BGH: Aufhebung wegen fehlender Würdigung von Devisenverstößen und Bestechung im Kaffeeschmuggel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 774/52
- Datum
- 29.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss zu sämtlichen durch Anklage und Hauptverhandlung nahegelegten Tatumständen tragfähige Feststellungen treffen und den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten würdigen (§ 264 StPO).
Treffen Abgabenhinterziehung/Schmuggel und Verstöße gegen devisenrechtliche Strafnormen (hier: Militärregierungsgesetz Nr. 53) zusammen, ist ihr konkurrenzrechtliches Verhältnis (insbesondere Tateinheit) zu prüfen und in der Schuldfrage einheitlich zu würdigen.
Die Verneinung einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) ist rechtsfehlerhaft, wenn die Beweiswürdigung zu Zweck und Üblichkeit des Vorteils mit den festgestellten Tatsachen nicht vereinbar ist.
Bei Beihilfehandlungen durch Amtsträger ist zu prüfen, ob der Beitrag über eine (vermeintliche) Dienstpflicht hinausgeht und der Täter dadurch ein fremdes Delikt aus freier Entschließung fördert; bloße Berufung auf Dienstvorschriften ersetzt diese Prüfung nicht.
Bei Einziehung/Wertersatz ist bei Mittäterschaft die gesamtschuldnerische Haftung nach Maßgabe der Beteiligung festzustellen und auch im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███████ ████████, geboren am ██████████, 2.) den █████████████ █████ G, geboren am █, 3.) den Arbeiter █████ █ ██████ aus ███████, dort geboren am █, 4.) ███ aus ████, geboren am █████, 5.) den ████████████████ ██████ aus ██, dort geboren am █████, 6.) den ███████████████ ███████ aus ███, dort geboren am ████, wegen Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat C______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_D als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. April 1951 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar
a) 1.) soweit es die Angeklagten Heinrich und Peter ███ ██ und ██ betrifft, auf die Revision der Oberfinanzdirektion in Köln, 2.) soweit es die Angeklagten ██████ und KC betrifft, auf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zur Revision des Nebenklägers.
Das Landgericht hat die Angeklagten Heinrich und Peter ████████ HC und ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, den Angeklagten OC wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.
Die Oberfinanzdirektion Köln, Gruppe Devisenüberwachung, hat das Urteil gegen diese Angeklagten angefochten, weil das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt nicht auch Art. I Abs. 1 Ziffern m und h, Abs. 2, Art. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 angewandt hat.
Die Revision ist begründet. Sie bringt vor: Die Angeklagten hätten sich durch die ungenehmigte Ausfuhr deutscher Zahlungsmittel und den Ankauf des geschmuggelten Kaffees in Belgien gegen die genannten Bestimmungen verfehlt; sie hätten daher zumindest wegen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53 verurteilt werden müssen; nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien jedoch das Verbringen deutscher Zahlungsmittel nach dem Ausland und der dort erfolgte Ankauf von Kaffee gegenüber der durch das spätere Verbringen nach dem Inland begangenen Abgabenhinterziehung als selbständige Handlung zu werten.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten in Tateinheit mit dem Schmuggel des Kaffees auch zur Last, fortgesetzt die Grenze nach und von Belgien unbefugt überschritten und dabei deutsche Zahlungsmittel verbotswidrig ausgeführt zu haben. Das Landgericht hat bezüglich dieser in der Anklage bezeichneten Taten in den Urteilsgründen nur unzureichende Feststellungen getroffen und sie überhaupt nicht gewürdigt. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten wiederholt die Grenze nach und von Belgien überschritten, dass der geschmuggelte Kaffee in Belgien gekauft wurde und dass Heinrich Grütering 5 DM für das Pfund zu bezahlen hatte. Dass das Landgericht die Angeklagten Heinrich GC, Peter GC, ██ und █████ als Mittäter angesehen hat, ergibt der Zusammenhang des Urteils, wenn es auch diese Feststellung nicht ausdrücklich getroffen hat. Ob der Angeklagte █████, der mehrmals mit Heinrich GC nach Belgien ging, dort 115 Pfund Kaffee kaufte und über die Grenze schmuggelte, gemeinschaftlich mit Heinrich GC handelte oder ob beide nur gleichzeitig, aber getrennt voneinander die Schmuggelgeschäfte betrieben, ergibt das Urteil nicht eindeutig. Die verschiedenartige Verwertung der Schmuggelware spricht für das letztere.
Der Eröffnungsbeschluss und die in der Hauptverhandlung zutage getretenen Verdachtsgründe nötigten das Landgericht, zu dem verbotenen Grenzübertritt und zu dem Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53 eindeutige Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt auch in dieser Beziehung rechtlich zu würdigen (§ 264 StPO).
