Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen widersprüchlicher Begründung zu § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 775/93
- Datum
- 07.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf zur Begründung verschiedener Rechtsfolgen keine widersprüchlichen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heranziehen.
Die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen Alkoholeinflusses setzt voraus, dass die Alkoholaufnahme dem Täter vorwerfbar ist.
Die Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme ist für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht entscheidend; ein "Hang" kann auch eine eingewurzelte psychische Neigung sein und muss keine körperliche Abhängigkeit voraussetzen.
Widersprüchliche Begründungen im Rechtsfolgenausspruch rechtfertigen dessen Aufhebung und führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 775/93 vom 7. Dezember 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ 1970 in ████████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat wegen widersprüchlicher Ausführungen keinen Bestand.
Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit zunächst zutreffender Begründung abgelehnt. Der Angeklagte habe Alkohol getrunken, obwohl er aus früheren Vorfällen gewusst habe, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv reagiere (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).
Die Strafrahmenmilderung hätte allerdings nicht versagt werden können, wenn dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR aaO m. w. Nachw.). Das ist dann der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen; wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte oder der jahrelang betriebene Alkoholmissbrauch bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aaO); wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskraft gegen die Alkoholaufnahme beseitigt aber die Vorwerfbarkeit nicht; der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden (BGH, Urteile vom 24. September 1991 – 1 StR 480/91 und vom 13. Oktober 1992 – 1 StR 399/92). Diesen Gründen, die der Ablehnung einer Strafrahmenmilderung hätten entgegenstehen können, ist das Landgericht mit dem Hinweis begegnet, die Alkoholaufnahme sei dem Angeklagten vorzuwerfen, er habe alle guten Vorsätze in den Wind geschlagen, er habe die Möglichkeit gehabt, der Versuchung zu widerstehen (diese Auffassung wird gestützt durch den Hinweis, der Angeklagte sei tagsüber immer nüchtern geblieben, weil er arbeiten musste).
Mit diesen Ausführungen ist aber nicht in Einklang zu bringen, dass das Landgericht im Rahmen der Anordnung nach § 64 StGB darlegt, der Angeklagte habe dem Hang, Alkohol zu trinken, nicht widerstehen können. Er könne sich „nicht aus eigener Kraft von dem Zwang befreien, im Übermaß Alkohol zu trinken“.
Zwar schließen sich die zur Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führende Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme und die auf einem „Hang“ zum übermäßigen Alkoholgenuss beruhende Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich aus. Denn Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine „eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ (BGH JZ 1971, 788 m. w. Nachw.; Lackner, StGB 20. Aufl., § 64 Rdn. 2). Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Hang 4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 64 Rdn. 3). Das heißt, dass die Frage der Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme bei § 64 StGB anders als im Rahmen der Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedeutsam ist. Der Tatrichter darf aber nicht zur Begründung der beiden Rechtsfolgen widersprüchliche Überlegungen heranziehen.
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