Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortsetzungszusammenhang, Verjährungsruhen und Nötigung trotz Befehlsverhältnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 77/50
Datum
04.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil wegen Misshandlungen von Kriegsgefangenen zu entscheiden. Streitpunkte waren u.a. Nötigung trotz Befehlsverhältnis, das Ruhen der Verjährung während der Schließung deutscher Gerichte sowie die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Das Urteil wurde hinsichtlich eines Anklagefalls (Fortsetzungszusammenhang/Verjährungsfolgen sowie innere Tatseite zur Körperverletzung beim Gerüststurz) und der Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befehls- oder Weisungsverhältnis schließt die Verwirklichung des § 240 StGB nicht aus, wenn dem Untergebenen ein relevanter Rest freier Willensentschließung verbleibt und hierauf rechtswidrig eingewirkt wird.

2

Überschreitet ein Vorgesetzter den Rahmen einer ihm eingeräumten Befehlsgewalt, indem er eine objektiv lebens- oder gesundheitsgefährdende Handlung verlangt, kann die Anordnung unverbindlich sein; eine Durchsetzung mittels Drohung mit Misshandlungen kann eine Nötigung darstellen.

3

Ruhen die deutschen Gerichte aufgrund gesetzlicher Besatzungsanordnungen, kann die Verjährung nach § 69 StGB während dieses Zeitraums ruhen; die Möglichkeit der Verfolgung durch nicht auf dem GVG beruhende Gerichte schließt dies nicht aus.

4

Bei einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit Abschluss des letzten Teilakts; fehlt es an tragfähigen Feststellungen zum einheitlichen Vorsatz, kann die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs das Urteil rechtsfehlerhaft machen.

5

Für die Abgrenzung zwischen fahrlässiger und (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung genügt nicht die Feststellung erkannter Gefahr; erforderlich ist die Erörterung, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich hielt und ihn billigte bzw. in Kauf nahm.

Vorinstanzen

Landgericht ██, 26. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

gegen den Bickermeister Friedrich Christian ███████ aus ██, geboren am ████ 1908 in ██

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. und 4. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter iantels, Bundesrichter br. Geler, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ██ vom 26. Oktober 1950, soweit es den Angeklagten (Fall 1 der Anklage) betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in dieser Hinsicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Zur Revision des Angeklagten.

1.) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer der Auffassung, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Schneidermeister █████ des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB schuldig geworden ist.

Denn er schlug nach den Feststellungen eines Tages Ende März oder Anfang April 1947 ███ (beides in ██), wo er in einem dortigen Kriegsgefangenenlager als sog. Barackenältester eingesetzt war, den ████, der sich in dem Lager als kranker Gefangener befand, solange mit einem daumendicken Holzknüppel, bis er zusammenbrach, nur weil ███ ██ aus einem Strohsack, den er auf dem Rücken in eine Baracke trug, einige Strohhalme verlor.

Nähere Ausführungen dazu sind entbehrlich, weil auch die Revision des Angeklagten insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 223, 240 StGB) lässt keine zum Nachteil des Angeklagten erkennbaren Rechtsfehler erkennen, da das Landgericht in diesem Fall im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen hat:

Am 29. April 1945 hatte ein aus Kriegsgefangenen des Lagers ██ bestehendes Arbeitskommando unter Aufsicht des Angeklagten ein in der Nähe gelegenes Fabrikgebäude zu säubern und restliche Bauarbeiten zu vollenden, um die Fabrik für die Zwecke des Lagers in einen entsprechenden Zustand zu versetzen. Dabei musste der Kriegsgefangene ████ die Außenwand des Gebäudes verputzen. Diese Arbeiten wurden von einem behelfsmäßig errichteten Gerüst aus vorgenommen, dessen Umkippen durch Seile verhindert wurde, die von Gerüst ins Fabrikinnere führten und dort befestigt waren.