Der unerlaubte Grenzübertritt und das Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53 treffen im vorliegenden Falle rechtlich (§ 73 StGB) mit dem gewerbsmäßigen Schmuggel bzw. der Steuerhinterziehung (Angeklagter Obiglo) zusammen (BGH Urteile 1 StR 41 und 42/53 vom 19. Mai 1953).
Die Rüge führt somit zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, soweit es diese Angeklagten betrifft, da die Schuldfrage nur einheitlich gewürdigt werden kann.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass Mittäter für den Wertersatz nach dem Maß ihrer Beteiligung gesamtschuldnerisch haften und dass dies und das Maß der Beteiligung nicht nur in den Gründen, sondern auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (RGSt 62, 49, 53; 62, 246, 249; BGH 1 StR 41/53 vom 19. Mai 1953).
Bei den Angeklagten, die wegen Steuerhinterziehung vorbestraft sind, wird die Strafkammer auch die Vorschriften des Rückfalls (§ 404 RAbgO) anzuwenden haben.
Sie wird ferner zu berücksichtigen haben, dass mehr Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz Nr. 53, gemäß Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 (Amtsblatt 1950 S. 514) als Straftaten oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (Art. 5 Abs. 2 Nr. b). Bei den Angeklagten Heinrich und Peter GL, █████ und █████ ist allerdings eine Straftat gegeben, wenn in der neuen Verhandlung wiederum festgestellt wird, dass sie gewerbsmäßig gehandelt haben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetz); bei dem Angeklagten ██████ kann die Gesetzesänderung Bedeutung haben (§ 2a Abs. 2 StGB, § 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als es die Angeklagten StC und KC betrifft.
██ leitete als Postassistent das Postamt in ████. StC war dort als Postfacharbeiter beschäftigt.
Ihnen war Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und schwere passive Bestechung zur Last gelegt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ freigesprochen; den Angeklagten ████████ hat sie wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt, ihn aber von der Anklage der Bestechung freigesprochen.
1.) Bezüglich des Angeklagten StC rügt die Revision die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Rüge ist begründet.
Der Angeklagte Heinrich GC verpackte den geschmuggelten Kaffee zunächst in der Wohnung des Mitangeklagten HC und übergab die Pakete zum Teil dem Angeklagten ██████████ dessen Zustellgängen. Etwa ab Mitte März 1950 erhielt Heinrich GC von den Eltern des Angeklagten StC, deren Haus nur wenige hundert Meter vom Postamt entfernt liegt, die Erlaubnis, den Kaffee nachts in ihren Keller zu verbringen. Die Strafkammer hält das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten StC nicht für widerlegt, dass er mit dem Verpacken des Kaffees in dem elterlichen Hause nicht einverstanden war und seinen Eltern hierwegen Vorwürfe machte. Nachdem Heinrich GC die Schmuggelware im Keller verpackt hatte, stellte er die Pakete auf die Kellertreppe und legte zu jedem Paket 5 DM, die für die Postgebühren und als „Trinkgeld“ für den Angeklagten ███████ bestimmt waren. ███████ nahm die Pakete im Laufe des Tages auf einem seiner Dienstgänge mit zum Postamt und gab sie dort auf. Nach einiger Zeit „einigte er sich mit Heinrich GC dahin, dass dieser in der Folgezeit für jedes Paket statt des Bargeldes ein Pfund Kaffee geben sollte“. StC erhielt dann auch insgesamt etwa 10 Pfund Kaffee.
Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass der Angeklagte StC sich zum Verbringen der Schmuggelpakete zum Postamt trotz Kenntnis ihres Inhalts für verpflichtet hielt und halten durfte. Es hat deshalb eine schwere passive Bestechung verneint. Die Ablehnung einer einfachen passiven Bestechung ist zu beanstanden. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt: „Da im Übrigen nicht feststeht, ob Steffens die Geschenke, die er von GC erhielt und die das Maß eines im Postverkehr üblichen Trinkgeldes überstiegen, für die Beförderung zur Post oder für die Duldung des Verpackens der Schmuggelware in seinem Keller erhielt, und ob der Teil des Entgelts, der etwa für die Beförderung bestimmt war, das Maß des Üblichen und daher noch nicht Rechtswidrigen überschritt, so konnte er auch nicht wegen einfacher Bestechung nach § 331 StGB bestraft werden“.
Diese Erwägungen sind mit den übrigen Feststellungen des Urteils nicht vereinbar. Nach S. 7 UA hat der Angeklagte das Verpacken der Pakete im Keller seines elterlichen Hauses nicht geduldet und dem Angeklagten Heinrich GC ein derartiges Tun ausdrücklich untersagt. Dann kann aber das Entgelt nicht für diese Duldung bestimmt gewesen sein. Dass im Übrigen das Entgelt, das für die Beförderung gegeben wurde, das Maß des verkehrsüblichen Trinkgeldes überschritt, ist offensichtlich – 1 Pfund Kaffee für ein befördertes Paket –, selbst wenn der Angeklagte ██████ auch für diese Pakete die Postgebühren bezahlt haben sollte, was aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht. Die Strafkammer hat nach alledem den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestechung und, soweit die Annahme des geschmuggelten Kaffees als Geschenk in Betracht kommt, auch nach der RAbgO erneut zu prüfen.
