Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtvernehmung untauglicher Zeugin und unbegründeter Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/53
Datum
24.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid ein und rügte die Nichtvernehmung einer früheren Ehefrau sowie eines Verteidigers als Zeugen. Der BGH verwirft die Revision: Die Weigerung, die Ehefrau zu hören, war wegen ihrer Eignungslosigkeit gerechtfertigt; die Vernehmung des Verteidigers wäre unerheblich gewesen. Weitergehende Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn die betreffende Person als völlig untaugliches Beweismittel erscheint, etwa aufgrund enger persönlicher Bindung, Vorstrafen oder dringenden Tatverdachts.

2

Die Benennung eines Zeugen zur Bekundung innerer Vorgänge erfordert die substantielle Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich die Wahrnehmung dieser Vorgänge durch den Zeugen ergeben kann; fehlt dies, ist die Vernehmung unerheblich.

3

Eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses durch das Gericht ist nicht entscheidungserheblich, wenn aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass das Gericht den Zeugen wegen objektiver Untauglichkeit nicht als Beweismittel heranziehen wollte.

4

Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters richtet; solche Angriffe sind im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nicht statthaft.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 25. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinisten Friedrich ████ aus ███, dort geboren am █████, wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Januar 1952 zu acht Monaten Gefängnis wegen einer gegen einen gewissen KC_D in ███████ begangenen Erpressung verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, die Strafe ist verbüßt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ██████, der mit seiner geschiedenen Ehefrau Anna █████ wieder zusammenlebt, hatte im Einvernehmen mit dieser den Zeugen KC_D durch die Darlegung, er werde dessen Ehefrau über das mit Anna ███ unterhaltene Liebesverhältnis unterrichten, zur Hergabe von Geld veranlasst. In dem gegen █████ eingeleiteten Erpressungsverfahren erklärte KC_D zunächst bei der Polizei, dass die Erpressung von dem Angeklagten begangen worden sei. Später bekundete er auf Veranlassung von Anna ███████, er kenne den Angeklagten nicht. Diese Darstellung wiederholte er bei richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren und gab erst am Schluss dieser Vernehmung zu, dass der Angeklagte doch der ihm bekannte Erpresser sei. Diese Erklärung hielt er bei einer nochmaligen richterlichen Vernehmung aufrecht. Im Hauptverhandlungstermin gegen ██████ bekundete ████ aber wiederum, dass er den Angeklagten nicht kenne, dieser sei nicht der Erpresser.

KC_D wurde wegen der falschen Aussage, auf die er nicht beeidet worden ist, durch Urteil des Landgerichts Heilbronn zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Diese Entscheidung war bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren ist Friedrich ████ und Anna █████ zur Last gelegt worden, KC_D erfolglos zur Leistung eines Meineids aufgefordert und zugleich zu seiner falschen uneidlichen Aussage bestimmt zu haben. Das Verfahren gegen Anna █████, die wegen Krankheit zur Hauptverhandlung nicht erschien, wurde nach Ablehnung eines mit Rücksicht auf ihr Ausbleiben vom Verteidiger der beiden Angeklagten gestellten Vertagungsantrags abgetrennt. Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt. Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte hat in einem jetzt nicht mehr vorhandenen Brief, den er spätestens am 22. August 1951 durch einen Unbekannten aus der Untersuchungshaft dem Zeugen KC_D geschickt hat und dem ein Zettel der Anna ███ mit einer Bitte um Geld beilag, dem KC_D gedroht, er werde seine Familie und sein Geschäft „kaputtmachen“, wenn KC_D nicht die belastende Aussage zurücknehme. Nach seiner Haftentlassung erklärte er dem KC_D bei einem Zusammentreffen, er werde die Sache schon „drehen“; wenn er, der Angeklagte, und Anna █████ schwören würden, dann sei KC_D „fertig“, dann stünden zwei gegen einen. Bei einer gemeinsamen Fahrt nach Weinsberg kurz nach dem 2. Oktober 1951 beredete er den Zeugen, er solle aussagen, dass er den Angeklagten nicht kenne, dann werde ihm nichts passieren. Auf die Bedenken des KC_D, dass er gegebenenfalls beeidet werde, erklärte der Angeklagte, er solle ruhig schwören. Am Hauptverhandlungstage in der Erpressungssache vereinbarte der Angeklagte fernmündlich mit KC_D ein Zusammentreffen auf der Allee in ███. Dort und auf dem Wege zum Gericht forderten der Angeklagte und Anna █████ den Zeugen ████ auf, „nicht umzufallen“. Bei seiner uneidlichen Vernehmung vor Gericht gab dieser dementsprechend eine unwahre Darstellung.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange angefochten. Er rügt Verstöße gegen das Verfahrensrecht.