Am 29. April musste das Gerüst an eine andere Stelle des Gebäudes gebracht werden. Als Ba████ das Gerüst in derselben Weise wie an den Vortagen sichern wollte, verlangte der Angeklagte von ihm, dass er die Seile außen in der Längsrichtung des Gerüstes befestige, obwohl ein mit ihm zusammenarbeitender Kamerad den Angeklagten darauf aufmerksam machte, dass diese Sicherung ganz unzulänglich sei und das ganze Gerüst umkippen werde, sobald man es betrete. Auf die Bedenken der beiden Gefangenen erwiderte der Angeklagte: „Sie sollen eben vorsichtig sein.“ Als sie trotzdem zögerten, das Gerüst zu betreten, sagte der Angeklagte mit den Worten: „Ihr Drecksäue, wart, dass ihr hinaufkommt!“ seinen Stock und wollte auf Ba████ und seinen Kameraden einschlagen. Um nicht mit dem Knüppel misshandelt zu werden, sprangen beide nunmehr auf das Gerüst. Dieses stürzte kurz darauf ein und begrub ████ unter sich. Er erlitt dadurch so schwere Verletzungen, dass er unter den Folgen noch heute leidet.

Die Revision des Angeklagten ist der Auffassung, dass dieser Sachverhalt die Anwendung des § 240 StGB nicht rechtfertigen könne, weil Ba████ der Befehlsgewalt des Angeklagten unterstanden habe. Die Überwachung eines Gefangenen auf Grund dieser Befehlsgewalt könne den Tatbestand der Nötigung nicht verwirklichen, wenn der Befehl nicht sachgemäß gewesen sei.

Das Landgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, dass § 240 in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 anzuwenden ist. Gegen diese Fassung sind zwar Bedenken erhoben worden, weil § 240 Abs. 2 StGB in der Zeit der Tat oder die Zufügung eines empfindlichen Übels an sich nicht mehr als Nötigung ansieht, wenn die Anwendung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden nicht widerspricht. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Januar 1951 (2 StR 29/50) für den insoweit gleichliegenden Fall des § 233 StGB schon entschieden hat. Denn Absatz 2 ist seinem wahren Gehalt nach dahin zu verstehen, dass der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen Unrechts von nicht strafwürdigem Unrecht nach dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes achten muss. Das ist ein alter Grundsatz rechtsstaatlichen Strafrechts. Seiner Anwendung stehen auch keine Bestimmungen des Besatzungsrechts entgegen. Sie verbieten nur, dass der Richter nach subjektivem, gesundem Vorverständnis willkürlich strafen darf.

Die Anwendung des § 240 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen dem Angeklagten und dem Gefangenen ████████ ein Befehlsverhältnis bestand. Auch wenn einer dem anderen Befehle oder Weisungen erteilen darf und der andere von Rechts wegen verpflichtet ist, diesen Befehlen oder Weisungen, wenn sie sich in einem bestimmten Rahmen halten, nachzukommen, ist es nicht ausgeschlossen, dass dem anderen eine gewisse Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung verbleibt, auf die in unzulässiger und rechtswidriger Weise eingewirkt werden kann.

Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt ein solcher Fall hier vor. Dem Angeklagten war zwar von der russischen Lagerleitung eine bestimmte Befehlsgewalt über seine Mitgefangenen übertragen worden. Sie umfasste die Befugnis und die Verpflichtung, für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lager zu sorgen und insbesondere das Recht, die Beschäftigung der Gefangenen zu leiten, vor allem, sie zu bestimmten Arbeiten einzuteilen und ihnen hinsichtlich der ihnen übertragenen Arbeiten Weisungen im Einzelnen zu erteilen. Aus der Sache ergibt sich jedoch, dass dieses Recht nicht so weit ging, dass der Angeklagte seinen Mitgefangenen Arbeiten befehlen durfte, die mit unmittelbarer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit verbunden waren; das gilt jedenfalls dann, wenn ein völlig gefährloser Weg für die Erledigung derselben Arbeit offen stand.