Die Vorteilsbeihilfe hat die Strafkammer nur in dem Holen der Pakete des Heinrich GC aus dem Keller gefunden. Der Angeklagte war hierzu nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung nicht verpflichtet. Aus dem Sachverhalt (S. 6 UA) ergibt sich, dass auch der Angeklagte ██ geschmuggelte Ware nachts in den Keller des Hauses StC brachte und dort verpackt hat. Auch diese beförderte der Angeklagte Steffens zur Post. Feststellungen, ob er sie ebenfalls aus dem Keller holte, enthält das Urteil nicht. Das Landgericht hat sich mit diesem Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Landgericht insoweit eine strafbare Handlung rechtlich zutreffend verneint hat. Der Umfang der Schuld des Angeklagten kann somit größer sein, als die Strafkammer bisher angenommen hat. Das Urteil muss daher auch insoweit aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht folgenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen haben: Der Angeklagte mag sich verpflichtet gefühlt haben, Pakete auf seinen Zustellgängen zur Beförderung in Empfang zu nehmen, auch wenn er Kenntnis hatte, dass sie Schmuggelgut enthielten. Dass die Pakete mit Schmuggelgut, die er aus dem Keller holte und zur Post brachte, ihm dienstlich übergeben waren, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, wie es das Landgericht bisher getan hat. Es bedarf daher einer eingehenden Prüfung, ob der Angeklagte sich auch insoweit zu einer Entlastung auf die Dienstvorschriften berufen kann.
2.) Die Freisprechung des Angeklagten KC greift die örtliche Staatsanwaltschaft in vollem Umfang an.
Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte KC wohnte im Postamt in RC. Nachdem die Eltern des Angeklagten StC etwa Ende April 1950 nicht mehr duldeten, dass der Angeklagte Heinrich GC den Schmuggelkaffee in ihrem Keller verpackte, brachte er die Pakete selbst zur Post. Der Angeklagte KC gestattete ihm, die Sendungen vor oder nach der Dienstzeit aufzuliefern und holte auch einige Male morgens Pakete, die GC hinter dem Postamt abgestellt hatte, herein und bearbeitete sie. KC, der sich grundsätzlich weigerte, von ███ etwas anzunehmen, erhielt von diesem einmal 6 bis 8 Zigarren und ein anderes Mal etwa ½ Pfund Kaffee. Bevor der Angeklagte die Pakete bei ihm ablieferte, hatte er außerdem von dieser durch den Angeklagten StC einige Male etwas Kaffee insgesamt etwa 2 Pfund erhalten. In RC war die Annahme von Postsendungen vor und nach der Dienstzeit seit langem üblich.
Das Landgericht begründet die Freisprechung damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte ██ in dem Bewusstsein handelte, gegen seine Beamtenpflicht zu handeln und ██████ bei der Abgabenhinterziehung behilflich zu sein. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte KC für sein Tun mehr erhielt, als bei Berücksichtigung der Verhältnisse in █████ als übliches und angemessenes Trinkgeld angesehen werden kann.
Die sachlichrechtliche Rüge hat Erfolg.
Das Landgericht hat es versäumt, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu prüfen. Der Angeklagte hielt sich zwar nach der Feststellung der Strafkammer ohne sein Verschulden für verpflichtet, die Pakete abzufertigen, selbst wenn sie Schmuggelware enthielten. Er hat aber das Tun des Angeklagten Heinrich GC noch besonders dadurch unterstützt, dass er ihm gestattete, die Pakete nachts hinter dem Gebäude der Post abzustellen. Selbst wenn im Dorf gelegentlich Pakete auf diese Weise bei der Post abgegeben wurden, so war der Angeklagte doch nicht verpflichtet, diesen Brauch einzuhalten, wenn er dadurch ein Schmuggelunternehmen förderte. Soweit er den Schmugglern über seine Pflichten hinaus entgegenkam, förderte er ihr strafbares Tun aus völlig freier Entschließung. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten StC Beihilfe zur Abgabenhinterziehung für gegeben erachtet, weil er „über seine vermeintlichen Pflichten hinausgegangen war“. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, warum die Strafkammer diesen Sachverhalt bei dem Angeklagten KC anders beurteilt hat.
Bei dem engen Zusammenhang des gesamten Verhaltens des Angeklagten █████ muss auch die Freisprechung von der Anklage der Bestechung aufgehoben werden.
3.) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Mantel Glanzmann Peetz Dr.
Bundesrichter Dr. Jagusch ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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