Treffer
BGH Urteil

Mordmerkmale bei Affekttat: keine Heimtücke und keine niedrigen Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/51
Datum
26.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilte und Mord (§ 211 StGB) verneinte. Streitpunkt war, ob Heimtücke oder niedrige Beweggründe vorlagen. Der BGH beanstandet zwar eine zu enge Heimtücke-Definition des Schwurgerichts, hält die Verneinung des Merkmals jedoch aufgrund fehlender Arglosigkeit des Opfers und des Tatablaufs für tragfähig. Auch niedrige Beweggründe wurden angesichts einer affektiv ausgelösten Tat aus Angst- und Zurücksetzungsgefühlen rechtsfehlerfrei verneint; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch im Sinne des § 211 StGB handelt auch, wer die Arglosigkeit des Opfers ausnutzt, ohne dass ein Vertrauensverhältnis besteht.

2

Für Heimtücke ist unerheblich, ob der Täter die Arglosigkeit selbst herbeigeführt oder das Opfer bereits arglos angetroffen hat.

3

Das Mordmerkmal der Heimtücke scheidet aus, wenn der Täter nach den Feststellungen damit rechnen muss, dass das Opfer über eine Bewaffnung des Täters gewarnt ist und deshalb nicht arglos handelt.

4

Niedrige Beweggründe sind solche Antriebe, die nach den allgemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtenswert sind; maßgeblich ist die Bewertung der konkreten Tatmotive im Einzelfall.

5

Eine Affekthandlung schließt niedrige Beweggründe nicht generell aus; ein hochgradiger Erregungszustand kann jedoch die Fähigkeit beeinträchtigen, sich über die Triebfeder der Tat klar zu werden.

Relevante Normen
§ 211, 212, 301 StGB§ 344 StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht München I, 11. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Karl ██ ███ aus ████, geboren am █████ in █, 2. Zt. in Untersuchungshaft im Gefängnis, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 11. Oktober 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Schwurgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist ein dem Trunke ergebener Mensch. Er kam in der Woche drei- bis viermal betrunken nach Hause und misshandelte dann seine Ehefrau. Da er seit der Währungsreform einen Pfennig mehr zum gemeinschaftlichen Haushalt beigesteuert hatte, reichte sie im März 1950 gegen ihn die Ehescheidungsklage ein. Beide wohnten aber weiter zusammen. In der Wohnung hatte auch die eheliche Tochter der Frau ████, Josefa █████, ein Zimmer inne. Sie erhielt des Öfteren Besuch ihres Bräutigams, Josef ██████, der gelegentlich auch in ihrem Zimmer übernachtete. Dies gab dem Angeklagten Anlass, seine Ehefrau bei den häufigen Auseinandersetzungen als „Kupplerin“ zu bezeichnen.

Wegen des Verhaltens, das der Angeklagte seiner Frau gegenüber zeigte, machte ihm ███ an einem Tage etwa Anfang März 1950 █████████████ Vorwürfe und drohte ihm Schläge an, wenn er sich nicht bessere, und klopfte ihm dabei mit der Faust einige Male auf den Kopf. Als der Angeklagte kurze Zeit später von einer Mitbewohnerin des Hauses erfuhr, dass seine Stieftochter mit einem Beil gegen ihn habe vorgehen wollen, kam er spät nachts wieder einmal in stark betrunkenem Zustand und ohne den Schlüssel mit den Hausbewohnern seiner Frau nach Hause, zog ein großes Küchenmesser aus der Schublade und äußerte zu der Mitbewohnerin: „Mit diesem Messer schlitze ich den ███ noch von oben bis unten auf, dann habe ich meine Ruhe.“

In der Nacht zum 6. Mai 1950 fing der zu später Stunde heimkehrende Angeklagte wieder mit seiner Frau, die bereits im Bette lag, einen Streit an; der Grund war, dass ihn die Stieftochter gefragt hatte, ob er zur Zubereitung eines Abendessens Gas verbraucht habe. Er ließ sich nicht beruhigen und begann gegen vier Uhr morgens nochmals eine Schimpferei, in deren Verlauf er seiner Frau mit der Faustseite stieß und sie schließlich derart in die Bettdecke wickelte, dass die Bettstatt zusammenbrach. Auf die Hilferufe der Frau eilte ihre Tochter herbei und holte sie in ihr Zimmer, wo sie den Rest der Nacht verbrachte.

