BGH: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags und Anforderungen an die Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 775/84
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag kann mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Beweistatsache sei bereits erwiesen; die Ablehnungsgründe dürfen dabei nicht in Widerspruch zur zugrunde gelegten Beweistatsache treten.
Die Annahme einer nicht durch technische Mittel nachweisbaren Fälschungsmöglichkeit steht der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen, wenn das Tatgericht aufgrund anderer Beweisanzeichen den vom Beweisantrag vorausgesetzten Geschehensablauf ausschließt.
Die Ablehnung weiterer Beweiserhebung wegen vermeintlicher Erinnerungslücken der Zeugen darf nicht allein auf bloße Unwahrscheinlichkeit des Sicherinnerns gestützt werden; dies kann eine unzulässige Beweisantizipation darstellen.
Eine Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg, wenn nach dem Zusammenhang von Beweisthema, Beweislage und Entscheidung keine Umstände erkennbar sind, die das Tatgericht zu weiterer Beweiserhebung hätten drängen müssen.
Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Erklärungen scheidet aus, wenn sich die Erklärungen im Tatsächlichen nicht decken und die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 3. Mai 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 775/84
in der Strafsache gegen
den Bürgermeister Norbert █████████████████ 1. aus W, geboren am ████████████, den ████████████████ Herbert P. 2. 1927 in █████████████████ geboren am ████████████████, den ████████████████ Karl-Hans █████████████████ 3. dort geboren am ████████████████, aus █████████████████
wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. März 1985 in der Sitzung vom 14. März 1985, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████████████ in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger des Angeklagten █████████,
Rechtsanwältin █████████████████ in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten ███████,
Rechtsanwalt █████████████████ in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger des Angeklagten ███████████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 1984 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und ██████████ je wegen versuchten Betrugs zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen, den Angeklagten ████████ wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
II. Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, die behauptete Tatsache sei erwiesen.
Für die Urteilsfindung war von Bedeutung, ob zum Submissionstermin am 20. Januar 1982 ein später verschwundenes Angebot der Bietergemeinschaft L./Gr. vorlag und vom Angeklagten ████████ mit seinem Handzeichen versehen wurde. Die Strafkammer gründete ihre Überzeugung, dies sei so gewesen, auf die Aussage der Zeugin ████████████████, die bekundet hatte, sie habe die dem Gericht vorliegende – das Handzeichen „Be“ tragende – Ablichtung des Deckblatts vom Originalangebot L./Gr. gefertigt. Des Weiteren stützte sich das Landgericht auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen, der keine Anzeichen für eine Fälschung fand und zu dem Ergebnis kam, das in Ablichtung vorliegende Handzeichen stamme „zumindest sehr wahrscheinlich“ vom Angeklagten ████████. Gewisse Einschränkungen der Zuverlässigkeit rührten davon her, dass es sich um die Begutachtung einer Ablichtung gehandelt habe.
Im Anschluss an die Wiedergabe dieser Ausführungen behandelte die Strafkammer einen von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrag und lehnte ihn ab, weil sie als erwiesen ansah, dass „Methoden, so die Folienkopiemethode, existieren, wonach authentische Handzeichen auf die Fotokopie hätten kopiert werden können, ohne dass diese Fälschungsmethode mit den zur Verfügung stehenden technischen Untersuchungsmöglichkeiten nachträglich festgestellt werden kann“ (UA S. 74).
Im vorliegenden Fall hielt die Kammer eine solche Fälschungsmethode jedoch für ausgeschlossen, insbesondere deshalb, weil das Gericht die schon angeführte Aussage der Zeugin ████████████████ für glaubhaft hielt. Gegen eine Fälschung mittels Nachziehens des Handzeichens auf eine Folie und anschließenden Abkopierens spreche auch, wie der Sachverständige bekundet habe, die Spontaneität und Zügigkeit des Schriftzugs.
Die Revisionen sind der Meinung, das Landgericht habe sich mit seiner Argumentation nicht an seine Zusagen gehalten, die erwähnte Tatsache als erwiesen zu betrachten.
Die Rüge wäre begründet, wenn das Landgericht das Argument, gegen eine Fälschung spreche die Spontaneität und Zügigkeit des Schriftzugs, dazu benutzt hätte, die für erwiesen erachtete Beweistatsache zu widerlegen; denn die dort geschilderte, auch durch technische Untersuchung nicht aufzudeckende Fälschungsmöglichkeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie solcher sachverständiger Aufhellung unzugänglich ist.
Indes sind die Ausführungen des Landgerichts nicht so zu verstehen. An dieser Stelle hat das Landgericht vielmehr nur eine bestimmte andere Fälschungsmethode (das fälschliche Aufbringen eines nichtauthentischen Handzeichens) ausgeschlossen, die nach ihrer Art durch sachverständige Untersuchung aufgedeckt werden kann.
