Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Bestechlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 773/51
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des städtischen Verwaltungsinspektors gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg und bestätigt die Verurteilungen in mehreren Betrugsfällen sowie wegen Urkundenfälschung und Bestechlichkeit. Das Gericht hält die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts für frei von Rechtsfehlern. Frühere Geständnisse durften verwertet werden; ein Rücktritt vom Versuch lag nicht vor. Das Straffreiheitsgesetz war nicht anwendbar, weil die Gesamtstrafe maßgeblich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das vorsätzliche Erstellen oder Benutzen unrichtiger Erklärungen mit dem Ziel, einen Vermögensvorteil zu erlangen, erfüllt auch dann den Tatbestand des Betrugsversuchs, wenn die endgültige Bereicherung ursprünglich einem Dritten dienen sollte.

2

Ein Rücktritt vom Versuch im Sinne von § 46 StGB liegt nur vor, wenn der Täter freiwillig und aufgrund seines Willens von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; das Nachlassen der Tatausführung durch von seinem Willen unabhängige Umstände begründet keinen Rücktritt.

3

Ein früheres Geständnis darf verwertet werden, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte dieses Geständnis tatsächlich abgelegt hat; eine unzulässige Verwertung nach § 261 StPO ist nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen.

4

Das unbefugte Unterzeichnen oder Verwenden des Namens eines Dritten ohne dessen Einwilligung kann den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, wenn hierdurch die Einwilligung oder Berechtigung fingiert wird.

5

Das Fordern oder Begegnen von Zuwendungen für die Vornahme amtlicher Handlungen begründet den Tatbestand der Bestechlichkeit/Bestechung (§ 331 StGB), sofern die Handlung eine amtliche Aufgabe des Täters betrifft.

Relevante Normen

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 2. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den städtischen Verwaltungsinspektor Josef S. C——— aus ███, dort geboren am ████ ███, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 2. Mai 1951 wird verworfen; im Absatz I 1 der Urteilsformel werden die Klammerzeichen gestrichen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zum Schuldspruch ist die Revision beschränkt auf die nachfolgenden 6 Fälle:

Fall Hefele (II d). Der freilich wenig geordneten Darstellung des Urteils ist doch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte an die Existenz einer Frau █████ nicht glaubte, trotzdem aber zwei Niederschriften über den „Hergang bei der Geldeinzahlung“ verfasste und zu den Akten brachte. Deren Inhalt muss demnach nach seiner Vorstellung unwahr gewesen sein, also eine Täuschung zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils enthalten haben. Das rechtfertigt die Annahme eines Betrugsversuchs, auch wenn die Absicht des Angeklagten bis dahin nicht auf seine eigene Bereicherung, sondern die eines Dritten gerichtet war. Denn der Angeklagte wurde noch vor der Vorlage des Bescheidentwurfs an den Oberamtmann ██ von der Existenz der ██ und von der Berechtigung ihrer Ansprüche überzeugt, so hebt das die Strafbarkeit des schon versuchten Betrugs nicht wieder auf. Insbesondere ist der Angeklagte nicht im Sinne des § 46 StGB vom Versuch zurückgetreten; denn die Fortsetzung der Betrugshandlung ist nur durch Umstände verhindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren. Die eingehenden Ausführungen der Revision kann der Senat nicht berücksichtigen, weil sie mit den Feststellungen des Tatrichters nicht zu vereinbaren sind, insbesondere neue Tatsachen enthalten. Übrigens wäre der Angeklagte, wenn der Vortrag der Revision als richtig unterstellt würde, zumindest wegen passiver Bestechung strafbar.

Fall Götz (II f). Es mag sein, dass Frau G. nach den Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Hausrathilfe vom 8. August 1949 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Seite 257) eine Hausrathilfe von 150 DM zu beanspruchen hatte. Das Landgericht hat das betrügerische Handeln des Angeklagten aber darin erblickt, dass er seinen Vorgesetzten die Anweisung über die Nachtragszahlung unterschreiben ließ, obwohl er entsprechend seiner Verabredung mit ██████ den Betrag gar nicht der Frau G., sondern sich selbst zukommen lassen wollte. Diese Würdigung ist frei von Rechtsirrtum. Auch die Annahme einer Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe unerlaubterweise mit dem Namen der Frau G. unterschrieben, will das Landgericht nach dem Zusammenhang sagen, er habe die Einwilligung der Frau G. nicht besessen und auch nicht angenommen, sie zu besitzen. Das ist um so unbedenklicher, als er die mit der falschen Quittung abgehobenen 50 DM gar nicht an Frau ███ abliefern wollte. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Was die Revision hier vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen.

Fall Wohnungsbausparmarken (II 1 g). Dass der Tatrichter den Angeklagten ohne die volle Überzeugung von seiner Schuld verurteilt oder sonst gegen § 261 StPO verstoßen hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision, die Beweise hätten zur Überführung des Angeklagten nicht hingereicht, ist keine Rechtsrüge. Die Anwendung des sachlichen Rechts weist keinen Rechtsfehler auf. Die Urteilsfeststellungen zeigen deutlich, dass der Angeklagte die 300 DM nur erlangt hat, weil er die zuständigen Beamten durch die erfundene Erzählung von der versehentlichen Markenentwertung getäuscht hatte. Die Zahlung der 300 DM minderte selbstverständlich das gegenwärtige Vermögen der Wohnungsbauhilfe, bedeutete also einen Vermögensschaden. Dass der Angeklagte von der Absicht getragen war, sich rechtswidrig zu bereichern, ergibt der Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit. Denn das Landgericht war offenbar überzeugt, dass ████████ die Marken dem Angeklagten nicht etwa zur Verwertung in dessen eigenem Interesse überlassen hatte; das hätte ja im Ergebnis auch bedeutet, dass er seine Spende nicht der Bauhilfe, sondern dem Angeklagten gemacht hätte. Unerheblich ist, ob es dem Angeklagten zunächst nicht um Geld, sondern nur um den Erhalt neuer Marken zu tun war. Er war nicht gehindert, das ihm unter irrigen Voraussetzungen angebotene Geld zurückzuweisen. Abgesehen davon hätten auch die Marken für ihn einen Vermögensvorteil bedeutet, weil ihr Besitz ihn in die Lage versetzt hätte, sie zu seinen Gunsten abzusetzen, was nach den Feststellungen auch seine und ██ Absicht gewesen war. Deren Verwirklichung hätte die Wohnungsbauhilfe geschädigt, weil die ihr zugedachten Spenden dann nicht ihr, sondern den beiden Angeklagten zugeflossen wären.

Fall R. D. (II 2 g). Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Umzugsaufträge als Leiter der Kartenstelle erteilt. Die Aufträge waren also eine Amtshandlung. Da der Angeklagte nachträglich ein Geschenk dafür gefordert hat, ist er mit Recht aus § 331 StGB bestraft. Die Ausführungen der Revision hierzu sind nur tatsächlicher Art. Sie lassen übrigens den Tatbestand der Bestechlichkeit unberührt, weil es sich auch nach ihrer Darstellung um Aufträge der Behörde handelte und die Umzugsaufträge eine amtliche Aufgabe des Angeklagten waren, auch wenn nicht die Stadt, sondern der Interessent Rothdauscher sie bezahlt haben sollte.

Fälle Installationsmaterial (II 2 h, a und b). Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist nicht begründet. Die Strafkammer durfte das frühere Geständnis des Angeklagten verwerten, wenn sich in der Hauptverhandlung ergab, dass er es abgelegt hatte. Was die Revision sonst als Verfahrensrüge vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen. Sollten ihre Ausführungen auch die Sachrüge enthalten, so wäre sie unbegründet. Der amtliche Alleingewahrsam des Angeklagten ergibt sich hinreichend aus seinem im Urteil erwähnten „Hausverwalterrecht“, worunter nach dem eigenen Vorbringen der Revision seine Stellung als Verwalter des Verwahrlagers zu verstehen ist. In amtlicher Eigenschaft empfing der Angeklagte die Sachen auch dann, wenn er sie selbst oder durch eine Mittelsperson bei dem Lieferer abholte.

Hiernach ist das Urteil im Schuldspruch zu bestätigen. Die Urteilsformel ist nur in ihrer Fassung dahin zu berichtigen, dass die sinnentstellenden Klammerzeichen im Absatz I 1 beseitigt werden.

Den Strafausspruch ficht die Revision in vollem Umfang an, doch ohne Erfolg. Der Tatrichter hat die Grenzen des ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens nirgends überschritten. Er war nicht gezwungen, noch weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen, auch nicht die frühere erfolgreiche Werbung des Ange= klagten für die Wohnungsbauhilfe.

Zum Nachteil des Angeklagten hat die Strafkammer erwogen, er habe die strafbar erlangten Gelder „zu einem flotten Lebenswandel“ verwendet. Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer hier infolge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts zu einer irrigen Feststellung gelangt sei. Ein solcher Prozessverstoß wäre jedoch nur gegeben, wenn das Landgericht versäumt hätte, sich eines ihm sich darbietenden Beweismittels zu bedienen, obwohl das nahe lag. In dieser Hinsicht kann die Revision aber nichts vorbringen. Die vor der Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Angeklagten enthielten keine Beweisangebote. Die im Schriftsatz vom 18. Januar 1951 erwähnten Auslagen, die der Angeklagte infolge der Niederkunft und Krankheit seiner Frau gehabt haben will, erreichen auch bei weitem nicht die Summe der von ihm strafbar erlangten Beträge.

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist mit Recht nicht angewandt, obwohl ein Teil der Taten vor dem 15. September 1949 begangen wurde; denn schon diese Taten hätten zu einer das Maß von sechs Monaten übersteigenden Gesamtstrafe führen müssen, wie sich aus den Einzelstrafen der Fälle II 1 a und II 1 g ergibt.

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzDr. Geier
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