Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/58
- Datum
- 28.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Revisionsbegründung behaupteter Verfahrensverstoß über unberücksichtigte Beweisanträge ist zurückzuweisen, wenn die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Anträge in der betreffenden Hauptverhandlung nicht gestellt wurden (§ 274 StPO).
Behauptete Äußerungen eines Beisitzers begründen eine Revisionsrüge nur unter den Voraussetzungen des § 337 StPO und sind unzulässig, wenn sie nicht entscheidungserheblich substantiiert dargelegt werden.
Der bloße Vorsatz, sich »bei sich bietender Gelegenheit« durch verschiedene Veruntreuungen und Betrügereien Vorteile verschaffen zu wollen, genügt nicht zur Begründung einer fortgesetzten Tat im strafrechtlichen Sinn.
Eine Umqualifikation eines Schuldspruchs zu einer anderen Tatbestandsnorm oder die Annahme eines besonders schweren Falls setzt eindeutige und tragfähige Feststellungen voraus; bei unklarer Sachlage ist Aufhebung und Rückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. Juni 1957
Rubrum
1 StR 77/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans KCI aus HC (Kreis UC), geboren am █ 1912 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, ████████████ ███ ████ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) soweit er wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, im vollen Umfang, 2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung, sowie wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen von je 300 DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.) Soweit der Angeklagte geltend macht, in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1956 sei ein Beweisantrag nicht berücksichtigt worden, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Auf dem behaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil nicht beruhen. Dieses ist auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957 ergangen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisanträge, die nicht berücksichtigt oder abgelehnt worden sein sollen, in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957 nicht gestellt. Die behaupteten Beweisanträge und Verfahrensverstöße sind daher nicht bewiesen (§ 274 StPO).
Auf die angebliche Äußerung des Beisitzers, Landgerichtsrats █████████████, die der Angeklagte als Beeinflussung des Vorsitzenden und als Beleidigung ansieht, kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
2.) Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs und der Urkundenfälschung hat die Strafkammer in den Einzelfällen rechtlich bedenkenfrei festgestellt. In den Fällen II 9 (Sch███████) und II 10 (Faß) ist es im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Beschwerdeführer wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt hat. Denn er hat den Geschädigten nicht nur die Uhrengehäuse aus der Mustersammlung der Firma K___ Haus Uhrenfabrik GmbH in █████████ als Sicherheit für die Darlehen verpfändet, sondern ihnen u.a. auch vorgespiegelt, daß es sich um vollständige Uhren handelt.
Der Vorsatz, sich „bei sich bietender Gelegenheit je nach Bedarf durch Begehung von Veruntreuungen und Betrügereien auf Kosten anderer ein gutes Leben zu machen“, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zur Begründung einer fortgesetzten strafbaren Handlung. Jedoch ist der Angeklagte durch den Rechtsirrtum nicht beschwert.
3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue nach § 266 StGB nicht bestehen bleiben.
Im Fall II 1 ergeben die ███████████████ eindeutig, daß der Angeklagte mit dem Geschädigten ██ ██████ einen Kommissionsvertrag abgeschlossen und die Untreuehandlungen im Rahmen dieses Verhältnisses begangen hat. Er hat sich daher insoweit nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG schuldig gemacht (BGHSt 11, 102, 105 ff.), in dem eine Geldstrafe nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht den Fall II 2 ████ in die fortgesetzte Untreuehandlung einbezogen hat und die Feststellungen hierzu unklar sind. An einer Stelle spricht die Strafkammer von einem Kommissionsvertrag (UA S. 10). An einer anderen Stelle (UA S. 6) führt sie aus, der Angeklagte habe von dem Fabrikanten Herbst u.a. einen Auftragsblock erhalten. Dies kann darauf hindeuten, daß der Angeklagte nicht nur für fremde Rechnung, sondern auch in fremdem Namen verkauft hat; dann würde aber kein Kommissionsverhältnis im Sinne der §§ 383, 406 Abs. 1 HGB vorliegen. Der Senat vermag daher nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Fall █████ gegen § 266 StGB oder § 95 Nr. 2 BörsG verstoßen hat.
Auch hinsichtlich der Untreue ist die Auffassung, die Fälle █████ und ████████ stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang, rechtsirrig. Möglicherweise liegen zwei fortgesetzte Straftaten vor; aus den Urteilsgründen ist dies nicht eindeutig ersichtlich. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls der Untreue nicht. Der angerichtete Schaden ist nicht besonders hoch; daß das Vorgehen des Angeklagten besonders verwerflich war, ist im Urteil nicht ausreichend dargetan.
4.) Nach alledem ist die Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist und hinsichtlich der Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Justizangestellter CD | Rothberg | Hüibner | |||
| Krumme | Mantel | Dr. Schalscha |