Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 773/92
Datum
18.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Schweinfurt wegen Untreue und Beihilfe zur Urkundenfälschung. Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue und den insoweit ergangenen Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Grund war eine widersprüchliche und lückenhafte Feststellungslage zur Treupflicht und Arglosigkeit. Die Revision gegen die Beihilfe zur Urkundenfälschung wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Treupflicht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag setzt das wirksame Zustandekommen dieses Vertrags voraus; fehlende Wirksamkeit des Vertrags verhindert die Begründung einer Treupflicht.

2

Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen (z.B. zur Arglosigkeit eines Zeugen) machen den Schuldspruch für diese Tat rechtsfehlerhaft und rechtfertigen dessen Aufhebung.

3

Bleiben Feststellungen zu einem Teilvorwurf tragfähig, kann die Verurteilung für diesen Vorwurf bestehen bleiben; das ändert jedoch nichts daran, dass bei engem Zusammenhang der Taten der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden kann.

4

Eine Verurteilung wegen Beihilfe ist nur aufrechtzuerhalten, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Beihilfe zweifelsfrei tragen; soweit dies der Fall ist, kann die Sache — bei Aufhebung anderer Schuldsprüche — zur neuen Entscheidung über Strafe und Anrechnung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 24. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 773/92

vom 18. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird soweit das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, a) als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in den von der Einbeziehung betroffenen Verfahren aufgrund der dort gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezahlte Geldbuße in Höhe von 2.000 DM mit drei Monaten auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des gesamten Strafausspruchs; soweit das Rechtsmittel auch dem Schuldspruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung gilt, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

1. Die Revision muss mit der Sachrüge Erfolg haben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.

Zwar wird die Annahme einer Untreue zum Nachteil der B.-S. von den Feststellungen getragen (vgl. UA Seite 38 bis 40 unter 2). Doch hat das Landgericht den Schuldspruch aus § 266 StGB auch darauf gestützt, dass der Angeklagte eine Untreue zum Nachteil von J. R. begangen habe (vgl. UA Seite 36 bis 38 unter 1). Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Eine Treupflicht des Angeklagten entnimmt die Kammer dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen J. R. und der S.-B. Der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen seiner Kundin J. R. wahrzunehmen (UA Seite 36). Doch ist nach den tatrichterlichen Feststellungen ein solcher Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Denn J. R. hat die beiden vom Angeklagten vorbereiteten und dem Zeugen K. übersandten Kontoeröffnungsanträge nicht unterschrieben, und der Zeuge K. war nicht bevollmächtigt, die beiden Konten für J. R. zu eröffnen und zu führen (UA Seite 10). Dies war dem Angeklagten auch bekannt (UA Seite 17 a. E.).

Den nach Aufdeckung der Tat von der S.-B. am 22. Dezember 1986 ausgefertigten neuen Kontoeröffnungsantrag haben weder J. R. noch die anwaltlichen Vertreter der J. R. unterschrieben; auch haben sie sich geweigert, die bisherigen Verfügungen zu genehmigen (UA Seite 20 unten). Für den im Namen von J. R. mit der S.-B. abgeschlossenen Darlehensvertrag hatte der Zeuge K. ebenfalls keine Vollmacht (UA Seite 13/14). Dass schon ein wirksamer Bankvertrag vorher mit J. R. geschlossen und diese bereits von daher Kundin bei der Bank war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Auch die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe dem Angeklagten die Vermögensinteressen seiner Mandantin in Betreuung gegeben (UA Seite 36/37), beruht nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Zeuge K. dem Angeklagten Vertrauen entgegenbrachte und dieser ihn darin enttäuschte. Hiervon geht die Kammer auch aus; sie hält den Zeugen K. für arglos (UA Seite 38), und zwar trotz der Tatsache, dass K. der unmittelbare Nutznießer der Transaktionen des Angeklagten war: 150.000,-- DM sind über seine Lebensgefährtin an ihn geflossen (UA Seite 19), und auch das an den Zeugen N. gezahlte Bargeld von 50.000,-- DM sollte gleich per Boten an K. gebracht werden (UA Seite 36).

