.“
Es kann unentschieden bleiben, ob ein solcher Hinweis bei Vorliegen einer Ersatzzustellung in jedem Falle ausreicht oder ob dagegen wenigstens dann Bedenken bestehen, wenn es zweifelhaft ist, ob ein Angeklagter in den Besitz des Hinweises gekommen war. Es kann ferner dahin stehen, ob nicht in einem solchen Fall die richterliche Fürsorgepflicht gebietet, den Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung zu befragen und gegebenenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen.
Die Revision ist nämlich in diesem Punkt dahin zu verstehen, dass sie rügen will, die Angeklagte sei, den gesetzlichen Vorschriften entgegen, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ohne einen Verteidiger gewesen, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. So betrachtet greift die Rüge durch, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben war, der durch den etwaigen Ablauf der Wochenfrist des § 140 Abs. 3 StPO nicht berührt wurde. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Revision die betreffende Gesetzesbestimmung (§ 140 Abs. 2 StPO) ausdrücklich anführt und auch nicht darauf, dass sie den Verstoß gegen die Vorschriften über die notwendige Verteidigung in einer Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. i. V. m. Abs. 3 StPO sieht. Entscheidend ist, dass sie – richtig verstanden – überhaupt das Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung rügt (§ 344 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 352 Abs. 2 Halbs. 2 StPO; vgl. dazu BGH LM Nr. 9 zu § 344 Abs. 1 StPO).
Der Eröffnungsbeschluss hatte der Angeklagten schwere Kuppelei vorgeworfen. In der Hauptverhandlung war sie darauf hingewiesen worden, dass sie auch wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt werden könne. Der Angeklagten waren also schwere Verbrechen zur Last gelegt worden. Ihr stand nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. In einem solchen Fall kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers Abstand genommen werden (BGHSt 6, 199; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes [StPAG] vom 10. Juni 1960 Art. 3 Nr. 1a). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, von der Mitwirkung eines Verteidigers
abzusehen, lagen hier nicht vor. Die Schwere der der Angeklagten zur Last gelegten Tat und ihre Hintergründe (die Beziehungen der Angeklagten zu dem wegen Notzucht und Notzuchtversuchs an ihrer Pflegetochter Helga ███████ rechtskräftig zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilten Erich R.) geboten es vielmehr, einen Verteidiger zu bestellen. Wenn der Vorsitzende unter diesen Umständen gleichwohl die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob der Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen war, unterlassen oder wenn er die Mitwirkung eines Verteidigers nicht für notwendig gehalten hat, so hat er auf jeden Fall gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen (BGH LM § 140 StPO Nr. 16).
Weil das Landgericht die Hauptverhandlung ohne Pflichtverteidiger durchgeführt hat, ist das Urteil nach §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, so dass es aufgehoben werden muss (BGHSt 15, 306).
c) Unbegründet ist dagegen die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO. Entgegen der Meinung der Revision nimmt das angefochtene Urteil ersichtlich an, dass zwischen der Angeklagten und Helga ████████ kein Adoptivverhältnis bestand, sondern ein Pflegemutter–Pflegetochter-Verhältnis. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ gilt bei prozessualen Fragen dieser Art nicht (vgl. auch OGH NJW 1950, 271). Darum durfte der Tatrichter davon ausgehen, dass weder für Helga ███ ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Anlass gegeben war, die Zeugin über ein solches zu belehren.
2. Die auf die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere fiel die Angeklagte als Pflegemutter Helgas sowohl unter § 174 Nr. 1 als auch unter § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH LM § 181 StGB Nr. 5). Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet.
Auf die zu erörterte Rüge muss jedoch das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |