Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Verwertungsverbot kindlicher Aussage bei Belehrungsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 773/79
Datum
29.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger ein. Der BGH prüfte die Zulässigkeit der Verwertung einer kindlichen Aussage und die Unterlassung der Benachrichtigung des Beschuldigten bei Vernehmungen. Er bestätigte die Unterlassung der Benachrichtigung als tatrichterliche Ermessensentscheidung, hob jedoch die Verurteilung im Falle eines Kindes auf, weil die Mutter vor ihrer Zustimmung nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, den Beschuldigten nicht über einen Vernehmungstermin zu benachrichtigen, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO vorliegen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt tatrichterlichem Ermessen und ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

2

Die Aussage eines minderjährigen Zeugen darf nicht verwertet werden, wenn die gesetzlich vorgesehene Belehrung der sorgeberechtigten Person vor deren Zustimmung nach § 52 Abs. 3 StPO nicht nachgewiesen ist.

3

Beruht eine Verurteilung auf einer durch Verfahrensmängel unzulässig eingeführten Zeugenaussage, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben; beeinflusst diese Verurteilung die Strafzumessung erheblich, kann der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.

4

Ob der Vernehmungsrichter die Gründe für die Unterlassung der Benachrichtigung im Vernehmungsprotokoll niedergelegt hat, ist für die Zulässigkeit der Maßnahme nicht entscheidend, wenn die Voraussetzungen tatrichterlich dargelegt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 5. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Landwirt Alois H, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen im Falle Christa ███████ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision rügt, die Aussage des Richters K, der im Ermittlungsverfahren die verletzten Kinder vernommen hat, über das Vernehmungsergebnis hätte im Urteil nicht verwertet werden dürfen, weil der Beschuldigte nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden sei, kann sie nicht durchdringen. Die Strafkammer hat dargelegt, dass der vernehmende Richter die Benachrichtigung unterlassen durfte, weil sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO). Es unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Wenn das Landgericht davon ausgeht, dass bei Benachrichtigung die Vernehmung hätte verschoben werden müssen und damit dem Beschuldigten die Möglichkeit der Beeinflussung seiner Kinder eröffnet worden wäre (UA S. 11), kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Ob der Vernehmungsrichter die Begründung für das Unterbleiben der Benachrichtigung im Protokoll niedergelegt hat, ist nicht entscheidend.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass die Aussage des Kindes Christa aus einem anderen Grunde nicht hätte verwertet werden dürfen. Zwar ist das Kind von dem vernehmenden Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht „in kindgerechter Weise“ belehrt worden. Die Mutter hat auch der Vernehmung ihrer Tochter zugestimmt. Vernehmungsrichter und Tatrichter sind offenbar davon ausgegangen, dass die im Zeitpunkt der Vernehmung fast 13-jährige Christa noch keine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts hatte (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Es lässt sich aber weder dem Vernehmungsprotokoll noch dem Urteil entnehmen, dass die Mutter, die sich vor der Vernehmung des Kindes wieder entfernt hatte, vor ihrer Zustimmungserklärung gemäß § 52 Abs. 3 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht ihrer Tochter belehrt worden ist. Die Belehrung der Mutter macht auch der Beschluss der Jugendkammer nicht erkennbar, durch den der Antrag der Verteidigung, die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Kindes Christa im Wege des Vorhalts an den Vernehmungsrichter nicht zuzulassen, abgelehnt worden ist. Mangels Belehrung der Mutter durfte daher die Aussage des Kindes im Urteil nicht verwertet werden (BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223).

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Christa ███████ beruht auf der über den Vernehmungsrichter eingeführten Aussage des Kindes; das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

Der Schuldspruch im Falle Karin ███████ lässt auch keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Christa ███████ führt aber zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es kann zumal bei der knappen Begründung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verurteilung auch die Strafhöhe im ersten Falle beeinflusst hat.

Falls in der neuen Hauptverhandlung die Tochter Christa erneut von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, wird festzustellen sein, ob der Vernehmungsrichter die Mutter des Kindes Christa über das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes belehrt hat.

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 773/79 Berichtigungsbeschluss vom 4. März 1980

in der Strafsache gegen den Landwirt Alois H, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Die bereits ergangene Revisionsentscheidung wird dahin berichtigt, dass der Beschluss nicht am 29. Januar 1979, sondern in der Sitzung am 29. Januar 1980 ergangen ist. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

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