Dadurch, dass der Angeklagte den Kriegsgefangenen Ba████ das unzulänglich gesicherte Gerüst zu besteigen befahl, obwohl es ohne besondere Mühe ausreichend hätte gesichert werden können, überschritt er den Rahmen der ihm erteilten Befehlsgewalt. Die trotzdem erteilte Weisung wurde durch die ihm übertragene Befehlsstellung nicht mehr gedeckt. Sie war daher für die ihm untergebenen Kriegsgefangenen nicht mehr verbindlich. Diese konnten sich deshalb trotz der Weisungsbefugnisse, die der Angeklagte ihnen gegenüber sonst hatte, frei entschließen, ob sie seiner Anordnung folgen wollten. Ihre Gegenvorstellungen und ihr Zögern zeigen, dass sie sich entschlossen hatten, den für sie nach Lage der Dinge nicht mehr verbindlichen Befehl nicht zu befolgen. Gegen diese ihnen verbliebene Freiheit der Entschließung richtete sich das Vorgehen des Angeklagten. Stockschläge sind vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als Drohung mit einem empfindlichen Übel angesehen worden.

Die Rechtswidrigkeit seines Handelns ergibt sich nicht nur daraus, dass der Angeklagte die beiden Gefangenen mit einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB bedrohte, sondern folgt auch daraus, dass das Ziel, das er damit erreichen wollte, die Schaffung einer für das Leben und die Gesundheit der beiden Gefangenen höchst gefährvollen Lage umfasste und darum als rechtswidrig beurteilt werden muss.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich im vorliegenden Falle nicht nur aus dem Verhältnis von Mittel zum Zweck, sondern folgt auch aus dem Gebrauch eines rechtswidrigen Mittels zu einem rechtswidrigen Zweck. Dass ████ und sein Kamerad nur durch die Drohung mit Stockschlägen veranlasst wurden, das unzureichend gesicherte Gerüst zu besteigen, wird vom Landgericht ausdrücklich festgestellt. Die Anwendung des § 240 StGB auf den Sachverhalt ist somit frei von Rechtsirrtum.

Dadurch, dass der Angeklagte den Gefangenen ████ durch die Drohung mit Stockschlägen auf das unzulänglich gesicherte Gerüst trieb, setzte er zugleich eine Bedingung für dessen Einsturz und die dadurch herbeigeführte Körperverletzung des Ba████. Soweit das Urteil darlegt, dass nach den Umständen des Falles es notwendig gewesen wäre, das Gerüst vorher noch besser zu sichern, um die sonst gegebene Gefahr für Leben oder Gesundheit auszuschließen, zeigt sich kein Fehler. Dass auch der Angeklagte bei Anwendung der von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, dies einzusehen, wird vom Landgericht ausdrücklich festgestellt. Er wurde von Ba████, der in dieser Beziehung als Fachmann gelten durfte, sogar ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, schlug die Warnungen jedoch in den Wind. Auch die Fahrlässigkeit seines Verhaltens ist damit rechtsirrtumsfrei bejaht.

Dabei ist entgegen der Ansicht der Revision gleichgültig, ob die Aufsicht über die Arbeiten auch die Verantwortung für die dabei zu treffenden Sicherungsvorrichtungen umfasste. Selbst wenn die Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich nicht in seinen Verantwortungsbereich fielen, hatte der Angeklagte diejenigen Gefahren zu verantworten, die dadurch entstanden, dass er ehrlos die von den Verantwortlichen für notwendig gehaltenen Sicherungsvorkehrungen eigenmächtig verhinderte.

3.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, dass weder bei der gefährlichen Körperverletzung im Falle █████████ noch bei der Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung im Falle Ba████ die Strafverfolgung verjährt ist.

Die Strafverfolgung beider Vergehen verjährte zwar nach § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Diese Frist lief deshalb im Falle ███ am 29. April 1950 und im Falle ████ am 28. April 1950 ab. Die erste auf die Strafverfolgung dieser Straftaten abzielende richterliche Handlung, durch die die Verjährung unterbrochen wurde (§ 68 StGB), ist der Erlass des Haftbefehls, der erst am 11. Mai 1950 erging, also nach dem Zeitpunkt, der sich sonst als Ende der Verjährungsfrist ergab.

Die Strafkammer hat jedoch mit Recht angenommen, dass sich diese Frist um vier Monate und fünfzehn Tage verlängerte, weil der Bezirk des Tatgerichts am 2. April 1945 durch die alliierten Truppen besetzt wurde, die deutschen Gerichte dieses Bezirks gemäß Art. I MRG Nr. 2 damit geschlossen, ihre amtlichen Befugnisse ihnen entzogen und sie erst am 16. August 1945 durch die Militärregierung zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden.