Auch die vorhergehende Erwägung der Kammer, sie halte „eine solche Fälschungsmethode hier für ausgeschlossen“, widerspricht der Ablehnung des Beweisantrags nicht. Weil die Kammer aufgrund anderer Beweisanzeichen zu der Auffassung gelangte, die vorhandene Ablichtung sei so, wie von der Zeugin ████████████████ – und nicht anders – zustande gekommen, schied ein Vorgehen, wie vom Beweisantrag vorausgesetzt, von selbst aus.
Die an dieser Urteilsstelle (UA S. 72–75) niedergelegte Argumentation der Strafkammer ist auch dort von Bedeutung, wo sich das Landgericht sonst auf das Gutachten des Schriftsachverständigen bezieht (insbesondere UA S. 117). Voraussetzung dieser Ausführungen ist ebenfalls, dass die Ablichtung des verschwundenen Angebots so zustande gekommen war, wie von Frau ████████ geschildert.
III. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
1. Das Tatgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ██████████ am Vormittag des 22. Januar 1982 das Angebot der Bietergemeinschaft L./Gr., das ihr bei der Angebotseröffnung am 20. Januar 1982 nur den fünften Rang eingetragen hatte, aus dem Stapel der (ihm auf sein Verlangen in sein Dienstzimmer gebrachten) Angebote aussonderte, um es beiseitezuschaffen (UA S. 26, 28, 29). Das Vorbringen des Angeklagten ██████████ widerstreitet dieser Feststellung. Schon drei ██████ vor der Hauptverhandlung (in einem Schriftsatz vom 29. Dezember 1983) behauptete er, dass er am 22. Januar 1982 „nachweislich nicht einmal eine Viertelstunde im Rathaus war“, weil er „ganztägig die Betreuung einer spanischen Gruppe zu übernehmen hatte“ und mit dieser Gruppe in K. war. Er berief sich in diesem Schriftsatz auf vierzehn Zeugen, drei davon waren Mitglieder der Besuchergruppe. In der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei der Behauptung, dass er am 22. Januar 1982 nicht im Rathaus war (UA S. 103).
Die Strafkammer hat zum Vorbringen des Angeklagten ██████████ mehrere Zeugen vernommen. Nach den Bekundungen von drei dieser Zeugen hält sie es für möglich, „dass der Angeklagte ████████ entweder bereits am frühen Morgen noch vor 8.30 Uhr, zwischen 8.30 und 9 Uhr oder nach Abholung der spanischen Gäste ab 9 Uhr bis zum Beginn des Besuches im Landratsamt sich im Rathaus aufgehalten ... hat“ (UA S. 104). Im Hinblick auf diese Möglichkeit folgert die Strafkammer, der Angeklagte ████████ habe „für den Morgen des 22. Januar 1982 ... kein lückenloses Alibi erbracht“ (UA S. 193). Sie legt auch dar, weshalb sie die Vernehmung „der spanischen Gäste nicht für geboten“ angesehen hat: „Zum einen erscheint es nach der Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich, dass sich die Zeugen nach dem verhältnismäßig langen Zeitablauf noch zuverlässig daran erinnern können, wo und vor allem zu welchem Zeitpunkt genau sie und ███████ sich am Morgen des 22. Januar 1982 aufgehalten haben. Zum anderen kann durch ihre Aussage der Aufenthalt ████████ vor 9 Uhr nicht aufgeklärt werden, da sie auf jeden Fall erst nach diesem Zeitpunkt an diesem Morgen mit ihm zusammengetroffen sind“ (UA S. 104).
In der Revisionsbegründung wird vor allem die Erwigung beanstandet, dass durch die Vernehmung von Mitgliedern der spanischen Besuchergruppe nicht aufzuklären sei, wo sich der Angeklagte ████████ vor 9 Uhr aufgehalten habe. Aus mehreren Feststellungen des Tatgerichts und aus Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe sich, dass der für die Aussonderung des Angebots der Bietergemeinschaft L./Gr. in Betracht kommende Zeitraum erst nach 9 Uhr beginne.
2. Das ist in der Tat der Fall (vgl. UA S. 28, 103, 404). Die Argumentation des Tatgerichts ist infolgedessen widersprüchlich, jedenfalls nichtssagend, soweit es sich darauf beruft, dass der Aufenthalt des Angeklagten ████████ „vor 9 Uhr (durch Vernehmung von Mitgliedern der spanischen Besuchergruppe) nicht aufgeklärt werden kann“. Trifft es zu, dass die spanischen Gäste „auf jeden Fall erst nach 9 Uhr“ mit dem Angeklagten ████████ zusammengetroffen sind (so UA S. 104), und beginnt das Tatgeschehen auch erst nach diesem Zeitpunkt (wie es die Feststellungen auf UA S. 28 besagen), kann von der Vernehmung spanischer Zeugen nicht mit der Erwägung Abstand genommen werden, sie wüssten nichts über den Aufenthalt des Angeklagten ███████ vor 9 Uhr.
