Einstellung wegen Kennzeichenmissbrauch statt Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 773/95
- Datum
- 22.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§267 StGB) ist erforderlich, dass die täuschend hergestellte oder veränderte Urkunde geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, sie stamme von einer amtlichen Stelle oder einer sonst zuständigen Ausstellerin bzw. Aussteller.
Nachgemachte oder beklebte Kfz-Kennzeichen, die nicht den tatsächlichen Eindruck erwecken, von einer ausstellenden Behörde zu stammen, begründen nicht zwingend Urkundenfälschung; sie können vielmehr den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs (§22 Abs.1 Nr.1 StVG) erfüllen.
Das Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn aufgrund einer revisionsrechtlichen Nachprüfung die Voraussetzungen einer höheren Strafbarkeit entfallen oder die Fortführung des Verfahrens nicht geboten ist.
Bei Wegfall einer Einzelstrafe innerhalb einer bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ist zu prüfen, ob der Entfall für die Höhe der Gesamtstrafe von Bedeutung ist; ist dies nicht der Fall, bleibt die Gesamtstrafe in der Regel bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 18. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 773/95 vom 22. Februar 1996
in der Strafsache gegen Ewald ██, geboren am ███ 1942 in ███, aus ████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es das Anbringen gefälschter Kennzeichen an dem gestohlenen Pkw betrifft (Fall II. 6. der Urteilsgründe); insoweit trägt die Staatskasse ihre eigenen Auslagen und die dem Angeklagten entstandenen Auslagen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 1995 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Fall II. 6. der Urteilsgründe) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen, Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall II. 6 der Urteilsgründe betrifft. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte an dem von ihm gestohlenen und sodann benutzten Pkw die amtlichen Kennzeichenschilder entfernt und von ihm selbst gefertigte, mit roten Buchstaben und Ziffern beklebte Schilder angebracht, die den Eindruck erwecken sollten, es handele sich um belgische Autokennzeichen. Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Januar 1996 zutreffend dargelegt hat, liegt keine Urkundenfälschung vor, weil es an einer Täuschung dahingehend fehlt, dass die nachgemachten Kennzeichen von einer amtlichen belgischen Stelle ausgegeben worden sind; vielmehr handelt es sich um Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. hierzu näher Preisendanz, Kennzeichenmissbrauch, in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996, 3912 ff), der eine wesentlich geringere Strafandrohung als § 267 StGB enthält.
Infolge dieser Verfahrenseinstellung hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt; das schließt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ein.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Angesichts der zahlreichen übrigen Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt vierzehn Jahren und zwei Monaten schließt der Senat aus, dass der Wegfall der im Fall II. 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zu Gunsten des Angeklagten von Bedeutung für die Höhe der ohnehin milden Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sein könnte.
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