Dem Landgericht ist darin beizustimmen, dass während dieses Zeitraums auf Grund der gesetzlichen Vorschrift des Art. I MRG Nr. 2 die Strafverfolgung durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden weder begonnen noch fortgesetzt werden konnte und darum gemäß § 69 StGB die Verjährung während dieses Zeitraums ruhte.

§ 69 StGB setzt zwar im Auge, in denen ein gesetzlich begründetes Hindernis die Strafverfolgung in einzelnen Fällen unmöglich macht (z. B. im Falle des § 191 StPO). Der Rechtfertigungsgrund, auf dem die Vorschrift des § 69 StGB beruht, trifft aber in gleicher Weise zu, wenn gesetzliche Vorschriften die Strafverfolgung allgemein unmöglich machen. § 69 StGB deckt beide Fälle. Es bestehen daher keine Bedenken, § 69 StGB auch dann anzuwenden, wenn die Strafverfolgung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass gesetzliche Vorschriften zeitlang das Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden nicht nur für einzelne Fälle, sondern überhaupt verhindern.

Die Revision macht demgegenüber geltend, dass die Anwendung des § 69 StGB deswegen entfallen müsse, weil in der Zeit, in der die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht tätig werden durften, die von den Besatzungsmächten eingerichteten Militärgerichte die durch den Wegfall der deutschen Gerichte entstandene Lücke ausgefüllt hätten. Sie seien für alle Vergehen zuständig gewesen, die im besetzten Gebiet oder einem Teile davon in Kraft gewesen seien. Außerdem seien für Vergehen eines Kriegsgefangenen auch die Strafverfolgungsbehörden der Besatzungsmacht zuständig gewesen. Weder für diese noch für die Militärgerichte im besetzten Gebiete hätten gesetzliche Vorschriften bestanden, die ihr Tätigwerden in der Zeit gehindert hätten, in der die deutschen Gerichte geschlossen gewesen seien.

Die von der Revision vertretene Auffassung ist jedoch nicht zutreffend. Sowohl bei den sowjetrussischen Gerichten am Tatort wie bei den Militärgerichten des besetzten Gebietes handelt es sich um Gerichte, die ihr Dasein und ihre Befugnisse nicht auf die innerdeutsche Gerichtsverfassung des § 69 StGB zurückführen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den innerdeutschen Rechtszustand, den die Strafverfolgung durch die Gerichte voraussetzt, deren Dasein und Befugnisse auf den Vorschriften des GVG beruhen. Wenn kein in einem ausländischen Recht begründetes Hindernis die Anwendung des § 69 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. RGSt 46, 402), so kann umgekehrt der Grundsatz des § 69 StGB nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Gerichte, die nicht auf dem GVG beruhen, Strafsachen ungehindert verfolgen konnten, wenn von § 69 StGB die deutschen Gerichte vorausgesetzt werden, für die verbindliche Vorschriften sie daran gehindert hätten. Für diese ist § 69 StGB die maßgebende Rechtsauslegung.

Die Vorschriften des Besatzungsrechts in Art. VIII MRG Nr. 2 und Art. X Ges. Nr. 13 der Alliierten Kommandantur regeln das Ruhen der Verjährung in derselben Weise, wie es hier dargelegt ist.

Darin sollte auch offensichtlich keine Änderung für die deutschen Gerichte eintreten, als aus Ges. Nr. 28 den Art. VIII MRG Nr. 2 und Art. X Ges. Nr. 13 gestrichen wurden; das ergibt sich auch aus der Überschrift (Gerichtsbarkeit in den besetzten Gebieten).

Die Verjährungsfrist nach § 69 StGB ruhte also gemäß § 69 StGB während der Zeit, in der auf Grund des Art. I MRG Nr. 2 das Gericht des ersten Rechtszuges geschlossen und dadurch an der Strafverfolgung gehindert war. Sie verlängerte sich um diesen Zeitraum und war noch nicht abgelaufen, als sie durch den Erlass des Haftbefehls vom 11. Mai 1950 gemäß § 68 StGB unterbrochen wurde.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Anwendung des § 223a StGB auf den Sachverhalt. Im Übrigen sieht sich die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.