Doch sind die für die Frage der Arglosigkeit des Zeugen K. erheblichen Feststellungen widersprüchlich. Die Kammer glaubt ihm die Aussage, er habe bei der Unterschrift unter den Scheck über 100.000,-- DM nur an sein eigenes Baukonto und an sein eigenes Festgeld gedacht; er sei davon ausgegangen, dass die abverfügten 200.000,-- DM von dem Baukonto oder seinem eigenen Festgeldkonto abgeflossen seien (UA Seite 29). Dabei setzt sich das Landgericht nicht mit der an anderer Stelle im Urteil getroffenen Feststellung auseinander, dass K. der Zahlungsprobleme hatte und an den Zeugen N. ein Honorar von 200.000,-- DM zu zahlen hatte (vgl. UA Seite 20, 29), über 200.000,-- DM verfügen wollte, die auf dem Baukonto nicht vorhanden waren (UA Seite 32). Ebensowenig erörtert sie in diesem Zusammenhang den Festgeldbetrag auf seinem Festgeldkonto, den der Zeuge K. spätestens am 22. Dezember 1986 schriftlich zugunsten des bisher ausgezahlten Darlehens von 273.000,-- DM des Kontos R. verpfändet hatte (UA Seite 13, vgl. auch UA Seite 12). Durch diese Verpfändung war einmal die S.-B. abgesichert (die Mittel konnten nicht wegfließen) und außerdem war auf diese Weise sichergestellt, dass J. R., deren Genehmigung ausstand, keinen Schaden erleiden konnte (UA Seite 12, 14). Nach diesen Feststellungen konnte der Zeuge K. bei Leistung der Unterschrift auf dem Scheck über 100.000,-- DM nicht nur an sein eigenes Baukonto und sein eigenes Festgeld denken. Denn auf dem Baukonto war ausreichend Geld nicht vorhanden; und über das Festgeld auf seinem Festgeldkonto konnte er nicht verfügen, weil es verpfändet war.

Das Landgericht stellt ferner fest, Ende Januar 1987 habe K. 300.000,-- DM der J. R. auf ein Festgeldkonto bei der S.-B. anlegen wollen. Er habe deshalb diesen Betrag auf das Konto Nummer ████ ███ überwiesen, das ihm als Festgeldkontonummer der J. R. angegeben worden war (UA Seite 18). Hiermit sind die vom Landgericht zuvor (UA Seite 11 bis 14) getroffenen Feststellungen nicht zu vereinbaren. Nach ihnen wusste der Zeuge K., dass es ein wirksam eröffnetes Festgeldkonto der J. R. bei der S.-B. nicht gab. Denn von den beiden vom Angeklagten vorbereiteten und ihm übersandten Kontoeröffnungsanträgen auf J. R. hatte er den für das Darlehenskonto vorgesehenen mit der Nummer ███ (UA Seite 9) ohne Unterschrift seiner Mandantin bei sich zurückbehalten (UA Seite 11, 14) und den zweiten für das Festgeldkonto vorgesehenen Antrag mit der Nummer ██ ███ nach Abänderung auf seinen Namen mit seiner Unterschrift versehen an den Angeklagten zurückgesandt, wobei er davon ausging, dass das Konto Nummer ██ ███ nunmehr sein eigenes Festgeldkonto darstelle (UA Seite 12). Auch war ihm nach den Feststellungen UA Seite 11 nicht das Konto Nummer ████ als Nummer des Festgeldkontos der J. R. angegeben worden, sondern dasjenige mit der Nummer ██ ████. Nach diesen Feststellungen wusste daher der Zeuge K., dass ein Festgeldkonto für J. R. nicht wirksam eröffnet war und außerdem die Kontonummer ████ nicht für das Festgeldkonto, sondern für das ebenfalls nicht wirksam eröffnete Darlehenskonto ausgegeben war. Hiermit verträgt sich der UA Seite 18 festgestellte Sachverhalt nicht.

Nach alledem beruht die Feststellung, dass der Zeuge K. hinsichtlich der Transaktionen des Angeklagten arglos war, auf widersprüchlichen und lückenhaften Feststellungen und Beweiserwägungen. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Zeuge K. nicht arglos war, wäre zu prüfen, ob er eine Untreue zum Nachteil seiner Mandantin begangen und der Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat.

2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung wird dagegen von den Feststellungen getragen. Doch kann die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten nicht bestehen bleiben. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den beiden abgeurteilten Taten ist nicht auszuschließen, dass die wegen der Untreue verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren die weitere Einzelstrafe beeinflusst hat.

Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs umfasst auch die Anordnung über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbuße auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.

UlsamerMaulWahl
GribbohmBringewat
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