Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen lückenhafter Strafzumessungsgründe (§ 46 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 773/80
- Datum
- 03.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen nach § 46 Abs. 2 StGB Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Täters enthalten, soweit diese für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
Fehlen der Darstellung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse in den Urteilsgründen macht die Strafzumessung formell unvollständig und hindert die Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erwähnung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der den Rechtsfolgenausspruch aufheben kann.
Bei der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB sind persönliche Verhältnisse und die charakterliche Eignung des Täters zu berücksichtigen; unterlassen das Gericht diese Erwägungen, ist die Bemessung der Maßnahme nicht überprüfbar.
Die Einziehung des Tatwerkzeugs bleibt von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs unberührt, wenn die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 773/80
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bedirhan ███████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1949 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO – einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch, ausgenommen die Einziehung der sichergestellten klappbaren Sige, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft sei, keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, dass von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfe. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters nach Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Auflage Seite 843). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76 –).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel wirkt sich auch auf den Ausspruch über die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB aus. Dort kommt es für die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters auch auf dessen persönliche Verhältnisse an. Insbesondere gilt das bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB, denn dort können auch Umstände herangezogen werden, die nicht in der Tat zum Ausdruck gekommen sind (Dreher, StGB 39. Aufl. § 69 Rdn. 5).
Auf die Anordnung der Einziehung des Tatwerkzeugs hat dieser Fehler jedoch keinen Einfluss, so dass diese Maßnahme bestehen bleiben kann."
Dem tritt der Senat für den vorliegenden Fall im Ergebnis bei. Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter sich vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte, sind nicht hervorgetreten.
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