4.) Ein den Angeklagten beschwerender und zu beachtender Rechtsfehler liegt jedoch möglicherweise darin, dass das Landgericht unzweifelhaft angenommen hat, im Falle ████ stehe der Fall, in dem der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, in Fortsetzungszusammenhang mit mehreren weiteren strafbaren, aber verjährten Handlungen des Angeklagten und eines Dritten. Die Einstellung und Freisprechung brauche im Falle des Fortsetzungszusammenhangs mit dem verurteilten Fall nicht ausgesprochen zu werden.

Bei Prüfung der Revision der Staatsanwaltschaft wird noch näher dargelegt, dass die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs durch die bisherigen Feststellungen rechtlich nicht bedenkenfrei getragen wird.

Es kann sein, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fortsetzungszusammenhang zwischen den insgesamt vier Fällen zu verneinen ist. Dann müsste aber das Verfahren in den beiden verjährten Fällen eingestellt und der Angeklagte in den nicht erwiesenen Fällen freigesprochen werden. Der Angeklagte würde dadurch beschwert, dass das Landgericht wegen des von ihm bejahten Fortsetzungszusammenhangs angenommen hat, die Einstellung und Freisprechung brauche im Entscheidungssatz des Urteils nicht ausgesprochen zu werden.

Da die Frage des Fortsetzungszusammenhangs weiterer tatsächlicher Erörterung bedarf, war aus den angeführten Gründen das Urteil im Falle Ba████ auch auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss jedoch verworfen werden.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und macht vor allem geltend, dass das Landgericht zu Unrecht den § 225 StGB nicht angewendet habe.

Die Rüge der Verletzung des § 225 StGB ist jedoch – soweit es sich um die Fälle 2) und 3) der Anklage (Fall des jungen Kriegsgefangenen unbekannten Namens und Fall Ba████) handelt – nicht begründet.

Unter diesen Umständen braucht auch die von der Staatsanwaltschaft verneinte, von der Revision dagegen bejahte Frage nicht entschieden zu werden, ob █████████ im Zeitpunkt der Tat der Fürsorge oder Obhut des Angeklagten unterstand.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Beurteilung des Falles 2) der Anklage.

Darin, dass der Angeklagte einen jungen unbekannten Kriegsgefangenen unter den im Urteil näher erörterten Umständen einige Ohrfeigen versetzte, hat die Strafkammer zutreffend nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB angenommen. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in diesem Falle auch angenommen, dass die Strafverfolgung nicht verjährt ist.

3.) Dagegen ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Falle 3) der Anklage nicht fehlerfrei, so dass auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil in diesem Falle aufgehoben werden muss.

Nach Auffassung der Anklage hat sich der Angeklagte der Misshandlung des Kriegsgefangenen ███ in vier einzelnen Fällen schuldig gemacht, die zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Von diesen vier Fällen hat das Landgericht den dritten Fall nicht für erwiesen.

Die Gründe liegen insoweit ausschließlich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich. Der vierte Fall ist von der Strafkammer, wie schon bei der Begründung der Revision des Angeklagten dargelegt, als Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 223a, 240, 73 StGB) gewürdigt worden. Auch in den beiden ersten Fällen hat das Landgericht eine strafbare Handlung des Angeklagten für erwiesen, und zwar im ersten Falle die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), im zweiten Falle die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223a, 240, 73 StGB). Beide Fälle ereigneten sich im November 1944.

Die Anwendung der §§ 223a, 240 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. An der Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen sieht sich das Landgericht nur dadurch gehindert, dass es der Auffassung ist, die Strafverfolgung sei in diesen Fällen verjährt, auch wenn man die Verjährungsfrist gemäß § 69 StGB um den Zeitraum verlängere, in dem die deutschen Gerichte geschlossen waren.

Diese Auffassung ist jedoch deshalb rechtsirrig, weil sie zugleich annimmt, dass diese beiden Fälle mit dem vierten Fall zu einer unselbständigen Teilhandlung einer fortgesetzten Handlung gehören. Für den vierten Fall ist jedoch, wie die Strafkammer selbst rechtsirrtumsfrei angenommen hat, im Falle des Fortsetzungszusammenhangs die Verjährung noch nicht eingetreten.