Die Argumentation des Tatgerichts ist aber auch deshalb zu beanstanden, weil es sich auf eine zu weitgehende Beweisantizipation stützt. Es ist möglich, dass die spanischen Gäste den Ablauf des 22. Januar 1982 im Gedächtnis behalten haben. Die Unwahrscheinlichkeit des Sicherinnerns reicht nicht aus, um sie als völlig ungeeignete Zeugen anzusehen (vgl. KK § 244 Rdn. 87).
3. Trotzdem hat die Aufklärungsrüge keinen Erfolg. Die Darlegungen des Tatgerichts zur Frage, weshalb es davon abgesehen hat, Mitglieder der spanischen Besuchergruppe als Zeugen zu vernehmen, waren rechtlich nicht geboten. Einen die Vernehmung begehrenden (Hilfs-)Beweisantrag hat der Angeklagte ██████ nicht gestellt. Durch die Darlegungen im Urteil ist sein Verteidigungsvorbringen nicht beeinflusst, eine irreführende Prozesslage nicht geschaffen worden. Für den Senat sind die Ausführungen des Tatgerichts ohne Bedeutung. Die Revisionsgerichte prüfen die tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht nicht vorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus ihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ 1983, 34; BGH StV 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 – 1 StR 714/80 bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v. 23.8.1983 – 1 StR 141/83). Auf der Grundlage des (bestehenden oder fehlenden) Zusammenhangs von Beweisthema, Beweislage und Entscheidung beantworten sie die Frage, ob das Tatgericht bei sorgfältiger und verständiger Würdigung dieses Zusammenhangs begründeten Zweifel an der Richtigkeit der (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeugung haben und deshalb Möglichkeiten zu weiterer Beweiserhebung nutzen musste (vgl. BGH NJW 1951, 283). Die Revisionsgerichte entscheiden – so wird häufig gesagt – darüber, ob die aus den Akten und dem Verfahrensablauf erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels drängten oder den Gebrauch nahelegten, weil wenigstens die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die bisherige Beweisaufnahme begründeten Vorstellungen von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kam (vgl. BGHSt 23, 176, 188; KK § 244 Rdn. 23 m. w. Nachw.).
Es kann offen bleiben, ob die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien völlig übereinstimmen und welches Kriterium den Vorzug verdient. Nach keinem von ihnen ist der Vorwurf begründet, dass die Strafkammer das Aufklärungsgebot missachtet habe. Die „absolut integere und zuverlässige“ Zeugin ████████████ (UA S. 64) verlieh nicht nur durch ihre Bekundungen, sondern auch durch ein von ihr hergestelltes sachliches Beweismittel (UA S. 29, 39, 72, 73) den Angaben des Zeugen St., der nach seiner Schilderung an den Vorgängen, die sich am Vormittag des 22. Januar 1982 abspielten, unmittelbar beteiligt war (UA S. 28, 29, 103, 104), uneingeschränkte Beweiskraft. Die in sich stimmigen, ineinandergreifenden, durch das sachliche Beweismittel gestützten Aussagen der beiden Zeugen gestatteten der Strafkammer die Folgerung, dass eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung von in Spanien lebenden Zeugen, die allenfalls etwas zu einer Hilfstatsache, aber nichts zum tatrelevanten Geschehen bekunden konnten, zur Bestätigung oder Widerlegung dieser Aussagen (und damit zur Bestätigung oder Widerlegung einer den Aussagen widerstreitenden Behauptung des Angeklagten ████████) sich erübrige. Für die Berechtigung dieser Folgerung spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte ████ die Stellung eines auf Vernehmung von Mitgliedern der spanischen Besuchergruppe gerichteten Beweisantrags selbst dann unterließ, als mehrere Zeugen zu seiner Behauptung vernommen worden waren und aus ihren Bekundungen sich nichts Wesentliches ergeben hatte (vgl. 1.). Mit dieser Überlegung stellt der Senat nicht in Abrede, dass das Aufklärungsgebot sich nur an das Gericht wendet (KK § 244 Rdn. 22 m. w. Nachw.). Das Gericht darf aber auch aus dem Verhalten desjenigen, der einen Beweisantrag stellen könnte, Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gewinnen, ob eine weitere Beweisaufnahme geboten ist (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag, 5. Aufl., S. 26).
IV. Sachbeschwerden
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, auch nicht insoweit, als das Landgericht die statt als zwei selbständige Taten gewertete Annahme von Fortsetzungszusammenhang bei den falschen Versicherungen an Eides Statt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang scheitert schon daran, dass die Erklärungen des Angeklagten ███ sich im Tatsächlichlichen nicht deckten; aber auch die sonstigen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung liegen nicht vor.
V. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Schikora Foth Granderath
RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rechtsmittels. | |
| Herdegen |