Die Beanstandung des Angeklagten, man habe auf das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau „verzichtet“, ist als Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts zu deuten (§ 244 Abs. 3 StPO). Zwar hat der Angeklagte in dem Antrag auf Vertagung bis nach Vernehmung der Anna █████ keine bestimmten Beweistatsachen angegeben; aus den Umständen ist aber zu entnehmen, dass er seine geschiedene Ehefrau zu demselben Sachverhalt benennen wollte, über den KC_D als Zeuge gehört worden ist. Sein Ziel war, durch die Vernehmung der Anna █████ die Unglaubwürdigkeit des Zeugen KC_D darzutun. Über diesen Beweisantrag hat das Landgericht in der Hauptverhandlung keine Entscheidung getroffen, sondern ihn erst im Urteil beschieden. Diesen Verfahrensmangel hat aber der Angeklagte nicht beanstandet. Gerügt hat er lediglich die Tatsache der Ablehnung an sich. In der Bemerkung des Gerichts, Anna ██ würde doch nur versucht haben, den Angeklagten zu entlasten, liegt eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses, die an sich bedenklich ist. Es ist aber dem Zusammenhang des Urteils zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Gericht Anna ██ deshalb nicht gehört hat, weil es diese Zeugin als ein völlig untaugliches Beweismittel angesehen hat (RGSt 46, 383, 385; 63, 329, 331). Auch bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes (RG aaO) treffen in der Person der Anna ██ so viele aus dem Urteil ersichtliche Umstände zusammen, dass ihre Bewertung als völlig untaugliches Beweismittel gerechtfertigt ist. Anna █████ ist die frühere Ehefrau des Angeklagten und lebt wieder mit ihm zusammen; sie ist wiederholt wegen anstößiger Ausübung der Gewerbsunzucht vorbestraft, also offensichtlich eine Person von sehr bedenklichen sittlichen Eigenschaften; sie ist schließlich der Teilnahme an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat dringend verdächtig. Unter solchen Umständen kann diese Verfahrensrüge des Angeklagten keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte hat ferner gerügt, sein Verteidiger im Erpressungsverfahren sei nicht als Zeuge darüber vernommen worden, dass der Angeklagte den Zeugen KC_D nicht einen Meineid schwören lassen wollte und nicht mit der Vereidigung des Zeugen rechnete. Diesen hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten hat das Landgericht im Urteil dahin beschieden, dass die Vernehmung des Rechtsanwalts Ke_D „nicht angebracht“ sei, weil dieser in der Verhandlung vom 24. Oktober 1951 den Antrag gestellt habe, den Zeugen KC_D zu vereidigen. Es ist zweifelhaft, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ke_D ein Beweisantrag oder ein bloßer Beweisermittlungsantrag ist, wofür sein Wortlaut („ob“) spricht. Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten seinen Antrag als Beweisantrag ansieht, fehlt es an ausreichender Bezeichnung von Beweistatsachen, die für die Urteilsfindung erheblich hätten sein können. Zwar ist es zulässig, einen Zeugen auch für innere Vorgänge zu benennen; dann müssen aber irgendwelche Tatsachen angegeben werden, die die Wahrnehmung jener inneren Vorgänge möglich machen. Wenn also Rechtsanwalt Ke_D bekunden sollte, dass der Angeklagte, obwohl in seiner Gegenwart vom Verteidiger ein Antrag auf Vereidigung des Zeugen KC_D gestellt wurde, nicht mit dessen Vereidigung rechnete, hätten irgendwelche Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger behauptet werden müssen, aus denen sich ergab, dass der Angeklagte dem Verteidiger gegenüber einen gegen die Vereidigung gerichteten Willen ausdrücklich erklärt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat und dass er trotz seiner Erfahrung auf strafgerichtlichem Gebiet nicht gewusst hat, dass üblicherweise die Zeugen beeidet werden. Ohne die Behauptung solcher Tatsachen würde die Vernehmung des Rechtsanwalts Ke_D der Beiziehung eines rechtlich bedeutungslosen Gutachtens gleichgekommen sein. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wegen Unerheblichkeit nicht zu beanstanden.

Das weitere Vorbringen des Angeklagten richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, ist also im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Eine Sachrüge ist nicht erhoben.

Dr. HörchnerGlanzmannJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision verworfen: Nichtvernehmung untauglicher Zeugin und unbegründeter Beweisantrag — Themis