Wenn eine fortgesetzte Handlung vorliegt, also wenn die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestandes vom Willen aus als eine einzige Straftat anzusehen ist, weil sie aus einem einheitlichen Vorsatz heraus geschieht, macht es keinen Unterschied, dass die einzelnen Teilakte zeitlich auseinanderliegen. Die Verjährung ist in diesem Sinne einheitlich und beginnt erst mit dem Abschluss des letzten Teilaktes, der noch in diese Einheit einbezogen wird (RGSt 10, 295; 24, 145, 150; 46, 16, 193; 62, 7, 212, 214; 64, 33, 40). Ist also die Annahme des Landgerichts richtig, dass die ersten drei Fälle und der letzte eine einheitliche fortgesetzte Handlung bilden, dann richtet sich die Verjährung einheitlich nach der des letzten Falles. Das würde bedeuten, dass die Strafverfolgung der ersten drei Fälle noch nicht verjährt ist.

Ob die Strafkammer allerdings den Fortsetzungszusammenhang rechtsirrtumsfrei bejaht hat, kann der vorliegenden Entscheidung nicht entnommen werden. Zu dieser Frage finden sich keine Feststellungen, ob der Angeklagte mit dem für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen einheitlichen Vorsatz gehandelt hat.

Das Urteil muss deshalb, soweit es den Fall 3) der Anklage betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, damit das Landgericht zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs einwandfreie und erschöpfende Feststellungen treffen kann. Nur wenn es zur Verneinung eines fortgesetzten Handelns gelangt, müsste die Verjährungsfrist für jeden Fall besonders berechnet werden. In diesem Falle müsste jedoch, wie schon bei I 4 dargelegt, soweit die Strafverfolgung verjährt ist, die Einstellung des Verfahrens, und soweit keine strafbare Handlung nachgewiesen ist, die Freisprechung des Angeklagten im Entscheidungssatz ausgesprochen werden.

Denn wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung keine aus mehreren Teilstücken bestehende fortgesetzte Handlung vorliegt, muss die Auffassung der Anklage dem Urteil zugrunde gelegt werden.

4.) Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt schließlich noch, dass auch die Behandlung des vierten Falles zur 3. Gruppe der Anklage, soweit sie gesehen, insofern nicht fehlerfrei ist, als das Landgericht nicht fahrlässige Körperverletzung angenommen, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung nicht ausgeschlossen hat.

Die Strafkammer meint, eine vorsätzliche Körperverletzung scheide schon deshalb aus, weil der Angeklagte den Kriegsgefangenen ████ nur mit Stockschlägen bedroht, ihn aber nicht geschlagen habe. Damit verneint sie nicht erschöpfend einen Vorsatz bezüglich der herbeigeführten körperlichen Misshandlung. Sie übersieht, dass der Angeklagte, wie sie zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung selbst richtig ausführt, durch sein Verhalten eine Bedingung dafür gesetzt hat, dass ████ durch den Einsturz des Gerüstes körperlich verletzt wurde. Es genügt aber nicht die Feststellung, dass der Angeklagte die Gefahr erkannt hat, sondern es bedarf der Erörterung der Frage, ob er den Eintritt des Erfolges für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Eine solche Annahme liegt nach der ganzen Sachlage nicht außerhalb jeder Möglichkeit, denn nach der tatsächlichen Annahme der Strafkammer bedurfte es keines besonderen technischen Verstandes, um die schwere Gefahr zu erkennen, die von dem unzureichend gesicherten Gerüst ausging. Sie war vielmehr offensichtlich. Der Angeklagte wurde zudem nach den Feststellungen des Urteils auf sie nachdrücklich und eindringlich aufmerksam gemacht und antwortete auf die Gegenvorstellungen der beiden Gefangenen in einer Weise, die sich auch mit der Annahme eines bedingten Vorsatzes verträgt.

Auch nach dieser Richtung bedarf der Fall weiterer tatsächlicher Erörterung. Es kann sein, dass bei erschöpfender Würdigung der inneren Tatseite die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung nicht aufrechtzuerhalten ist.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Dr. PeetziantelsDr. Geier
RichterGlanzmann
BGH: Fortsetzungszusammenhang, Verjährungsruhen und Nötigung trotz Befehlsverhältnis — Themis