Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 775/91
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; eine Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist nur bei in sich fehlerhaften Erwägungen, Verstößen gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke oder bei von der Bestimmung losgelöster Strafhöhe zulässig.
Bei der Würdigung nach § 46 Abs. 2 StGB genügt die Berücksichtigung allgemeiner Merkmale eines für das Massengeschäft geeigneten Vorgehens, wenn dem Täter die konkreten Vermögensverhältnisse einzelner Geschädigter nicht bekannt sind.
Konkrete, besondere verschuldete Auswirkungen sind gesondert strafschärfend zu berücksichtigen, wenn der Täter die Vermögensverhältnisse einzelner Opfer kannte und dadurch die Folgen für diese konkret vorhersehbar waren.
Die vom Tatrichter festgestellte persönliche Strafempfindlichkeit des Angeklagten ist eine bindende Tatsachenwürdigung, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 31. Mai 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 775/91 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ██ 1951 in ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Wahl, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ih-
rer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Was die in § 46 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Berücksichtigung von Art der Ausführung und verschuldeten Auswirkungen der Tat anbelangt, hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte eine für das Massengeschäft geeignete Geldanlageform (Mindesteinlage DM 400,-) verwandte „und dabei bewusst in Kauf nahm, auch Kleinanleger, also einen Kundenkreis, der sich zumeist aus Leuten mit geringem Einkommen zusammensetzte, zu täuschen…“. In dieser Formulierung steckt zugleich die Überlegung, dass der Verlust der Geldanlage einzelne dieser Anleger je nach ihren konkreten Vermögensverhältnissen auch sehr hart treffen konnte. Damit sind in allgemeiner Form auch die verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt.
Kannte der Angeklagte die Vermögensverhältnisse eines bestimmten Anlegers und demgemäß die konkreten Auswirkungen des Verlustes der Geldanlage, so hat dies die Strafkammer, wie etwa im Falle der Zeugin V., besonders straferschwerend hervorgehoben. Sie hat es aber abgelehnt, derartige Auswirkungen auch in denjenigen Einzelfällen jeweils gesondert strafschärfend zu berücksichtigen, in denen der Angeklagte die Vermögensverhältnisse des Anlegers nicht kannte, etwa weil die Anleger von Werbern gewonnen worden und dem Ange-
klagten deshalb allenfalls Namen und Anschrift des Anlegers sowie der Anlagebetrag zugänglich waren. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Entgegen der Auffassung der Revision musste die Strafkammer auch die Schädigung des eigenen Schwagers durch den Angeklagten nicht besonders strafschärfend erwähnen, zumal nicht festgestellt ist, dass zwischen beiden ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Allerdings hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ohne jede Erläuterung „dessen deutliche Strafempfindlichkeit“ berücksichtigt. Doch handelt es sich hierbei um eine den Senat bindende Feststellung des Tatrichters, die aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffen worden sein kann.
| Maul | Granderath | Beyer | |||
| Ulsamer | Wahl |