Am Abend des 6. Mai 1950 gegen 22.15 Uhr erschien der Angeklagte, der am Nachmittag 3 bis 4 halbe Liter Bier getrunken und abends von etwa 20.30 Uhr an wieder 5 halbe Liter Bier, davon 2 halbe Liter ████ █████, zu sich genommen hatte, in einem mittleren Rauschzustand zu Hause. Als er seine Frau in der Küche auf der Ottomane liegen sah, auf der sie sich ihr Bett gerichtet hatte, geriet er in Wut und schrie sie an: „Heut’ geht’s amal aus“ und forderte sie auf, die Wohnung zu verlassen, wobei er gleichzeitig das Bett von der Ottomane herunterriss. Als sich seine Frau anzuziehen wollte, holte er plötzlich aus der Tischschublade das erwähnte große Küchenmesser, stieß es mit der Spitze in den Tisch und fuchtelte damit umher, indem er rief: „Heut’ stech ich euch alle ab.“ Da sich seine Frau ruhig verhielt, wurde er selbst auch ruhiger, setzte sich auf einen Stuhl und legte auch das Messer neben sich auf den Küchenkasten. Als jedoch seine Frau die Schuhe anzog, bemerkte sie, dass der Angeklagte mit dem Messer in der Hand auf sie zukam. Sie schrie um Hilfe, worauf auch sofort ihre Tochter in die Küche gelaufen kam. Der Angeklagte stand in diesem Augenblick etwa zwei Meter von seiner Frau entfernt am Küchentisch mit dem Messer in der Hand. Die Tochter forderte ihre Mutter auf, mit ihr in ihr Zimmer zu gehen. Daraufhin ging der Angeklagte mit dem Messer auf die Stieftochter los, die fluchtartig die Küche verließ und durch den dunklen Gang zu ihrem Zimmer eilte. Vorher rief sie noch ihrem im Zimmer zurückgebliebenen Bräutigam zu, er solle die Tür aufmachen und sie hineinlassen, was er auch tat. Der Angeklagte verfolgte sie bis zur Treppe, die zu ihrem Zimmer und dem Schlafzimmer der Eltern führte, kehrte dann aber wieder um. Einen Augenblick später hörte ihn die Stieftochter sich wieder der Treppe nähern, worauf sie die zuvor bei ihr auf einen kleinen Spalt offen gelassene Tür schloss und entweder selbst verriegelte oder durch ihren Bräutigam verriegeln ließ. Gleich darauf war der Angeklagte an der Tür, stürzte sich mit voller Wucht auf sie und versuchte, sie einzudrücken. Da er nicht davon abließ, sagte ███ zu seiner Braut, er werde ihn jetzt hinauswerfen, und zog noch eine Jacke an. Ohne zu wissen, dass der Angeklagte ein Messer hatte, öffnete er die Tür, trat unter den Türrahmen und hob die rechte Hand in Kopfhöhe. In diesem Augenblick versetzte ihm der Angeklagte mit dem Küchenmesser einen Stich in die Brust, der den Herzbeutel und die rechte Kammermuskulatur durchtrennte und die Brustschlagader öffnete. ███████, der zunächst nach vorn auf die Schulter des Angeklagten und dann zurück taumelte und schließlich mit dem Gesicht nach unten zu Boden gefallen war, starb einige Minuten nach der Tat im Krankenhaus an innerer Verblutung.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte, ohne – wie er behauptet – in wirklicher oder auch nur vermeintlicher Notwehr zu handeln, den ███████ mit bedingtem Vorsatz getötet hat. Dass er die Tat heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB begangen habe, hat es entgegen dem Eröffnungsbeschluss nicht angenommen. Es hat demgemäß den Angeklagten nicht des Mordes, sondern des Totschlags nach § 212 StGB schuldig erkannt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 211, 212 StGB. Sie kann keinen Erfolg haben.

2. a) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den ████████ mit bedingtem Vorsatz getötet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

b) Bei der Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass heimtückisch „über hinterlistig hinaus“ eine Tat sei, die aus Bosheit und Verschlagenheit mit besonderer List und Tücke begangen werde, wobei der Täter das ihm entgegengebrachte und von ihm erweckte Vertrauen missbrauche. Diese Begriffsbestimmung ist zu eng. Heimtückisch handelt auch, wer, ohne dass ein Vertrauensverhältnis des Opfers zu ihm besteht, sich dessen Arglosigkeit für die Tat zunutze macht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob er das Vertrauen oder die Arglosigkeit des Opfers selbst hervorgerufen oder das Opfer schon in dieser Verfassung angetroffen hat (vgl. u. a. OGH 1, 142, 145). Im Übrigen würde die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nichts getan, um ███ ██ Arglosigkeit zu wiegen, nicht ausreichen, das Merkmal der Heimtücke zu verneinen. Der Tatbestand der Heimtücke wird aber durch die weitere Feststellung des Schwurgerichts ausgeschlossen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass seine Stieftochter den ██████ darauf aufmerksam gemacht habe, er führe das lange Küchenmesser mit sich. Zudem passt nicht die gewaltsame Art, auf die sich der Angeklagte in das Zimmer seiner Stieftochter und ██████ zu verschaffen suchte, zu dem Bilde eines heimtückischen Täters. Die Revision hat zu der Verneinung der Heimtücke auch keine Ausführungen gemacht.

c) Ein Handeln „aus niedrigen Beweggründen“ hat das Schwurgericht mit folgender Begründung verneint: Der Angeklagte habe geglaubt, in ███ den Störer seines ehelichen Friedens zu erblicken, der ihn gegebenenfalls nach der Ehescheidung aus der Wohnung verdrängen werde. Infolge des ruhigen und zurückhaltenden Wesens des ███████ sei es zwischen ihm und dem Angeklagten zu keinen heftigen Auseinandersetzungen gekommen, die in diesem eine Rachsucht hätten hervorrufen können. Vielmehr sei die Tat des Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts dadurch ausgelöst worden, dass die Stieftochter in die Küche gekommen sei und ihre Mutter aufgefordert habe, zu ihr und ██████ ins Zimmer zu kommen, was auf den sich zurückgesetzt fühlenden und im Rausch sehr aggressiven Angeklagten besonders aufreizend gewirkt habe und ihn zu einer Affekthandlung hingerissen habe.

Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden Rechtsbedenken. Als „niedrig“ im Sinne des § 211 StGB haben solche seelischen, gefühlsmäßigen oder triebhaften Beweggründe zu gelten, die nach den allgemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtenswert sind (OGH 2, 244 und BGH 1 StR 121/51 vom 12. Juni 1951). Zur inneren Tatseite gehört, dass sich der Täter bei der Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zu seinem Handeln zu einem niedrigen machen (BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950). Dabei ist nicht erforderlich, dass er, bevor er zur Tat schreitet, längere Überlegung über die Beweggründe angestellt hat. Auch bei einer reinen Affekthandlung kann der Täter aus einem ihm bewussten Beweggrund niedriger Art handeln; ein hochgradiger Erregungszustand wird dem Täter allerdings häufig die Möglichkeit nehmen, sich über die Triebfeder zu seiner Tat klar zu werden.

Hier hat das Schwurgericht in bedenkenfreier Weise festgestellt, dass der Angeklagte eine willensschwache, triebhaft handelnde, äußeren Einflüssen leicht zugängliche psychopathische Persönlichkeit ist mit einem mäßigen psychischen Defekt infolge seines chronischen Alkoholismus, dass er im Affekt gehandelt hat und dass diese Affekthandlung dadurch ausgelöst wurde, dass die Stieftochter in die Küche erschien und ihre Mutter aufforderte, zu ihr und ██████ ins Zimmer zu kommen. Die inneren Gründe, die den Angeklagten zu seiner Tat trieben, waren die Furcht vor der Zerstörung seiner Ehe durch ███ und das Gefühl, von seinen Familienangehörigen gegenüber ██████ zurückgesetzt zu werden. Wenn bei dieser Sachlage das Schwurgericht für die Affekttat ein „Handeln aus niedrigen Beweggründen“ verneint hat, so lässt sich nicht mit der Revision sagen, dass es offensichtlich von der Auffassung ausgegangen sei, eine Affekthandlung schließe stets die Annahme eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes aus. Vielmehr sind die Urteilsausführungen nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das Schwurgericht die besonderen Gründe, die den Angeklagten zu seiner Affekttat trieben, gewürdigt und nicht als niedrig erachtet hat. Dabei tritt kein Rechtsirrtum zutage. Dass der Angeklagte die Zerrüttung seiner Ehe selbst verschuldet und das Verhalten seiner Familienangehörigen und ██████ falsch gedeutet hat, ist hier nicht entscheidend; denn für die sittliche Wertung seiner Beweggründe zur Tat kommt es darauf an, wie er in seiner durch die psychischen Mängel und seinen Rauschzustand beeinträchtigten Geistes- und Gemütsverfassung seine Lage selbst sah. Hat das Schwurgericht die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig angesehen, so brauchte es zur inneren Tatseite nicht noch zu erörtern, ob der Angeklagte sich bei der Tat der ihn treibenden Beweggründe bewusst war, abgesehen davon, ob es hätte feststellen können, ob der nicht vollwertige Angeklagte in seinem Erregungszustand fähig war, sich der ihn treibenden Beweggründe bewusst zu werden.

Wenn die Revision weiter den Standpunkt vertritt, dass neidvolle, eifersüchtige, rachsüchtige und ähnliche Empfindungen als Antriebe einer strafbaren Handlung sittlich verwerflich seien, so gilt dies nicht in dieser Allgemeinheit. Im Übrigen greift hier die Revision mit ihren Ausführungen in unzulässiger Weise die Feststellungen und Folgerungen des Schwurgerichts an.

Die Revision sieht einen unlösbaren Widerspruch darin, dass das Schwurgericht einerseits ein Handeln des Angeklagten aus sittlich verwerflichen Gründen verneint, auf der anderen Seite aber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte damit begründet, der Angeklagte habe durch seine Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet. Dieser Widerspruch besteht nicht. Ein Handeln aus ehrloser Gesinnung ist nicht nur beim Mord, sondern auch beim Totschlag möglich.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Motive des Angeklagten dem Sachverständigengutachten die Gefolgschaft versagt habe, begibt sie sich wiederum auf das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt, soweit sie gegen die Annahme des Schwurgerichts ankämpft, die der Tat vorausgegangenen Drohungen des Angeklagten mit Totstechen seien nicht ernst zu nehmen gewesen und deshalb mit einer Affekthandlung vereinbar.

3. Obwohl die Revision nicht zu Gunsten des Angeklagten eingelegt ist, verlangt § 301 StPO, das Urteil auch auf zugunsten des Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zu prüfen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich.

4. Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.

Dr. PeetzMentelGeier
RichterGlanzmann
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